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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-3 RVs 18/10 OLG Hamm

Leitsatz: 1. a) Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte. Gewerbsmäßigkeit wird daher durch ein subjektives Moment begründet.

b) Die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht darin, dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte Einnahmequelle durch wiederholte Begehung von Straftaten zu verschaffen.

2. Der bloße Umstand, dass der Angeklagte die wöchentlich angesparten Beträge, nicht wie es ursprünglich vereinbart worden war, auf ein Sparkonto bei einer Bank verbracht hat, sondern bei sich aufbewahrt hatte, lässt für sich allein noch nicht den Rückschluss zu, dass der Angeklagte bereits von vornherein die Absicht gehabt hatte, die den Sparfächern entnommenen Beträge jeweils für sich zu verwenden, um sich auf diese Weise eine dauerhafte illegale Einnahmequelle zu verschaffen.


Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Gewerbsmäßigkeit, Untreue, Betrug

Normen: StGB 266, StGB 263

Beschluss:

In pp. hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 22.06.2010 beschlossen:
Die Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB schuldig ist.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt (§ 473

Abs. 1 StPO).

Gründe
I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 02.12.2008 wegen "gewerblicher" Untreue und Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten ist durch Urteil des Landgerichts Detmold vom 13.05.2009 verworfen worden. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.08.2009 das vorgenannte Urteil des Landgerichts Detmold mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 02.11.2009 hat das Landgericht Detmold die Berufung mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen "gewerblicher" Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wird. Hinsichtlich des Vorwurfs des Vortäuschens einer Straftat ist das Verfahren durch das Landgericht Detmold in der erneuten Berufungshauptverhandlung nach § 154 StPO eingestellt worden.

Gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 02.11.2009 richtet sich die Revision des Angeklagten.

II.

Die zulässige Revision führt lediglich zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Abänderung des Schuldausspruches. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet.

Soweit das Landgericht den Angeklagten der Untreue gemäß § 266 StGB für schuldig befunden hat, hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11.02.2010 zu der durch den Angeklagten erhobenen Aufklärungsrüge sowie, soweit mit der Revision im Rahmen der Sachrüge eine fehlerhafte Beweiswürdigung betreffend den Schuldausspruch gerügt wird.

Zu beanstanden ist allerdings hinsichtlich des Strafausspruches die Bewertung des Landgerichts, der Angeklagte habe bei der ihm zur Last gelegten Untreue gewerbsmäßig gehandelt und deshalb die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 1Nr. 1 StGB verwirklicht.

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte. Gewerbsmäßigkeit wird daher durch ein subjektives Moment begründet (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., vor § 52 Rdnr. 62, 62 a m.w.N.). Die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht darin, dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte Einnahmequelle durch Begehung von Straftaten zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1996, 1069 [BGH 13.12.1995 - 2 StR 575/95]; Senatsbeschluss vom 29.07.2004 - 3 Ss 280/04 -). Eine solche Wiederholungsabsicht des Angeklagten bzw. eine wiederholte Begehung von Untreuehandlungen durch den Angeklagten lässt sich jedoch aus den Urteilsgründen nicht nachvollziehbar entnehmen. Der bloße Umstand, dass der Angeklagte die wöchentlich angesparten Beträge, nicht wie es ursprünglich vereinbart worden war, auf ein Sparkonto bei einer Bank verbracht hat, sondern bei sich aufbewahrt hatte, lässt für sich allein noch nicht den Rückschluss zu, dass der Angeklagte bereits von vornherein die Absicht gehabt hatte, die den Sparfächern entnommenen Beträge jeweils für sich zu verwenden, um sich auf diese Weise eine dauerhafte illegale Einnahmequelle zu verschaffen. Das Landgericht geht zwar davon aus, dass sich die monatlich dem Angeklagten durch seine Kassierertätigkeit zur Verfügung stehenden und von ihm für eigene Zwecke verbrauchten Beträge auf ca. 2.500,- € belaufen hätten. Nicht nachvollziehbar ist aber, worauf diese Annahme beruht. Der Angeklagte selbst hat sich nicht zur Sache eingelassen. Die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen haben nach den Urteilsgründen keine Angaben dazu gemacht, wann der Angeklagte welche Beträge für sich verbraucht hat. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe von den Sparerbeträgen monatlich ca. 2.500,- € für sich verwendet, erweist sich daher im Ergebnis lediglich als Vermutung, die die Bewertung eines gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten nicht rechtfertigt. Es ist vielmehr im Ergebnis nicht nachvollziehbar belegt, wann der Angeklagte hinsichtlich welcher Sparerbeträge den Entschluss gefasst hatte, diese für eigene Zwecke zu verwenden. Es kann deshalb auch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte den Entschluss, die Sparerbeträge zu veruntreuen, erst gefasst hatte, als sich die gesamten Sparerbeträge in Höhe von insgesamt 31.365,- € bereits in seinem Besitz befanden.

Der aufgezeigte Rechtsfehler erfordert aber nicht die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches. Zwar ist die Strafkammer bei der Strafzumessung von dem erhöhten Strafrahmen des § 262 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen, der die Verhängung von Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Die von der Freiheitsstrafe verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr liegt aber deutlich im unteren Bereich dieses Strafrahmens. Angesichts dessen sowie insbesondere unter Berücksichtigung der erheblichen Höhe des veruntreuten Geldbetrages schließt der Senat aus, dass die Strafkammer hier bei einer Anwendung des Strafrahmens des § 266 Abs. 1 StGB zu einer milderen als der verhängten Strafe gelangt wäre.

Da der Strafausspruch auch im Übrigen keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben hat, war im Ergebnis die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StGB mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass der Angeklagte der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB schuldig ist.




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