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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 255/10 OLG Hamm

Leitsatz: Einem Strafgefangenen kann der Besitz eines Computers versagt werden.

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungssache

Stichworte: Computer, Besitz, JVA

Normen: StVollzG 70

Beschluss:

Justizverwaltungssache
In pp. hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 17.08.2010 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.
Gründe:
I.
Der durch Urteil vom 01.03.2002 (StA E) u.a. wegen
schwerer räuberischer Erpressung verurteilte Betroffene befindet sich aufgrund
dieses Urteils nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe von neun Jahren seit dem 16.06.2009 in Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt B.
Mit Schreiben vom 24.08.2009 beantragte der Antragsteller, ihm die Benutzung eines Computers zu gestatten bzw. einen ihm zur Verfügung zu stellenden Computer nebst Drucker im Hafthaus 1 zu installieren. Mit Schreiben vom 19.10.2009 beantragte der Betroffene nach dem zwischenzeitlich erfolgten Übergang in die Sicherungsverwahrung, ihm die Genehmigung zum Besitz eines Computers auf seinem Haftraum zu erteilen.
Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 26.10.2009 abgelehnt, weil Computer nicht hinreichend auf mißbräuchliche Nutzung überwacht werden könnten.
Auf den hiergegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer den Bescheid der Antragsgenerin vom 26.10.2009 aufgehoben und diese verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung
der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden. Die Kammer hat im
Wesentlichen beanstandet, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass der Betroffene in der
Vergangenheit im Pädagogischen Zentrum an einem Computer gearbeitet habe und er somit Bestandsschutz genießen könnte. Die Antragsgegnerin habe zumindest nicht hinreichend dargelegt, aufgrund welcher konkreten Umstände sie die vormals vorhandenen Computernutzungsmöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt eingeschränkt habe.
Gegen diesen, der Leiterin der Justizvollzugsanstalt am 01.04.2010 zugestellten
Beschluss richtet sich deren Rechtsbeschwerde vom 09.04.2010, eingegangen beim Landgericht am 13.04.2010, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, das Landgericht habe fehlerhaft einen Ermessensfehlgebrauch angenommen, wozu sie näher ausführt.
Das Justizministerium ist der Beschwerde beigetreten.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde, die der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat, hat in der Sache Erfolg.
Es ist nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ausreichend geklärt, dass das gemäß § 70 Abs. 1 StVollzG bestehende Recht des Strafgefangenen bzw. Sicherungsverwahrten (vgl. § 130 StVollzG), in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitgestaltung zu besitzen, gesetzlichen Einschränkungen unterliegt. Nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG besteht dieses Recht u. a. dann nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstandes die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde. Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann – was auch die Strafvollstreckungskammer nicht verkannt hat - ohne Verfassungsverstoß allein wegen der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für eine sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendung bejaht werden, sofern konkrete Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen zeitlichen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG NStZ 2003, 621; 1994, 604, 605; 1994, 453) . Daher kann bereits die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit ein Recht auf dessen Besitz im Strafvollzug ausschließen, ohne dass in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen (vgl. BVerfG aaO sowie NStZ-RR 1996, 252).
Es ist ferner einhellige Meinung der Rechtsprechung, dass von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgeht (vgl. BVerfG aaO; OLG Frankfurt bei Matzke NStZ 2000, 466; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271; OLG Bamberg bei Bungert NStZ 1995, 434; KG Berlin, Beschluss vom 08.06.2005 – 5 Ws 171/05; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2009 – 3 Vollz (Ws) 48/09). Nach seinem technischen Aufbau ist ein Computer dazu geeignet und bestimmt, Daten auf elektronischem Wege zu verarbeiten und zu übertragen. Schon bei Vorhandensein von nur zwei Geräten in einer Vollzugsanstalt - selbst, wenn sie sich in unterschiedlichen räumlichen Bereichen befinden - besteht die nahe liegende und auch durch Kontrollen nicht auszuräumende Gefahr unerlaubter Übermittlung von Daten und Nachrichten mannigfacher Art. Ein Computer ermöglicht zudem durch elektronische Datenträger und leicht ausbaufähige und auswechselbare Datenspeicher einen schlechthin nicht mehr kontrollierbaren Datenaustausch aus der Anstalt heraus in die Außenwelt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271 und NJW 1989, 2637; zu den technischen Einzelheiten vgl. OLG Hamm StV 1997, 199). Ein derartiger Informationsfluss würde aber allgemein die Sicherheit der Anstalt konkret gefährden, da auf diese Weise insbesondere auch Kenntnisse über die Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt ausgetauscht werden können. Ferner könnte ein verschleierter Datenaustausch auch dazu benutzt werden, Fluchtpläne oder Fluchtmöglichkeiten an Dritte weiterzugeben. Dies gilt insbesondere in Anstalten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko wie der Justizvollzugsanstalt B. Darüber hinaus bietet ein nicht kontrollierbarer Datenaustausch auch die nahe liegende Möglichkeit, innerhalb oder außerhalb der Anstalt Straftaten zu begehen. Eine erfolgsorientierte Kontrolle ist bei realistischer Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der praktischen Gegebenheiten schlechterdings unmöglich. Eine jederzeitige und uneingeschränkte Überprüfbarkeit der auf einem Rechner gespeicherten Daten kann nicht gewährleistet werden. Selbst wenn der beanspruchte Computer nicht über ein Diskettenlaufwerk, das zusätzlich die Nutzung externer Datenträger ermöglicht, verfügt, ist ein praktisch unkontrollierter Datenaustausch mittels Wechselfestplatten und USB-Sticks oder virtuell (etwa im bluetooth-Verfahren) möglich (vergl KG Berlin a.a.O.).
Nur wenn sich der erforderliche Kontrollaufwand durch technische Vorkehrungen auf ein leistbares Maß reduzieren lässt, so dass dem Gefangenen der Besitz des betreffenden Gegenstandes ohne Gefahr für Sicherheit oder Ordnung der Anstalt ermöglicht werden kann, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, diese Möglichkeit zu nutzen. Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.2003 – 2 BvR 1848/02-, 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453 und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -).
Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer hat die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung die erforderliche Gesamtabwägung nach den oben genannten Anforderungen vorgenommen und im Ergebnis zutreffend entschieden. Soweit die Strafvollstreckungskammer demgegenüber darauf abgestellt hat, dass die Vollzugsbehörde nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass der Betroffene in der Vergangenheit im Pädagogischen Zentrum an einem Computer gearbeitet habe und er somit Bestandsschutz genießen könnte, jedenfalls aber nicht hinreichend dargelegt habe, aufgrund welcher konkreten Umstände sie die vormals vorhandenen Computernutzungsmöglichkeiten eingeschränkt habe, kommt es hierauf entscheidend nicht an. Soweit die Computernutzung im Pädagogischen Zentrum betroffen ist, liegt schon kein vergleichbarer Sachverhalt vor, da der Betroffene dort – schon nach seinem eigenen Vorbringen – den oder die dortigen Computer nicht eigenständig und unbeaufsichtigt nutzen konnte, wie er es nunmehr mit seinen Anträgen begehrt. Insoweit stellt sich die Frage des Bestandsschutzes nicht. Aber auch soweit es um die generelle Neubewertung der Risiken durch die zuvor – eingeschränkt – erlaubte Computernutzung durch die Vollzugsbehörde geht, liegt kein Ermessensfehler vor. Wie dargelegt, geht von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt aus. Insofern sind an die fortlaufend vorzunehmende Risikoabschätzung durch die Vollzugsbehörde hinsichtlich einer bis dahin genehmigten Computerbenutzung keine strengen Maßstäbe anzulegen. Die Erwägungen der Vollzugsbehörde, dass unter Einbeziehung eines fachkundigen Mitarbeiters in Fragen der elektronischen Datenverarbeitung festgestellt worden sei, dass eine ausreichende Kontrollierbarkeit von Computern – auch bei Benutzung von Kontrollprogrammen - nicht gewährleistet sei, weil durch einen versierten Benutzer die Kontrollprogramme überwunden werden könnten, genügen diesen Anforderungen. Vor dem Hintergrund der generell-abstrakten Gefährlichkeit von Computern sowie der allgemeinen Kenntnis, dass nahezu jedes Programm überwunden oder umgangen werden kann, reichen diese Erwägungen auch ohne die Darlegung sämtlicher Einzelheiten, die zur der konkreten Entscheidung geführt haben, aus.
Dass die Vollzugsanstalt zu Ausbildungszwecken weiterhin Computernutzung zulässt und den Redakteuren der Gefangenenzeitung Computer zur Verfügung gestellt hat, macht die Ablehnung des Antrags des Betroffenen auf Nutzung eines privaten Computers zu privaten Zwecken nicht rechtswidrig. Wenn die JVA meint, wegen der besonderen Bedeutung der genannten Institutionen für den Vollzugsprozess die – eingeschränkte und kontrollierte – Benutzung von der Anstalt gestellter Computer dort zulassen zu können, ist dies hinzunehmen und verpflichtet die Anstalt nicht dazu, dem Untergebrachten (und allen anderen Sicherungsverwahrten) die Nutzung eines eigenen PC zu privaten Zwecken zu gestatten (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2009 – 2 Vollz (Ws) 48/09).
Dass sich der Beschwerdegegner nunmehr in der Sicherungsverwahrung befindet rechtfertigt keine von den oben dargelegten Grundsätzen abweichende Beurteilung. Der Gesetzgeber hat in § 131 Satz 2 StVollzG bestimmt, dass den persönlichen Bedürfnissen der Sicherungsverwahrten "nach Möglichkeit" Rechnung zu tragen ist. Einen Rechtsanspruch auf eine besondere Ausstattung des Haftraumes gibt die Vorschrift dem Verwahrten nicht (vgl. Arloth/Lückemann, StVollzG § 131 Rdn. 4). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (vgl. BVerfGE 109, 133, 166, 167) ausgeführt, im Vollzug der Sicherungsverwahrung müssten die Möglichkeiten der Besserstellung der Untergebrachten so weit ausgeschöpft werden, wie sich dies mit den Belangen der Anstalt vertrage. Um dem Sicherungsverwahrten die lange Dauer der Freiheitsentziehung erträglicher zu machen, seien ihm im Rahmen des Möglichen gegenüber dem regulären Strafvollzug größere Freiheiten zu gewähren. Zwischen dem allgemeinen Strafvollzug und dem Vollzug der Sicherungsverwahrung müsse der Abstand gewahrt bleiben.
Aus diesem in den §§ 131 bis 134 StVollzG vorgezeichneten privilegierten Vollzug folgt indes nicht, dass in Bezug auf den erforderlichen Sicherheitsstandard innerhalb einer Justizvollzugsanstalt, je nachdem, ob Strafgefangene oder Sicherungs-verwahrte betroffen sind, unterschiedliche Maßstäbe anzuwenden wären. Für die Sicherungsverwahrung gelten nach § 130 StVollzG grundsätzlich die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe, darunter § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG, entsprechend. Da Strafe wie Sicherung nur mit dem Mittel der Freiheitsentziehung durchgeführt werden können, sind sachliche Gründe vorhanden, die eine teilweise Übereinstimmung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung mit dem der Strafe rechtfertigen (vgl. BVerfG aaO). Gemessen an diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vollzugsanstalt die Gefährdungslage, die durch die Aushändigung eines Computers an einen Anstaltsinsassen für die Sicherheit entstünde, bei einem Sicherungsverwahrten nicht anders einschätzt als bei einem Strafgefangenen.
Da danach die ablehnende Entscheidung der Vollzugsbehörde nicht zu beanstanden ist, war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat konnte zugleich über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst entscheiden, da die Sache Spruchreif ist, § 119 Abs. 4 StVollzG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG.




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