Aktenzeichen: 1 VAs 69/10OLG Hamm |
Leitsatz: Gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach vorangegangenem Beschwerdeverfahren gestellt werden, wenn, Maßnahmen der Justizbehörden der Beschwerde oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliegen |
Senat: 1 |
Gegenstand: Justizverwaltungssache |
Stichworte: Vorschaltverfahren, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Erforderlichkeit |
Normen: EGGVG 23, EGGVG 24 |
Beschluss: Justizverwaltungssache In pp. hat der 1. Strafsenat des OLG am 10.08.2010 beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 festgesetzt (§§ 30 Abs. 3 S. 1 EGGVG, 30 Abs. 3, Abs. 2 S. 1 KostO). Gründe I. Der Betroffene wurde mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 21.09.2009, rechtskräftig seit dem 27.02.2010 u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs in 4 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 30 Fällen -sämtlich begangen zum Nachteil seiner Stieftochter- zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Unter dem 04.06.2010 wurde er durch die Staatsanwaltschaft Aachen zum Strafantritt in die JVA I binnen 2 Wochen ab Zustellung geladen. Hiergegen richtet sich sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24.06.2010, mit welchem er die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Aachen zur Ladung in eine heimatnahe, offene Vollzugseinrichtung, wenn möglich in die JVA F, begehrt. Zudem beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren. Parallel hat er einen entsprechenden Antrag bei der Staatsanwaltschaft Aachen gestellt. Diese hat dem Betroffenen mit Bescheid vom 30.06.2010 Strafaufschub bis zum 01.08.2010 gewährt, die Ladung in eine andere Haftanstalt indes abgelehnt. Zur Begründung hat sie auf die ausschließliche Zuständigkeit der JVA I nach dem Vollstreckungsplan des Landes NRW zur Durchführung des Einweisungsverfahrens für Sexualstraftäter mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren hingewiesen. Der Generalstaatsanwalt in Hamm hat die Verwerfung des Antrages als unzulässig und des Prozesskostenhilfeantrages als unbegründet beantragt. Zur Begründung hat sie auf das fehlende Vorschaltverfahren gem. § 21 StVollstrO verwiesen. Die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts ist dem Betroffenen mit Verfügung des Vorsitzenden vom 20.07.2010 zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übersandt worden. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 02.08.2010 macht der Betroffene nunmehr geltend, unter dem 27.07.2010 Beschwerde gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Aachen zum Generalstaatsanwalt in Köln eingelegt zu haben. Daher, so seine Ansicht, sei der Antrag nicht unzulässig, sondern das Verfahren bis zur Entscheidung des Generalstaatsanwalts in Köln auszusetzen. II. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 Abs. 1 EGGVG ist unzulässig, da das Vorschaltverfahren gem. § 21 StVollstrO noch nicht abgeschlossen ist. Gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach vorangegangenem Beschwerdeverfahren gestellt werden, wenn, wie hier, Maßnahmen der Justizbehörden der Beschwerde oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliegen. Etwas anderes folgt nicht aus den vom Betroffenen zitierten Entscheidungen des KG und des 7. Strafsenats des OLG Hamm, nach denen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann zulässig ist, wenn das Vorschaltverfahren zwar nicht bei Antragstellung aber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgeschlossen ist (KG RPfleger 2009, 412; OLG Hamm NStZ 1982, 134, 135, vgl. auch Meyer-Goßner Rdnr 4 zu § 24 EGGVG). Denn im vorliegenden Fall liegt ein Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Köln noch nicht vor. Der Senat ist auch nicht gehalten, zuzuwarten, bis dass der Generalstaatsanwalt in Köln entschieden hat, da die Sachentscheidungsvoraussetzungen zur Zeit der Entscheidung des Gerichts vorliegen müssen, was von Amts wegen zu prüfen und derzeit, wie ausgeführt, nicht der Fall ist. III. Abgesehen davon, dass der Betroffene keine Erklärung gem. § 117 ZPO zur Akte gereicht hat, war der Prozeskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückzuweisen, §§ 29 Abs. 4 EGGVG, 114 ZPO. Darüber hinaus ist der vorliegende Antrag auch mutwillig verfrüht gestellt worden, §§ 29 Abs. 4 EGGVG, 114 ZPO. Eine vermögende Partei würde auf gerichtliche Entscheidung erst dann antragen, wenn feststeht, dass der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft zu ihrem Nachteil ausgegangen ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 1 EGGVG, 130 KostO. |
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