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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III - 5 RBs 254/10 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Solange die Verwarnung noch nicht nach § 56 Abs. 2 Satz 1 OWiG durch Zahlung des Verwarnungsgeldes wirksam geworden ist, kann die Verwaltungsbehörde statt des Verwarnungsverfahrens ein Bußgeldverfahren einleiten. Auf den Grund für die unterbliebene Zahlung des Verwarnungsgeldes kommt es nicht an.

2. Soll nur der im Bußgeldbescheid enthaltene Kostenansatz angegriffen werden, so ist nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG der richtige Rechtsbehelf.


Senat: 5

Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Verwarnung, Bußgelbescheid, Übergang

Normen: OWiG 56

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die „Rechtsbeschwerde“ des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 13. August 2010 hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlan-desgerichts Hamm am 15. 3. 2011 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die „Rechtsbeschwerde“ wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Der Oberbürgermeister der Stadt Essen hat gegen den Betroffenen durch Bußgeld-bescheid vom 13. April 2010 wegen einer Ordnungswidrigkeit (Parken im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein) eine Geldbuße von 5,00 Euro festgesetzt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Als Kosten wurden eine Gebühr von 20,00 Euro und Auslagen von 3,50 Euro angesetzt. Gegen diesen Be-scheid hat der Betroffene mit Schreiben vom 20. April 2010 „Einspruch“ eingelegt. Zur Begründung führt er aus, die in dem Bußgeldbescheid erwähnte Verwarnung vom 01. März 2010 nicht erhalten zu haben. Ansonsten hätte er das Verwarnungs-geld von 5,00 Euro selbstverständlich bezahlt. Die Geldbuße von 5,00 Euro habe er mit gleicher Post überweisen. Damit solle die Angelegenheit erledigt sein.

Die Ordnungsbehörde gab den Vorgang jedoch gemäß § 69 Abs. 3 OWiG über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Essen zur Entscheidung ab, nachdem sie den Betroffenen mit Schreiben vom 03. Mai 2010 darauf hingewiesen hatte, dass er die Gebühren und Auslagen zu tragen habe und sie die Sache weitergeben werde, falls er den Einspruch nicht zurücknehme. Der Betroffene hielt seinen „Einspruch“ aufrecht. Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 wies das Amtsgericht Essen den Betrof-fenen darauf hin, dass ein Bußgeldbescheid, in dem neben dem Bußgeld nach den gesetzlichen Bestimmungen auch Gebühren und Auslagen festzusetzen sind, auch dann erlassen werden könne, wenn zuvor kein Verwarnungsgeld angeboten worden oder das angebotene Verwarnungsgeld verspätet gezahlt worden sei. Da er – der Betroffene – den Tatvorwurf nicht bestritten habe, sei der Bußgeldbescheid nach dem bisherigen Sachstand zu Recht ergangen. Der Betroffene erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens. Andernfalls beabsichtige das Gericht, gemäß § 72 OWiG durch Beschluss zu entscheiden. Mit Schreiben vom 20. Juli 2010, dem Betroffenen zugestellt am 03. August 2010, wandte das Amtsgericht sich erneut an den Betroffenen und teilte mit, dass es be-absichtige, durch Beschluss (§ 72 Abs. 1 OWiG) zu entscheiden. Es sei beabsichtigt, es im Ergebnis bei der ursprünglichen Bußgeld- und Kostenentscheidung zu belas-sen. Gegen die beabsichtigte Verfahrensweise könne binnen zwei Wochen Wider-spruch erhoben werden.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 09. August 2010 wandte der Betroffene ein, dass ihm die Kosten des Bußgeldverfahrens nicht auferlegt werden dürften. Er habe – entgegen einem Hinweiszettel an seinem Scheibenwischer – keine Verwarnung erhalten, so dass ihm folglich auch nicht die Kosten des Bußgeldverfahrens in Höhe von 23,50 Euro auferlegt werden dürften. Darüber, ob der beabsichtigten Verfah-rensweise – Entscheidung im Beschlusswege gemäß § 72 OWiG – zugestimmt wird, verhält sich dieser Schriftsatz des Verteidigers nicht. Vielmehr ist nach rechtlichen Ausführungen beantragt worden „zu entscheiden, dass mein Mandant nicht die ihm auferlegten Kosten von 23,50 € zu tragen hat“.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. August 2010 teilte der Betroffene mit, mit einer Entscheidung durch Beschluss nicht einverstanden zu sein und machte hierzu weitere Ausführungen.

Das Amtsgericht Essen hatte zuvor bereits durch Beschluss vom 13. August 2010 den Einspruch kostenpflichtig verworfen.

Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. August 2010 „Rechtsbeschwerde“ eingelegt, die er mit näheren Ausführungen auf eine Verletzung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG stützt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.
Das Rechtsmittel war bereits als unzulässig zu verwerfen, da gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 13. August 2010 ein Rechtsmittel nicht statthaft ist.

Das Amtsgericht Essen hat den vom Betroffenen als „Einspruch“ bezeichneten Rechtsbehelf gegen den Bußgeldbescheid zu Unrecht als umfassenden Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gewertet und demzufolge zu Unrecht im Beschluss-wege nach § 72 OWiG entschieden.

Der eingangs unter I. geschilderte Verfahrensgang zeigt, dass der Betroffene mit seinem „Einspruchsschreiben“ vom 20. April 2010 nicht den Bußgeldbescheid insge-samt anfechten wollte. Er wandte sich nicht gegen die festgesetzte Geldbuße, son-dern begehrte vielmehr ausschließlich die gerichtliche Überprüfung der Gebühren- und Auslagenentscheidung.
Bei dem „Einspruch“ handelte es sich demzufolge entweder um einen auf den Kostenausspruch beschränkten Einspruch – eine solche Beschränkung, die den Bußgeldausspruch rechtskräftig werden lässt, ist zulässig (vgl. hierzu Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 77, 138 – 141 = NStZ 1989, 369 f.) oder aber nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-mäß § 62 OWiG gegen den im Bußgeldbescheid enthaltenen Kostenansatz.
Ist dem eingelegten Rechtsmittel – wie im vorliegenden Fall – nicht zu entnehmen, ob es sich um einen auf die Kostenentscheidung des Bußgeldbescheids beschränk-ten Einspruch oder um einen Antrag nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG handelt, so ist für die Auslegung gemäß § 300 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG maßgebend, auf welchem Weg der Betroffene sein Ziel erreichen kann (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 67 Rdnr. 28 mit weiteren Nachweisen). Da dem Betroffenen nach § 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 Satz 1 OWiG zwingend die Kosten des Verfahrens auferlegt werden müssen, wenn ihm durch Bußgeldbescheid ein Bußgeld auferlegt wird, kann ein auf die Kostenentscheidung beschränkter Einspruch ihm keinen Erfolg bringen. Der Betroffene wollte vielmehr geltend machen, dass wegen unrichtiger Sachbehandlung Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben werden sollen. Dazu dient der zweite Weg, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz von Gebühren und Auslagen nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG (BayObLG, a.a.O.).
Somit ist davon auszugehen, dass der Betroffene nur einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Gebührenansatz und Auslagenansatz in dem Bußgeldbe-scheid gestellt hatte. Das Bußgeld in Höhe von fünf Euro hatte der Betroffene un-mittelbar nach Erhalt des Bußgeldbescheids gezahlt. Das vom Amtsgericht durch-geführte Einspruchsverfahren war demzufolge unzulässig, weil kein Einspruch vorlag und der Bußgeldbescheid damit rechtskräftig war; die Entscheidung des Amtsge-richts ist als solche nach § 108 OWiG zu werten. Die Bescheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ergeht stets ohne mündliche Verhandlung durch Be-schluss (§ 309 Abs. 1 StPO i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG), so dass der Hinweis an den Verteidiger des Betroffenen, es sei beabsichtigt, im Beschlusswege nach § 72 OWiG entscheiden zu wollen, irreführend war.
Da die im Verfahren nach § 108 OWiG ergangene Entscheidung des Amtsgerichts jedoch unanfechtbar ist (§ 108 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG), war das Rechtsmittel des Betroffenen als unzulässig zu verwerfen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG.



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