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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-5 RVs 111/10 OLG Hamm

Leitsatz: Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Anwendung des § 55 StGB zwingend vorgeschrieben.

Senat: 5

Gegenstand: Revision

Stichworte: Gesamtstrafenbildun, Rechtsmittelverfahren, Beschlussverfahren

Normen: StGB 55

Beschluss:

Strafsache
gegen pp.
wegen Betruges u.a..

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der VIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 15. Juli 2010 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.02.2011 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Angeklagten bzw. dessen Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 u. 4 StPO einstimmig beschlossen.

Die Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass unter Berücksichtigung der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Hannover vom 21. August 2008 im Verfahren
203 Cs 5342 Js 61533/08 (102/08) eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe nach den Bestimmungen der §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Marl hat den Angeklagten durch Urteil vom 5. Juli 2007 vom Vorwurf des Betruges sowie der Urkundenfälschung freigesprochen. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft Essen hin hat das Landge-richt Essen den Angeklagten mit Urteil vom 15. Juli 2010 wegen Betruges und Ur-kundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,- € verur-teilt. Gegen das Urteil des Landgerichts Essen hat der Angeklagte form- und fristge-recht Revision eingelegt, mit der er insbesondere die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig. Sie hat jedoch auf die Sachrüge hin nur bezüglich des Rechtsfolgenausspruchs einen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die im Urteil getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges und Urkundenfälschung. Auf die zutreffenden Ausführungen der General-staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2010, denen sich der Senat anschließt, wird insoweit zur Begründung Bezug genommen.

Auch die Ausführungen des Landgerichts zum Rechtsfolgenausspruch sind hinsicht-lich der Strafzumessung nicht zu beanstanden. Das angefochtene Urteil enthält lediglich insoweit einen Mangel, als das Landgericht entgegen § 55 StGB nicht geprüft hat, ob mit den Strafen aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Hannover vom 21. August 2008 im Verfahren 203 Cs 5342 Js 61533/08 (102/08) eine Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB zu bilden ist.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Anwendung des § 55 StGB zwingend vor-geschrieben. Sofern eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, sind in den Urteilsgründen die hierfür maßgebenden Umstände darzulegen. Insbe-sondere sind die Daten von Vorverurteilungen oder Gesamtstrafenbeschlüssen, Tat-zeiten der abgeurteilten Taten, Erledigungsstand der in Betracht kommenden Strafen sowie Höhe und wesentliche Zumessungsgründe von Einzelstrafen mitzuteilen (vgl. nur Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 34 m.w.N.). Unter anderem ist ausdrücklich festzustellen, dass die frühere Strafe noch nicht erledigt ist. Die in der früheren Ver-urteilung erkannte Strafe darf zum Zeitpunkt des letzten tatrichterlichen Sachurteils wegen der neuen Tat noch nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen sein (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 6, 6 a).

Im Rahmen der Feststellungen zur Person hat das Landgericht vorliegend lediglich festgehalten, dass der Angeklagte vom Amtsgericht Hannover unter dem 21. August 2008 wegen Umsatzsteuerverkürzung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Gewerbe-steuerverkürzung in Tatmehrheit mit Körperschaftssteuerverkürzung in Tatmehrheit mit versuchter Gewerbesteuerverkürzung in Tatmehrheit mit versuchter Körper-schaftssteuerverkürzung zu einer „Geldstrafe“ von 95 Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt worden ist.
Nähere Einzelheiten zu dieser Verurteilung, die für die Möglichkeit einer nachträgli-chen Gesamtstrafenbildung von Bedeutung sind, werden jedoch nicht mitgeteilt.

Der Senat kann damit nicht überprüfen, ob vorliegend unter Einbeziehung von Stra-fen aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Hannover möglicherweise eine Gesamtstrafenbildung zu erfolgen hat.

Da lediglich über die Bildung einer Gesamtstrafe zu entscheiden ist, kann nach
§ 354 Abs. 1 b StPO verfahren werden. Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht.

Die Revision war daher mit der Maßgabe zu verwerfen, dass von dem nach
§ 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO über die Bildung einer Gesamtstrafe zu treffen ist. Einer ausdrückliche Zurückverweisung an das nach § 462 a StPO zuständige Gericht bedarf es insoweit nicht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 354 Rn. 31).

Hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens kann bereits abschließend ent-schieden werden. Die Kostenentscheidung muss nicht dem Nachverfahren vorbe-halten werden (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O.).
Da das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung umfassend angegriffen hat, lediglich hinsichtlich der Bildung einer Gesamtstrafe – sofern eine solche
überhaupt zu bilden ist – allenfalls einen geringfügigen Erfolg hat, waren ihm nach
§ 473 Abs. 1 u. 4 StPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Senats-beschluss vom 8. Dezember 2009 in 5 Ss 468/09 m. w. N.).





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