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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-5 Ws 377/10 OLG Hamm

Leitsatz: Die Vorschrift des 458 Abs. 2 StPO begründet eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ausschließlich für Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde in den in § 454 b Abs. 1 u. 2 StPO bezeichneten Fällen. Hierunter fällt aber nicht die Entscheidung über die vom Verurteilten begehrte nach-trägliche Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 43 Abs. 4 StrVollStrO. Für dieses Begehren ist allein der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.

Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Vollstreckungsreihenfolge; Änderung, Zuständigkeit

Normen: StrVollzO 43; StPO 454 b

Beschluss:

Strafvollstreckungssache
gegen pp.
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, (hier: Ablehnung der Änderung der Reihenfolge mehrerer Strafvollstreckungen).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 14. September 2010 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 3. September 2010 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04.11.2010 durch
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Beschwerde-führer entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe:
I.
Der Verurteilte befindet sich derzeit in Strafhaft aufgrund des Urteils des Amtsge-richts Duisburg vom 16. April 2009 im Verfahren 92 Ls 136 Js 44/09 (31/09). Dieses verurteilte ihn wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren.
Die Reihenfolge der Vollstreckung ist für den Verurteilten derzeit wie folgt notiert:

1.
StA Duisburg – Urteil vom 16. April 2009 – 136 Js 44/09 –
Beginn: 23. Juli 2009
Unterbrechung zum 2/3-Termin: 8. April 2011

2.
StA Duisburg – Urteil vom 8. März 2007 – 503 Js 68/06 – (Freiheitsstrafe ein Jahr)
Beginn: 9. April 2011
Unterbrechung zum 2/3-Termin: 7. Dezember 2011
Ende: 7. April 2012

3.
StA Duisburg – Urteil vom 16. April 2009 – 136 Js 44/09
Restfreiheitsstrafe von 366 Tagen von ursprünglich 3 Jahren
Beginn: 8. April 2012
Ende: 8. April 2013

Der Verurteilte ist betäubungsmittelabhängig und erstrebt eine Zurückstellung der von ihm derzeit verbüßten Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 16. April 2009 – 92 Ls 136 Js 44/09 (31/09) -. Mit Schreiben vom 15. März 2010 be-antragte er, die verhängten Freiheitsstrafen aus den Urteilen vom 16. April 2009 und 8. März 2007 gemäß §§ 35, 36 BtMG zurückzustellen. Diesen Antrag lehnte die Staatsanwaltschaft Duisburg unter dem 21. April 2010 mit der Begründung ab, dass eine Zurückstellung nur einheitlich erfolgen könne und dies im Verfahren 503 Js 68/06 StA Duisburg nicht möglich sei. Der Verurteilte beantragte daraufhin mit
Schriftsatz vom 14. Juli 2010, die Reihenfolge der Vollstreckung abzuändern und vorab die Strafe aus der Verurteilung 503 Js 68/06 StA Duisburg weiter zu voll-strecken, damit – ggf. zum 2/3-Zeitpunkt, spätestens aber nach Vollverbüßung – die Zurückstellung der zurückstellungsfähigen Verurteilung beantragt werden könne.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 teilte die Staatsanwaltschaft Duisburg dem Verur-teilten mit, dass eine Abänderung unzulässig sei und der Antrag daher abgelehnt werde. Auf eine Gegenvorstellung des Verurteilten vom 3. August 2010 änderte die Staatsanwaltschaft Duisburg ihre Entscheidung nicht. Sie wertete die Eingabe des Verurteilten vom 3. August 2010 zugleich als Einwendungen gegen die Vollstreckung nach § 458 Abs. 2 StPO und legte den Vorgang der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zur Entscheidung vor.

Mit Beschluss vom 3. September 2010 hat die Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts Arnsberg die Einwendungen des Verurteilten als unbegründet zurückgewie-sen.
Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte unter dem 14. September 2010 sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Beschluss der Strafvollstreckungs-kammer des Landgerichts Arnsberg vom 3. September 2010 aufzuheben.

II.
Die nach §§ 458, 462 Abs. 1 u. 3 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig und auch begründet.

Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, da es bereits an einer Zuständigkeits-kompetenz der Strafvollstreckungskammer für das Begehren des Verurteilten auf Abänderung der Vollstreckungsreihenfolge fehlt.
Die Vorschrift des 458 Abs. 2 StPO begründet eine Zuständigkeit der Strafvoll-streckungskammer ausschließlich für Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde in den in § 454 b Abs. 1 u. 2 StPO bezeichneten Fällen. Hierunter fällt aber nicht die Entscheidung über die vom Verurteilten begehrte nach-trägliche Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 43 Abs. 4 StrVollStrO. Für dieses Begehren ist allein der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2002 in 1 AR 492/025 Ws 236/02; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.2001 in 2 VAs 3/01, StV 2003, 348; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 1998 in 2 Ws 304/98, NStZ 1999, 56).

Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer Stellungnahme auch darauf hingewiesen, dass es zunächst jedoch gem. § 24 Abs. 2 EGGVG i. V. mit
§ 21 Abs. 1 StrVollStrO einer Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf über die Einwendungen des Verurteilten bedarf.

III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.


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