Aktenzeichen: III-5 Ws 380/10 OLG Hamm |
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Unterbringung |
Senat: 5 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: |
Normen: StPO 126a |
Beschluss: Strafsache gegen pp. wegen vorsätzlicher Körperverletzung,(hier: einstweilige Unterbringung des Angeklagten nach § 126 a Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 8. Oktober 2010 gegen den Beschluss der XVII. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 31. August 2010 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04.11.2010 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. Gründe: I. Der Angeklagte ist im vorliegenden Verfahren zunächst durch Urteil des Amtsgerichts Schöffengerichts Gelsenkirchen vom 18. November 2009 (8a Ls 92/09) wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Auf die Berufung des Angeklagten hob die X. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen xxx mit Urteil vom 26. Mai 2010 (30 Ns 125/09) das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies das Verfahren an die zuständige große Strafkammer des Landgerichts Essen. Zur Begründung führte sie aus, es komme die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht. Das Urteil ist seit dem 3. Juni 2010 rechtskräftig. Mit Urteil vom 31. August 2010 hat die XVII. große Strafkammer des Landgerichts Essen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Zugleich hat die Strafkammer entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Essen mit Beschluss vom selben Tag angeordnet, dass die einstweilige Unterbringung des Angeklagten nach § 126 a StPO in einem psychiatrischen Krankenhaus fortdauert. Der Angeklagte befand sich zuvor bereits aufgrund des Unterbringungsbefehls der X. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 26. Mai 2010, der seit diesem Tag vollstreckt wurde, in der Klinik für Forensische Psychiatrie des LVR-Klinikums Essen. Grundlage für die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung des Angeklagten ist dessen Verurteilung durch die Große Strafkammer. In ihrem Urteil vom 31. August 2010 wird der Angeklagte für schuldig befunden, am 13. Juni 2009 zum Nachteil der Zeugin , mit der er eine mehrmonatige Beziehung unterhalten hatte, im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) eine vorsätzliche Kör-perverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) begangen zu haben. So suchte der erheblich alkoholisierte Angeklagte die Zeugin xxx am Vorfallstag in deren Wohnung auf, um ihm gehörende Sachen abzuholen und den ihm überlassenen Wohnungsschlüssel zurückzugeben. Dabei soll sich zwischen beiden eine Auseinandersetzung entwickelt haben, in deren Rahmen der Angeklagte die Zeugin xxx mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug, in den Unterleib trat und ihr derart fest die Hand auf den Mund legte, dass diese fürchtete, ihre Zahnprothese würde zerbrechen. Die Zeugin xxx erlitt hierdurch diverse Prellungen und Hämatome. Diesen Tathergang sieht die Strafkammer als erwiesen an aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie der Angaben der geschädigten Zeugin und des mit der Aufnahme der Strafanzeige befassten Polizeibeamten. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen xxx vom 24. März 2010 sei zur Vorfallszeit von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten i.S.d. § 21 StGB auszugehen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Strafkammer nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen hat, liege beim Angeklagten eine tiefgreifende kombinierte Persönlichkeitsstörung als schwerer anderer seelischer Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB vor, die für sein Verhalten bestimmend gewesen sei. Hinzu komme der auf dem Konsum von Alkohol beruhende akute Intoxikationszustand des Angeklagten. Auch die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB seien danach erfüllt. Aufgrund der bisher nicht behandelten tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung seien vom Angeklag-ten, der bereits mehrfach Gewaltdelikte insbesondere zum Nachteil seiner Lebens-partnerinnen oder von Personen aus seinem sozialen Umfeld begangen habe, in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte bedingt durch seine Persönlichkeitsstörung eine verringerte Frustrationstoleranz und verrin-gerte Impulskontrolle aufweise, was vor allem im Rahmen partnerschaftlicher Bezie-hungen häufig zu Gewalttätigkeiten seinerseits geführt habe. Der Angeklagte sei daher auch für die Allgemeinheit gefährlich. Das Urteil der Strafkammer ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, diese bisher aber noch nicht begründet. Gegen die von der Strafkammer aufgrund ihres Urteils angeordnete Fortdauer der einstweiligen Unterbringung hat der Angeklagte unter dem 8. Oktober 2010 Be-schwerde eingelegt, der die Strafkammer mit Beschluss vom 11. Oktober 2010 nicht abgeholfen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die nach §§ 304 Abs. 1, 305 S. 2 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die weitere einstweilige Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 126 a StPO liegen vor. 1. Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass der Angeklagte eine rechts-widrige Tat im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass der Angeklagte vom Landgericht Essen wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. Der Annahme dringenden Tatverdachts steht die fehlende Rechtskraft des Urteils nicht entgegen. Die zuständige Strafkammer ist vorliegend nach Durchführung der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass sich der An-geklagte entsprechend den getroffenen Feststellungen strafbar gemacht hat. Dabei beruhen diese Feststellungen zudem auch auf der teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten. Hieraus ergibt sich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Zeugin xxx, auch begangen hat. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung bestehen nicht. Der Angeklagte handelte bei Tatbegehung auch im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass beim Angeklagten eine tiefgreifende Persönlichkeitsstörung vorliegt, die in Kombination mit der zusätzlich bestehenden Alkoholintoxikation zur Tatzeit dessen Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung erheblich beeinträchtigte, jedoch eine zur Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB führende vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht vorlag. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den überzeugenden, in sich schlüssigen und ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen xxx in seinem Gutachten vom 24. März 2010. 2. Es liegen auch dringende Gründe für die Annahme vor, dass die endgültige Unter-bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet werden wird und die öffentliche Sicherheit dessen einstweilige (vorläu-fige) Unterbringung erfordert. a) Die voraussichtlich endgültige Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus nach § 63 StGB ergibt sich ebenfalls bereits aus den Ausfüh-rungen des Landgerichts im Urteil vom 31. August 2010, in dem die Maßregel ange-ordnet worden ist. Das Landgericht ist zutreffend zu der Überzeugung gelangt, dass die künftige Begehung erheblicher rechtswidriger Taten vom Angeklagten infolge seines Zustandes überwiegend wahrscheinlich ist und er deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Angeklagten eine schwerwiegende und tiefgreifende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit einem Schwerpunkt auf dissozialen Anteilen vorliegt, die als Ursache seiner Delinquenz anzusehen ist. Diese Persönlichkeitsstörung sei bereits seit vielen Jahren verfestigt und bestimme das gesamte Verhalten des Angeklagten, besonders in emotionalen Belastungs- und Konfliktsituationen. Sie wirke sich u.a. aus in einer sehr geringen Frustrationstoleranz des Angeklagten, die Schwelle für aggressives gewalttätiges Verhalten sei sehr niedrig. Der zusätzlich beim Angeklagten vorliegende Suchtmittel-konsum stelle lediglich ein einzelnes Symptom der bestehenden Persönlichkeits-störung dar. Krankheitsbedingt sei die gesamte Lebensführung des Angeklagten, seine Beziehungsgestaltung zu anderen und seine Integration in die soziale Gemein-schaft über das normale Maß hinaus zumindest erheblich erschwert. Weitere für die Allgemeinheit gefährliche erhebliche rechtswidrige Straftaten, insbesondere Körper-verletzungsdelikte in einem Beziehungskontext zum Nachteil jeweiliger Partnerinnen, seien jederzeit und geradezu zwangsläufig zu erwarten. Diese Einschätzung des Sachverständigen, der sich eingehend mit der Lebensge-schichte des Angeklagten, seinen Vorverurteilungen und sämtlichen Aspekten seiner Erkrankung auseinandergesetzt hat, ist nicht zu beanstanden und wird vom Senat geteilt. Da als Ursache der Delinquenz des Angeklagten die bisher nicht behandelte kombinierte Persönlichkeitsstörung anzusehen ist, sind weitere Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Von einer Einsichtsfähigkeit des Angeklagten hin-sichtlich seiner Erkrankung bzw. deren Behandlungsbedürftigkeit kann nicht ausge-gangen werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sieht der Angeklagte den Grund für sein Verhalten und die von ihm begangenen Straftaten nur in dem von ihm betriebenen Alkoholmissbrauch, bei dem es sich jedoch lediglich um eine Auswirkung seiner psychischen Erkrankung handelt. Eine konstruktive Ausei-nandersetzung mit seiner Alkoholabhängigkeit werde aber bereits durch die beste-hende Persönlichkeitsstörung verhindert. Es ist künftig auch mit der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten seitens des Angeklagten zu rechnen. Wegen der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) rechtfertigen nur schwere Stö-rungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 in III-5 Ws 333/10, Beschluss vom 22. März 2010 in III-5 Ws 67/10; BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 2008, 210 und 563; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 63 Rdnr. 17). Für die Erheblichkeit der vom Angeklagten zukünftig zu erwartenden rechtswidrigen Taten sprechen bereits dessen Vorbelastungen. Danach muss damit gerechnet wer-den, dass der Angeklagte zumindest schwerere Straftaten im Bereich der Körper-verletzungsdelikte begeht. So ist er vom Landgericht Essen mit Urteil vom 7. Juli 1993 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Grund für die Verurteilung war, dass der Angeklagte im Zustand des auf übermäßigem Alkoholkonsum beruhenden Vollrausches eine ihm aus dem Kneipenmilieu bekannte Frau tötete. Gerade in dieser Tat wird die besondere krankheitsbedingte völlige Unberechenbarkeit und hohe Gefährlichkeit des Angeklagten deutlich. Der Angeklagte war schon damals nicht ansatzweise in der Lage, die bei ihm auftretende Aggressivität in irgendeiner Weise unter Kontrolle zu halten. Das Landgericht Göttingen verurteilte ihn unter dem 25. Juli 2002 u.a. wegen einfa-cher Körperverletzung in fünf Fällen und gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und ordnete ebenfalls seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Zuletzt wurde der An-geklagte u.a. wegen Körperverletzung vom Amtsgericht Wolfenbüttel am 8. Januar 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Körperverletzungsdelikte der beiden letztgenannten Verurteilungen beging der Ange-klagte jeweils im Zustand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit. Die den jeweiligen Taten zugrunde liegenden Sachverhalte belegen, dass der Angeklagte zu unvermittelten Aggressionsausbrüchen neigt, in deren Rahmen sofort erhebliche körperliche Gewalt gegenüber den jeweiligen Opfern angewendet wird. Die vom Alkoholmißbrauch lediglich überlagerte bzw. begleitete Persönlichkeitsstörung war von den früher in den Erkenntnisverfahren tätigen Sachverständigen jedoch noch nicht erkannt bzw. diagnostiziert worden. Jedenfalls nunmehr liegt sie vor. Im übrigen nimmt der Senat ergänzend auf die ausführlichen Gründe des Urteils vom 31. August 2010 Bezug. Aus den vorgenannten Gründen ist der Angeklagte auch für die Allgemeinheit ge-fährlich. Aufgrund der krankheitsbedingt noch verstärkt durch den vom Angeklag-ten betriebenen Alkoholmissbrauch deutlich verringerten Frustrationstoleranz und der nur niedrigen Hemmschwelle für äußerst aggressives, gewalttätiges Verhalten muss jede Person, deren Verhalten den Vorstellungen des Angeklagten zuwider läuft, mit der unvermittelten Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt gegen sich rechnen. Dies gilt insbesondere aufgrund des höheren Konfliktpotentials zwischen-menschlicher Beziehungen für etwaige neue Lebensabschnittspartnerinnen des An-geklagten. Insoweit wird der Angeklagte im Sachverständigengutachten zutreffend als unberechenbar, schwer einschätzbar und gefährlich, vor allem in Beziehungen zu Frauen charakterisiert. Angesichts dieser Sachlage ist eine endgültige Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB auch nicht unverhältnismäßig. Der Angeklagte ist krankheits- und be-handlungsuneinsichtig. Der von ihm als Ursache seines Verhaltens favorisierte Alko-holmissbrauch ist lediglich ein einzelnes Symptom seiner psychischen Erkrankung. Von daher ist, wie der Sachverständige zutreffend feststellt, die Behandlung des Suchtverhaltens des Angeklagten nicht ausreichend, um dessen Gefährlichkeit zu reduzieren. Die Anordnung einer erneuten Unterbringung des Angeklagten lediglich in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kommt als Maßregel somit nicht in Betracht. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Angeklagte bereits zwei Mal ohne irgendeinen Erfolg in einer Entziehungsanstalt untergebracht wurde. b) Die öffentliche Sicherheit erfordert auch die einstweilige Unterbringung des Ange-klagten nach § 126 a StPO. Dies ist dann der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Ange-klagte weitere rechtswidrige Taten von solcher Schwere begehen wird, dass der Schutz der Allgemeinheit die einstweilige Unterbringung gebietet und weniger ein-schneidende Maßnahmen nicht genügen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 126 a StPO Rdnr. 5). Wie oberhalb dargelegt muss aufgrund der beim Angeklagten vorliegenden Persön-lichkeitsstörung, die bisher völlig unbehandelt ist, mit weiteren für die Allgemeinheit gefährlichen erheblichen rechtswidrigen Straftaten, insbesondere von Körperverlet-zungen im Rahmen zwischenmenschlicher Beziehungen zum Nachteil neuer Partne-rinnen gerechnet werden. Der Sachverständige führt hierzu aus, dass neue Strafta-ten des Angeklagten jederzeit und geradezu zwangsläufig zu erwarten sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte seit der Anlasstat Mitte Juli 2009 bis zu seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Mai 2010 keine weiteren Straftaten mehr begangen haben soll. Dieser Umstand führt nicht zu einer anderen Bewertung der bei ihm weiterhin bestehenden schweren, tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung. Diese ist jedoch Ursache seiner Delinquenz. Gleiches gilt, soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Beschwerde vorträgt, trotz Kenntnis von dem von ihm als nachteilig empfundenen Gutachten des Sachverständigen das Be-rufungsverfahren weiter durchgeführt und sich der Berufungsverhandlung gestellt zu haben. Von daher ist die vorläufige Unterbringung des Angeklagten nach § 126 a StPO auch nicht unverhältnismäßig. Angesichts der psychischen Erkrankung des Angeklagten und des sich hieraus ergebenden nicht kalkulierbaren erheblichen Ge-fährdungspotentials für die Allgemeinheit ist nicht ersichtlich, wie zu deren Schutz weiteren Straftaten des Angeklagten anders begegnet werden kann, als durch dessen einstweilige (vorläufige) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und deren Vollzug. Die Beschwerde des Angeklagten war dementsprechend als unbegründet zu ver-werfen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. |
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