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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III – 5 RVs 91/10 OLG Hamm und III – 5 Ws 331/10 OLG Hamm

Leitsatz: Die pauschale Behauptung der Verhandlungsunfähigkeit unter Vorlage eines Attests des Hausarztes, wonach dieser den Angeklagten wegen dessen Alkoholabhängigkeit für verhandlungsunfähig hält, reicht zur Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrund im Rahmen eines Widereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung nicht aus.

Senat: 5

Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Berufungsverwerfung, Wiedereinsetzung, Glaubhaftmachung, Revision, Begründung, Verfahrensrüge

Normen: StPO 44; StPO, 45; StPO 329; StPO 344

Beschluss:

Strafsache
gegen pp.
wegen Beleidigung, (hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung und Revision).

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 26. August 2010 gegen den Beschluss der VIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 06. August 2010 und auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der VIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 29. April 2010 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.11.2010 durch auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die sofortige Beschwerde und die Revision werden auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Essen hat gegen den Angeklagten durch Urteil vom 22. Dezember 2009 wegen Beleidigung eine Freiheitsstrafe in Höhe von vier Monaten verhängt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. Dezember 2009 Berufung eingelegt.
In der Berufungshauptverhandlung am 29. April 2010 ist der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Daraufhin hat die VIII. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen mit Urteil vom selben Tage die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 10. Mai 2010 hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt. Zur Begründung führte er aus, er sei unverschuldet am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert gewesen. Der behandelnde Arzt halte ihn zurzeit für verhandlungsunfähig. Es werde noch eine Bescheinigung nachgereicht, aus der eine Verhandlungsunfähigkeit explizit am
29. April 2010 hervorgehe. Dem Schriftsatz des Verteidigers war eine ärztliche Bescheinigung vom 10. Mai 2010 beigefügt, in der attestiert wurde, dass der Patient unter einem Alkoholabusus leide und aus diesem Grunde verhandlungsunfähig sei.

Des Weiteren legte er in diesem Schriftsatz – hilfsweise – Revision gegen das Verwerfungsurteil des Landgerichts Essen ein verbunden mit dem Antrag, das angefochtene Urteil mit seinen Gründen aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts Essen zurückzuverweisen.

Nachdem der Verteidiger des Angeklagten mit Verfügung der Vorsitzenden der
VIII. kleinen Strafkammer vom 10. Juni 2010 vergeblich um die Einreichung der angekündigten ärztlichen Bescheinigung aufgefordert worden war, aus der die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten für den Tag der Berufungshauptverhandlung hervorgehe, wies die VIII. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen mit Beschluss vom 06. August 2010 den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten kostenpflichtig zurück. Der Angeklagte habe nicht glaubhaft gemacht habe, dass er der Berufungshauptverhandlung unverschuldet ferngeblieben sei. In den Gründen des Beschlusses heißt es sodann, der Angeklagte habe zwar mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 10. Mai 2010 ein ärztliches Attest vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass er unter einem Alkoholabusus leide und verhandlungsunfähig sei. Diesem Attest lasse sich aber nicht entnehmen, dass der Angeklagte bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 29. April 2010 nicht verhandlungsfähig gewesen sei. Das angekündigte Attest, aus dem hervorgehe, dass eine Verhandlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung bestanden habe, sei nicht vorgelegt worden.

Gegen diesen Beschluss, der seinem Verteidiger am 17. August 2010 und ihm am 21. August 2010 zugestellt worden ist, hat der Angeklagte handschriftlich mit Schreiben vom 26. August 2010, beim Landgericht Essen am 27. August 2010 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt, ohne diese näher zu begründen. Eine Begründung hatte er zwar für Anfang September 2010 in Aussicht gestellt, sobald er über finanzielle Mittel für eine Rechtsberatung verfüge; eine Beschwerdebegründung ist aber nicht eingereicht worden, lediglich ein ärztliches Attest vom 15. Oktober 2010.

II.
Die gemäß § 46 Abs. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den die Wiedereinsetzung gemäß § 329 Abs. 3 StPO ablehnenden Beschluss ist frist- und formgerecht eingelegt worden.
In der Sache bleibt sie jedoch entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ohne Erfolg.

Das Landgericht Essen hat den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu Recht zurückgewiesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2010 Folgendes ausgeführt:

„Gemäß § 329 Abs. 3 iV.m. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO sind – obgleich eine Glaubhaftmachung auch noch später statthaft ist – innerhalb der einwöchigen Antragsfrist alle Tatsachen so vollständig vorzutragen, dass ihnen – als wahr unterstellt – die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers ohne Weiteres entnommen werden kann. Hierzu bedarf es einer genauen Darstellung der Tatsachen, die für die Frage bedeutsam sind, wie und durch welche Umstände es zu der Versäumung der Berufungshauptverhandlung gekommen ist. Nach Fristablauf kann der Tatsachenvortrag allenfalls verdeutlicht oder ergänzt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.2009 – 2 Ws 303/09 – m.w.N.).

Diesen Anforderungen ist der Vortrag des Angeklagten innerhalb der einwöchigen Frist nicht gerecht geworden. Nach diesem Maßstab war von dem Angeklagten zu verlangen, zumindest detailliert darzulegen, welche konkrete Symptomatik der – wohl bestehenden – Alkoholabhängigkeit bei ihm vorgelegen und ihn am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert hat. Die pauschale Behauptung der Verhandlungsunfähigkeit unter Vorlage eines Attests des Hausarztes, wonach dieser den Angeklagten wegen dessen Alkoholabhängigkeit für verhandlungsunfähig hält, reicht nicht aus. Darüber hinaus hat der Angeklagte nicht einmal bis zum heutigen Tag substantiiert dargelegt, worauf die Verhandlungsunfähigkeit im Einzelnen beruhen soll.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung dürfte sich daher bereits als unzulässig erweisen. Jedenfalls ist er aus den vorbezeichneten Gründen aber unbegründet.
Seine sofortige Beschwerde, die nur die Ankündigung einer weiteren Begründung durch Vorlage einer Bescheinigung enthält, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.“

Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu eigen und zum Gegenstand seiner Entscheidung. In dem mit Schriftsatz des Verteidigers vom 10. Mai 2010 überreichten ärztlichen Attest wird eine Verhandlungsunfähigkeit für den 10. Mai 2010 bescheinigt, nicht hingegen für den Hauptverhandlungstermin am 29. April 2010. Auch lässt das Attest jegliche Angaben darüber vermissen, wie sich die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten äußert, zumal dieser noch in der Lage gewesen sein muss, einen niedergelassenen Arzt aufzusuchen.
Aber auch das von dem Angeklagten mit Schreiben vom 16. Oktober 2010 nachträglich überreichte ärztliche Attest vom 15. Oktober 2010 ist nicht geeignet, das Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung am 29. April 2010 ausreichend zu entschuldigen. Das Attest bescheinigt dem Angeklagten lediglich, dass er wegen des bekannten Alkoholabusus am 29. April 2010 nicht bei Gericht habe erscheinen können. Angesichts des ihm bekannten Gerichtstermins und seiner ihm bekannten Alkoholkrankheit hätte der gerichtserfahrene Angeklagte zum einen entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, um sein rechtzeitiges Erscheinen vor Gericht sicherzustellen. Zum anderen wird auch durch Übersendung der Bescheinigung vom 15. Oktober 2010 nicht hinreichend dargelegt, welche konkreten Umstände den Angeklagten entschuldigend gehindert haben, bei Gericht zu erscheinen.

Die sofortige Beschwerde war demzufolge mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

2. Die zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingelegte Revision ist gemäß § 342 StPO statthaft und fristgerecht eingelegt worden.
Sie genügt jedoch im Übrigen nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.

Mit Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags ist die Entscheidung des Senats auch über die Revision veranlasst (§ 342 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Soll mit der Revision gegen ein gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil geltend gemacht werden, dieses gehe zu Unrecht davon aus, der Angeklagte sei nicht genügend entschuldigt gewesen sei, setzt die Überprüfung der vom Landgericht vorgenommenen Wertung, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2010 zutreffend hingewiesen hat, die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge voraus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 329 Rdnr. 48 m.w.N.). An die Zulässigkeit dieser Rüge werden zwar keine strengen Anforderungen gestellt und sie kann auch in dem gleichzeitig mit der Revision geltend gemachten Wiedereinsetzungsantrag enthalten sein. Ihr muss aber jedenfalls zu entnehmen sein, dass der Angeklagte die Verletzung des § 329 StPO rügen will, dass nämlich das Berufungsgericht die Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung verkannt hat. Einen solchen Vortrag lässt die Revision vorliegend vermissen.

Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages ergibt sich vorliegend nicht, dass das Berufungsgericht das Ausbleiben des Angeklagten nicht als unentschuldigt hätte ansehen dürfen. Es wird nichts dafür vorgetragen, dass die Strafkammer im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung Kenntnis von einer möglichen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten hatte oder sie aufgrund irgendwelcher Umstände Veranlassung gehabt hätte, eine entsprechende Prüfung durchzuführen.

Da das Verwerfungsurteil nach § 329 StPO als reines Prozessurteil keine Sachent-scheidung in Bezug auf den Verfahrensgegenstand enthält, ist es einer Überprüfung im Hinblick auf Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts nicht zugänglich. Eine Sachrüge führt nur zur Prüfung, ob im Revisionsverfahren Verfahrenshinder-nisse entstanden sind.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


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