Aktenzeichen: III - 5 Ws 418/10 OLG Hamm |
Leitsatz: Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen die Ablehnung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger ist unzulässig. |
Senat: 5 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: Beschwerde, Rechtsanwalt, Pflichtverteidigerbestellung, Ablehnung, Zulässigkeit |
Normen: StPO 140; StPO 304 |
Beschluss: Strafsache gegen pp. wegen bandenmäßiger Steuerhehlerei, Zigarettenschmuggels), (hier: Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung des Rechtsanwalts X in ). Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts X in vom 23. November 2010 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der XV. großen Strafkammer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Essen vom 17. November 2010, durch den die Bestellung von Rechtsanwalt X. als weiterer Pflichtverteidiger abgelehnt worden ist, hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09. Dezember 2010 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts X wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Auf der Grundlage der Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 01. August 2010 findet seit dem 11. Oktober 2010 gegen insgesamt sechs Angeklagte, denen bandenmäßige Steuerhehlerei zur Last gelegt wird, die Hauptverhandlung vor der XV. großen Strafkammer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Essen statt. Als Pflichtverteidiger des Angeklagten A sind Rechtsanwalt B in und Rechtsanwalt C in bestellt worden. Durch den angefochtenen Beschluss ist der Antrag von Rechtsanwalt X, für den Fortsetzungstermin am 16. November 2010 anstelle von Rechtsanwalt B als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss wendet sich Rechtsanwalt X mit seiner Beschwerde vom 23. November 2010, der der Vorsitzende der XV. großen Strafkammer Wirtschaftsstrafkammer mit Beschluss vom 25. November 2010 nicht abgeholfen hat. II. Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung wäre dem Grunde nach zwar statthaft, gleichwohl ist die Beschwerde des Rechtsanwalts X aber unzulässig. Rechtsanwalt X hat die Beschwerde nämlich offensichtlich im eigenen Namen eingelegt. Zwar ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Einlegung eines Rechtsmittels nicht im eigenen Namen des Verteidigers erfolgt, sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte bestehen (vgl. Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 23. Februar 2006 in 2 Ws 53 und 54/06 m. w. Nachweisen; NJW 2006, 2712). Vorliegend ergibt sich jedoch aus der Beschwerdeeinlegung im Schriftsatz vom 23. November 2010, dass diese nicht im Namen des Angeklagten A, sondern im eigenen Namen erhoben worden ist. So heißt es im Schriftsatz des Rechtsanwalts X vom 23. November 2010: lege ich gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 17.11 2010 [ ] Beschwerde ein. In der Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 30. November 2010 führt Rechtsanwalt X zudem u.a. Folgendes aus: Die Beschwerde vom 23.11.2010 wurde durch den Unterzeichner gefertigt und eingelegt. Diese Hervorhebung erfolgte im Hinblick darauf, dass im Nichtabhilfebeschluss des Vorsitzenden der Strafkammer vom 25. November 2010 irrtümlich Rechtsanwalt B als Beschwerdeführer bezeichnet worden war und Rechtsanwalt X darauf hinweisen wollte, dass die Beschwerde nicht von Rechtsanwalt B, sondern von ihm eingelegt worden war. Es findet sich auch an keiner anderen Stelle, weder im Schriftsatz vom 23. November 2010 noch im Schriftsatz vom 30. November 2010, ein Hinweis, der darauf hindeuten könnte, dass die Beschwerde im Namen des Angeklagten eingelegt werden sollte. Die demnach im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Rechtsanwalt X gegen die Ablehnung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger ist unzulässig. Der Rechtsanwalt ist durch die Ablehnung seiner Beiordnung nicht beschwert. Die Normen über die Pflichtverteidigerbestellung vermitteln dem Verteidiger keine eigene Beschwerdebefugnis, weil es nicht Sinn der Pflichtverteidigung ist, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 39,238, 242 = NJW 1975; OLG Hamm, a.a.O.). Demgemäß war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, wobei die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt X aufzuerlegen waren. |
zur Startseite "Rechtsprechung"
zum SuchformularDie Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".