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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III – 5 RBs 267/10 OLG Hamm

Leitsatz: Zum Begriff des Rennens i.S. von § 29 StVO.

Senat: 5

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Rennen, Kraftfahrzeug, Begriff

Normen: StVO 29

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 08. September 2010 hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 28.02.2011 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Essen hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen als Kraftfahrzeugführer in Tateinheit mit Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit eine Geldbuße von 650,00 EURO festgesetzt und ihm zugleich für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen, §§ 3 Abs. 1, 29, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG, 4 Abs. 1 BKatV, § 19 OWiG.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

„Der Betroffene befuhr am 22.03.2009 gegen 01:25 Uhr mit seinem Fahrzeug der Marke …, mit dem amtlichen Kennzeichen … die … Straße in Essen stadteinwärts. Diese befindet sich auch für den ortsunkundigen Autofahrer erkennbar mitten im Stadtgebiet der Stadt Essen, so dass dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit für geschlossene Ortschaften von 50 km/h gilt (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO). An der Lichtzeichenanlage der Kreuzung ….. Straße/…straße hielt der Betroffene sein Fahrzeug an, da die dortige Ampel rot zeigte. Der Betroffene befand sich auf dem linken von 2 Fahrstreifen. Neben ihm an der roten Ampel stand X mit seinem Fahrzeug und wartete ebenfalls darauf, dass die Ampel grün würde. Beide kannten sich nicht, es kam jedoch zum Blickkontakt zwischen dem Betroffenen und X. Als die Lichtzeichenanlage auf grün umsprang, beschleunigten beide Fahrer ihre Fahrzeuge so stark, dass die Reifen der Fahrzeuge durchdrehten und die Fronten der Fahrzeuge nach oben gedrückt wurden. Entsprechend ihrem zuvor stillschweigend gefassten Entschluss beabsichtigten beide Fahrer, durch Erreichen der maximalen Geschwindigkeit schneller zu sein als der andere, weshalb beide Vollgas gaben und im weiteren Verlauf eine Geschwindigkeit von circa 80 km/h erreichten. Dabei blieben beide Fahrzeuge auf relativ gleicher Höhe. Kurz vor der Einfahrt zur Tankstelle, die sich in circa 300 m Entfernung auf der linken Seite der ….. Straße, kurz vor der Einmündung …..straße, befindet und die aus unterschiedlichen Gründen Ziel beider Fahrzeugführer war, bremsten beide Fahrzeugführer ihr Fahrzeug stark ab. Der Betroffene konnte sein Fahrzeug jedoch nicht mehr so rechtzeitig zum Stillstand bringen, um über die Einfahrt …. Straße auf das Tankstellengelände zu gelangen. Trotz der Vollbremsung rutschte er an der Einfahrt vorbei, fuhr stattdessen in die ….straße und über die dortige Einfahrt auf das Tankstellengelände. Der Betroffene beabsichtigte, einen Freund von ihm an der Tankstelle abzusetzen, da dieser dort sein Fahrzeug hatte stehen lassen. X wollte einen seiner Kollegen absetzen, der gegenüber der Tankstelle wohnte.“

Der Betroffene hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt und rügt unter näherer Darlegung die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

1.Insbesondere ist das Amtsgericht aufgrund seiner rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von einem Kraftfahrzeugrennen im Sinne der §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO ausgegangen.
Rennen im Sinne dieser Vorschrift sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs (z.B. Sonderprüfungen mit Renncharakter) zur Erzielung von Höchstgeschwindig-keiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird. Hierunter fallen auch – wie im vorliegenden Fall – sog. wilde, das heißt nicht organisierte Spontanrennen (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 280; OLG Hamm, Beschluss vom 24. August 2005 – 2 Ss OWi 19/05, www.juris.de; OLG Bamberg, DAR 2011, 93; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., 2011, Rdnr. 2; siehe auch Verwaltungsvorschrift II zu § 29 Abs. 1 StVO: „Das Verbot gilt auch für nichtorganisierte Rennen“).
Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat zwischen dem Betroffenen und dem X zuvor eine Verständigung in Form eines Blickkontaktes stattgefunden, so dass entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde eine „Verabredung“ zwischen den Beteiligten erfolgt ist (vgl. hierzu auch OLG Hamm, NStZ-RR 1977, 280).

2.Auch die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern. Sie verstößt weder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze noch ist sie unklar, lückenhaft oder in sich widersprüchlich. Soweit der Betroffene in seiner Rechtsbeschwerde versucht, den von der Tatrichterin getroffenen Feststellungen eigene davon abweichende Feststellungen gegenüberzustellen, kann er damit im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden.
Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht vor.

3.Auch der Rechtsfolgenausspruch mit der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 650,00 EURO sowie einem einmonatigen Fahrverbot ist angesichts der verkehrsrechtlichen Vorbelastungen des Betroffenen nicht zu beanstanden.

4.Die Kostenfolge ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.


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