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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-1 Ws 573/11 OLG Hamm

Leitsatz: Gewaltfreie Straftaten in der Bewährungszeit können grundsätzlich nicht zum Widerruf der Strafaussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe führen

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Widerruf; Strafaussetzung; Bewährung, lebenslange Freiheitsstrafe

Normen: StGB 57a, StGB 57f

Beschluss:

Strafvollstreckungssache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 10.11.2011 beschlossen:
Dem Verurteilten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts B - Strafvollstreckungskammer - vom 19. September 2011 aufgehoben.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft X. vom 21.07.2011, die dem Verurteilten durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B vom 21.11.2007 bewilligte Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts X. vom 15.02.1985 zu widerrufen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landgerichts X. vom 15.02.1985 wegen Totschlags in besonders schwerem Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub und mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Verbüßung von 15 Jahren dieser Strafe wurde der Verurteilte durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Y. vom 11.03.1999 unter Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung entlassen. Die Bewährungszeit setzte sie auf 5 Jahre fest.
Nachdem der Verurteilte durch das Amtsgericht M mit rechtskräftigem Urteil vom 03.04.2002 wegen gemeinschaftlichen Einschleusens von Ausländern in zwei sachlich zusammentreffenden Fällen, jeweils rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt wurde, widerrief die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts U mit Beschluss vom 28.10.2002 die Strafaussetzung. Diesen Widerrufsbeschluss hob das Oberlandesgericht Z. mit Beschluss vom 21.02.2002 auf und verlängerte die Bewährungszeit auf insgesamt 6 Jahre und 6 Monate.
Nach Vollverbüßung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts M wurde dem Verurteilten ein Bewährungshelfer bestellt. Mit Beschluss des Landgerichts N vom 19.01.2005 wurde die Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts X. erneut widerrufen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, der Verurteilte halte keinen regelmäßigen Kontakt zu seiner Bewährungshelferin, sei untergetaucht und unbekannten Aufenthalts.
Nachdem der Verurteilte schließlich aufgrund europäischen Vollstreckungshaftbefehls im Juni 2005 in Ungarn festgenommen worden war, wurde er durch Urteil des Landgerichts Q2 wegen versuchten und vollendeten Betrugs, schweren Betrugs, gewerbsmäßigen Betrugs, Diebstahls, schweren Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und zunächst dem österreichischen Strafvollzug unterstellt. Nach Teilverbüßung der Strafe wurde er einvernehmlich über mehrere Justizvollzugsanstalten schließlich am 13.12.2006 der JVA X zugeführt.
Im Jahr 2007 legte der Verurteilte gegen den Beschluss des Landgerichts N vom 19.01.2005 sofortige Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diese Anträge verwarf das Oberlandesgericht Z. mit Beschluss vom 11.06.2007 als unzulässig.
Ein zuvor im Jahr 2005 gestelltes erneutes Reststrafengesuch blieb vor dem Landgericht N und in der Beschwerdeinstanz vor dem Oberlandesgericht Z. erfolglos.
Mit Beschluss vom 21.11.2007 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B -sachverständig beraten- die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts X. vom 15.02.1985 erneut zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit setzte sie auf 5 Jahre fest und bestellte dem Verurteilten einen Bewährungshelfer.
Auch in der Folgezeit wurde der Verurteilte erneut straffällig. Mit Urteil des Amtsgerichts I vom 30.09.2009, rechtskräftig seit dem 20.11.2009, wurde der Verurteilte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 10.03.2009) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Aufgrund dieser Verurteilung verlängerte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B die Bewährungszeit mit Beschluss vom 16.03.2010 um ein Jahr auf insgesamt 6 Jahre.
Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts -Schöffengericht- Q vom 19.01.2011, rechtskräftig seit dem 04.07.2011, wurde der Verurteilte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung begangen am 10.08.2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht B- Strafvollstreckungskammer- auf Antrag der Staatsanwaltschaft X. die mit Beschluss vom 21.11.2007 bewilligte Strafaussetzung aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht Q widerrufen. Gegen diesen, dem Verurteilten am 21.09.2011 zugestellten Beschluss richtet sich seine durch seine Verteidigerin eingelegte sofortige Beschwerde vom 29.09.2011, eingegangen beim Landgericht am gleichen Tage. Ebenfalls am 29.09.2011 hat der Verurteilte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beantragt und zur Begründung ausgeführt, seine Verteidigerin habe versehentlich den Fristablauf auf den 29.09.2011 notiert. Er habe sie bereits am 27.09.2011 mandatiert. Zur Glaubhaftmachung verweist er auf die auf den 27.09.2011 datierte Prozessvollmacht.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet zu verwerfen.
II.
1.
Dem Verurteilten war auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gem. §§ 453 Abs. 2 S. 2, 311 Abs. 2, 44 StPO zu gewähren. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde lief vorliegend gem. §§ 311 Abs. 2, 43 Abs. 1 StPO am 28.09.2011 ab. Durch Vorlage der Prozessvollmacht vom 27.09.2011 und die Verteidigererklärung hat der Verurteilte hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihn an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft (§ 45 Abs. 2 StPO). Das Verschulden seiner Verteidigerin muss er sich nicht zurechnen lassen (vgl. Meyer-Goßner 52. Aufl. § 45 Rdnr 18 m.w.N.). Der Wiedereinsetzungsantrag vom 29.09.2011 ist rechtzeitig gestellt worden (§ 45 Abs. 1 StPO).
2.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist nach gewährter Wiedereinsetzung zulässig gem. §§ 453 Abs. 2 S. 2, 310, 311 StPO und in der Sache begründet.
Gemäß § 57a Abs. 3 S. 2 StGB gelten für den Widerruf der Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Regelungen in § 56f StGB entsprechend. Gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Die Entscheidung über den Widerruf muss sich an dieser Erwartung ausrichten. Sie kann nach keinem anderen Maßstab erfolgen als demjenigen, der bei der Strafaussetzung angelegt worden ist (KG NStZ 2004, 156, zit. bei JURIS Rdnr 7). Beim Widerruf der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist zudem zu berücksichtigen, dass im Falle des Widerrufs vom Verurteilten kein zeitiger Strafrest zu verbüßen ist, der Verurteilte vielmehr wieder in eine zeitlich unbeschränkte, möglicherweise bis zu seinem Lebensende dauernde Verwahrung genommen wird (OLG Karlsruhe NStZ 2011, 92, zit. bei JURIS Rdnr 9; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig § 57a Rdnr 17; Fischer, 57. Aufl. § 57a Rdnr 25). Daher gilt hier in verstärktem Maße, dass nicht jede in der Bewährungszeit begangene Straftat zum Widerruf führen kann, sondern nur erneute Gewaltdelikte oder sonstige schwerwiegende Straftaten ähnlichen Charakters (OLG Karlsruhe a.a.O.; KG a.a.O. JURIS Rdnr 6; Schönke/Schröder a.a.O.). Der Prüfungsmaßstab kann grundsätzlich kein anderer sein als derjenige, der bei der Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe angelegt wird (OLG Karlsruhe a.a.O., KG a.a.O., jew. m.w.N.). Bei lebenslanger Freiheitsstrafe darf die Annahme fortbestehender Gefährlichkeit des Täters indes nur auf Delikte von Art und Schwere bezogen werden, wie sie in der begangenen Tat zu Tage getreten ist (OLG Karlsruhe a.a.O.; KG a.a.O. JURIS Rdnr 7, BVerfG NStZ 1998, 374, KG NStZ-RR 1997, 382, 383).
Nach diesen Maßstäben kann der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer keinen Bestand haben.
Der Aussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 21.11.2007 lag zugrunde, dass das im Zeitpunkt der Anlassverurteilung vorhandene Persönlichkeitsbild des Verurteilten nach dem eingeholten Sachverständigengutachten, dem die Kammer gefolgt ist, nicht mehr vorlag. Dieses war vorrangig von dissozialen Verhaltensweisen, dem Befolgen des Lustprinzips und einer Selbstwertproblematik geprägt, die den Verurteilten zu einer besonders maskulinen Selbstdarstellung bei Begehung des von Gewalttätigkeit geprägten Anlassdeliktes geführt hat, um von den bewunderten Mittätern aus dem Rotlicht-Milieu anerkannt zu werden. Die früher vorhandene Neigung zu verantwortlungslosen, zum Teil riskanten Handlungsweisen mit beträchtlicher Gleichgültigkeit gegenüber den Folgen auch für Mitbetroffene war nach den Feststellungen des Sachverständigen und der Kammer ebenso nicht mehr festzustellen. Mit Blick auf die Nachverurteilungen hat die Kammer ausgeführt, dass diese sämtlich gewaltfrei sowie inhaltlich und typologisch in keinem Zusammenhang zum Anlassdelikt standen. In der vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung daher nicht gebietet. Die Persönlichkeit des Verurteilten sei vielmehr durch Nachreifung und einen nachhaltigen Läuterungsüprozess geprägt, die in der Anlasstat zu Tage getretene Gewalt- und Risikobereitschaft nicht mehr festzustellen. Auch mit Rücksicht auf die gewaltfreien und typoligisch nicht vergleichbaren Delikte hat die Kammer das Risiko neuer Straftaten als nicht so groß angesehen, dass dies einer bedingten Aussetzung entgegen stehen könne.
Diese Erwartungen sind durch die vorliegenden Nachverurteilungen nicht in Frage gestellt. Es haben sich im Gegenteil keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die die Prognose der Kammer, der Verurteilte werde keine delikte mehr begehen, in Frage stellen. Die mit Urteil des Amtsgerichts Q abgeurteilten Straftaten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Urkundenfälschung betreffen gewaltfreie Taten, durch welche Individualrechtsgüter Dritter nicht beeinträchtigt wurden. Die Aussetzungsprognose hat sich damit nicht als falsch erwiesen, weshalb die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung fehlen.
Eine Verlängerung der Bewährungszeit gem. § 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB, wie von der Verteidigerin angeregt, kommt nicht in Betracht, da dies voraussetzen würde, dass die Widerrufsvoraussetzungen des § 56f Abs. 1 StGB erfüllt sind.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten folgt aus § 473 Abs. 3 StPO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Wiedereinsetzung folgt aus § 473 Abs. 7 StPO.



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