Aktenzeichen: III-3 Ws 212/11 OLG Hamm |
Leitsatz: Anlass zu der Besorgnis im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen wird, besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ungünstige Legalprognose vorliegen, wobei der Weisungsverstoß bzw. die mangelhafte Kooperation mit dem Bewährungshelfer allein eine solche nicht rechtfertigen. |
Senat: 3 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: Widerruf; Strafaussetzung; neue Straftaten; Voraussetzungen |
Normen: StGB 56f |
Beschluss: In pp. hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 20. 10. 2011 beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Gesamtfrei-heitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 15. August 2007 11 KLs 240 Js 330/07 (20/07) zur Bewährung wird abgelehnt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskas-se. Gründe I. Das Landgericht Münster verurteilte den Beschwerdeführer am 15. August 2007 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 43 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und ordnete darüber hinaus den Verfall eines Geldbetrages von 43.000 an. Nachdem der Verurteilte zwei Drittel der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt hatte, setzte das Landgericht Bielefeld Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 22. Juli 2010 die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aus. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Januar 2011 widerrief die Strafvollstreckungskammer die Strafrestaussetzung zur Bewährung. Das Bewährungsheft enthält Zustellungsurkunden, nach denen der vorbezeichnete Beschluss dem Verurteilten am 1. Februar 2011 unter der Anschrift "B Weg 26, XXX" (durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten) und am 17. März 2011 unter der Anschrift "C-Straße 20A, XXXX" (durch Übergabe an den erwachsenen ständigen Mitbewohner I N) zugestellt worden sein soll. Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 7. Juni 2011, beim Landgericht Bielefeld am gleichen Tage per Telefax eingegangen, legte der Verurteilte gegen den Widerrufsbeschluss vom 27. Januar 2011 sofortige Beschwerde ein und beantragte vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Beschwerdefrist. II. Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht verspätet. Die Rechtsmittelfrist des § 311 Abs. 2 StPO ist bislang mangels einer wirksamen Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht in Lauf gesetzt worden. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verurteilte zu den in den vorliegenden Postzustellungsurkunden angegebenen Zustellungszeitpunkten unter den jeweils aufgeführten Anschriften eine "Wohnung" im Sinne des § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 180 Satz 1 ZPO unterhielt. Nach den vom Senat im Beschwerdeverfahren angestellten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Bewährungshilfeberichtes vom 11. August 2011 (Blatt 161 ff BewHeft), ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Verurteilte im fraglichen Zeitraum unter keiner der beiden in den Zustellungsurkunden genannten Anschriften aufhielt, sondern von Ende Dezember 2010 bis Anfang Mai 2011 in einem Hotelzimmer in B wohnte. Da die Beschwerdefrist nicht versäumt ist, bedarf es keiner Entscheidung über den vom Verurteilten vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag. 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafrestaussetzung nach §§ 57 Abs. 5 Satz 1, 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB diese Regelung kommt im vorliegenden Falle allein als Grundlage für einen Widerruf in Betracht liegen nicht vor. Nach den genannten Vorschriften widerruft das Gericht die Strafrestaussetzung, wenn der Verurteilte gegen ihm erteilte Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird. Unzweifelhaft hat der Verurteilte sowohl gegenüber dem Bewährungshelfer T als auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer unwahre Angaben über seine Wohnsituation nach seiner Haftentlassung gemacht und damit gegen die ihm in dem Aussetzungsbeschluss vom 22. Juli 2010 erteilte Weisung, der Strafvollstreckungskammer jeden Wohnsitzwechsel umgehend mitzuteilen, verstoßen. Darüber hinaus hat der Verurteilte nach einem ersten Gesprächstermin am 6. September 2010 nicht mehr bei seinem Bewährungshelfer vorgesprochen. Dies allein rechtfertigt indes einen Widerruf der Strafrestaussetzung nicht. Nach §§ 57 Abs. 5 Satz 1, 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB muss neben dem Weisungsverstoß bzw. der mangelhaften Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer Anlass zu der Besorgnis bestehen, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen wird. Hierzu müssen konkrete Anhaltspunkte für eine ungünstige Legalprognose vorliegen, wobei der Weisungsverstoß bzw. die mangelhafte Kooperation mit dem Bewährungshelfer allein eine solche nicht rechtfertigen (Senat, MDR 1976, 505; OLG Düsseldorf, StV 1996, 443; Hubrach in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 56f Rdnr. 23). Derartige Anhaltspunkte lagen und liegen nicht vor. Nach dem Ergebnis der vom Senat im Beschwerdeverfahren angestellten Ermittlungen besteht derzeit kein Anlass zu der Besorgnis, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen wird. Der Verurteilte wohnt seit Ende Mai 2011 wieder im Hause seiner in bürgerlichen und geordneten Verhältnissen lebenden Eltern und damit in einem strukturierten und für seine Resozialisierung geeignet erscheinenden Umfeld. Seit Ende Juni 2011 ist er überdies als Aushilfe bei einem Estrichverlegebetrieb in seinem Heimatort B2 beschäftigt. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Verurteilte vor den Taten, die Gegenstand des Urteils des Landgerichts Münster vom 15. August 2007 sind, nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war und es sich bei den abgeurteilten Taten ausweislich des beim Bewährungsheft befindlichen Prognosegutachtens des Sachverständigen Dr. med. N I vom 30. Juni 2010 um einen "vollkommen atypischen Fall von Drogendelinquenz" handelte, der sich nicht auf eine antisoziale Charakterstruktur oder eine grundsätzliche Tendenz, moralische Wertvorstellungen zu missachten, zurückführen lässt. Die Auffälligkeiten im Bewährungsverlauf im Zeitraum zwischen der Haftentlassung des Verurteilten im Juli 2010 und seiner Rückkehr in das Elternhaus im Mai 2011 führen zu keiner anderen Beurteilung. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Senats ist davon auszugehen, dass der nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I intellektuell sehr einfach strukturierte und leicht beeinflussbare Verurteilte in diesem Zeitraum unter den Einfluss seines ehemaligen Mitgefangenen I N geraten ist. N, der nach einer vom Senat eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister mehrfach aufgrund von Betrugs- und Straßenverkehrsdelikten vorbestraft ist, hat diesen Einfluss indes soweit ersichtlich nicht genutzt, um den Verurteilten in strafbare Handlungen zu verwickeln. Es ist ohnehin fraglich, ob der Verurteilte angesichts seiner intellektuellen Struktur in der Lage ist, mit dem erforderlichen Vorsatz an Betrugshandlungen mitzuwirken. Es bestehen vielmehr konkrete Verdachtsmomente, dass der Verurteilte im fraglichen Zeitraum Opfer von (Betrugs-)Straftaten des N geworden ist, bei denen N den Verurteilten, vor allem aber dessen ebenso gutgläubigen Vater unter Ausnutzung der Angst der beiden vor einer erneuten Inhaftierung des Verurteilten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Zahlung erheblicher Geldbeträge bewegen und von einer Kontaktaufnahme mit der Justiz abhalten konnte. 3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. 4. Für den weiteren Verlauf der Bewährungsüberwachung regt der Senat die Bestellung eines neuen Bewährungshelfers an. Der Verurteilte hat nunmehr einen festen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk Y. Es erscheint daher angebracht, einen Angehörigen des Ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz bei dem Landgericht Y zum Bewährungshelfer zu bestellen. In Betracht kommt hier insbesondere die Bestellung des Bewährungshelfers X Q-T in B2, dem es ausweislich seines Berichtes vom 11. August 2011 (Blatt 161 ff BewHeft) bereits gelungen ist, einen vertrauensvollen Gesprächskontakt mit dem Verurteilten herzustellen. |
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