Aktenzeichen: 1 VAs 16/11 OLG Hamm |
Leitsatz: Zu den Begründungsanforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Ladung in eine heimatnahe JVA in Abweichung vom Vollstreckungsplan richtet. |
Senat: 1 |
Gegenstand: Justizverwaltungssache |
Stichworte: Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Begründung, Anforderungen |
Normen: EGGVG 23, EGGVG 24 |
Beschluss: Justizverwaltungssache In pp. hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 12.05.2011 beschlossen: 1. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 16.11.2010 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf vom 21.01.2011 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.07.2010 wird als unzulässig verworfen. 3. Der als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegende Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Verurteilten auferlegt. 5. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 festgesetzt. Gründe I. Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Verurteilten mit Urteil vom 21.07.2010, rechtskräftig seit dem 21.07.2010, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. Bis zur Hauptverhandlung befand sich der Verurteilte seit dem 23.12.2009 -mit Unterbrechung zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe- in Untersuchungshaft. Nach Aufhebung des Haftbefehls nahm er am 28.07.2010 eine Arbeitsstelle auf, welche er auch heute noch inne hat. Auf die Ladung zum Haftantritt hat der Verurteilte die Gewährung von Strafaufschub und die Abweichung vom Vollstreckungsplan des Landes NRW begehrt. Letzteres wurde mit Bescheid der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 16.11.2010 abgelehnt; die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf mit Bescheid vom 21.01.2011 zurück. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verurteilten, mit welchem er beantragt, 1. abweichend vom Vollstreckungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen eine wohnortnahe Justizvollzugsanstalt für die Vollstreckung zu bestimmen, 2. die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2010 einstweilen, bis zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung einzustellen, 3. ihm seinen Verfahrensbevollmächtigten als Pflichtverteidiger beizuordnen. Der Generalstaatsanwalt in Hamm beantragt, die Anträge als unzulässig bzw. unbegründet zu verwerfen. Auf den Inhalt der Stellungnahme vom 15.04.2011, welche dem Verurteilten bekannt gemacht worden ist und zu welcher er Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, wird Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23ff EGGVGgegen die abgelehnte Abweichung vom Vollstreckungsplan ist nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens gem. § 21 StrVollstrO statthaft. Der Antrag genügt indes den an seinen Mindestinhalt zu stellenden Anforderungen nicht. Gem. § 24 Abs. 1 EGGVG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Senats und h.M. den Vortrag von Tatsachen, aus denen sich schlüssig eine Rechtsverletzung durch die angefochtene Maßnahme in der Gestalt des Beschwerdebescheides ergeben (Senat B. v. 17.02.2011, 1 VAs 145/10; OLG Frankfurt a.M. B. v. 03.03.2005, 3 VAs 1/05 zit. bei JURIS Rdnr 8; Meyer-Goßner Rdnr 1 zu § 24 EGGVG, jew. m.w.N.). Wird, wie hier, ein Verpflichtungsantrag gem. § 23 Abs. 2 EGGVG gestellt, muss dem Antrag zu entnehmen sein, weshalb der Betroffene meint, einen Rechtsanspruch auf die abgelehnte oder unterlassene Maßnahme zu haben. Diesen Voraussetzungen wird die Antragsschrift nicht ansatzweise gerecht. Es wird schon nicht dargelegt, welchen Inhalt die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und die Beschwerdeentscheidung des Generalstaatsanwalts Düsseldorf haben. Auch eine Sachverhaltsschilderung, anhand derer nachvollzogen werden könnte, was der Verurteilung zugrunde lag, welche Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist und wann die Ladung zum Strafantritt erfolgt ist, ist nicht im Ansatz enthalten. Soweit der Verurteilte auf seine Antragsschrift im Verfahren vor dem Generalstaatsanwalt in Düsseldorf Bezug nimmt, ersetzt die Bezugnahme auf Schriftstücke nicht den erforderlichen Sachvortrag (Senat a.a.O.). Hinzu kommt, dass die Antragsschrift dem vorliegenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch nicht beigefügt ist. Die Bezugnahme reicht daher -abgesehen von ihrer grundsätzlichen Ungeeignetheit- auch deshalb nicht aus, weil die Rechtsverletzung innerhalb der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG schlüssig darzulegen ist (OLG Frankfurt a.M. a.a.O.), die Vorgänge aber, wie dem Verfahrensbevollmächtigten des Verurteilten ausweislich der Antragsschrift auch bekannt ist, dem Senat nicht zeitgleich mit dem Antrag vorgelegt werden. Der Antragsschrift selbst lässt sich allenfalls entnehmen, dass der Verurteilte abweichend vom Vollstreckungsplan mit Blick auf eine nach der Verurteilung eingegangene Arbeitsstelle die Einweisung in einer wohnortnahen JVA statt der JVA Bielefeld-Senne begehrt. Dies ist nicht geeignet, eine mögliche Rechtsverletzung durch die ablehnenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft schlüssig darzulegen. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, dass und warum der Verurteilte für Lockerungen geeignet sein soll, was Voraussetzung für den Erhalt der Arbeitsstelle wäre (§§ 26 Abs. 1 StrVollstrO, 8 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG). 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gem.§ 23 Abs. 3 EGGVG unzulässig, da der Rechtsweg nach § 458 StPO von dem Verurteilten beschritten werden kann -und nach der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Hamm- auch beschritten wurde. Darüber hinaus hat der Verurteilte auch keine Umstände vorgetragen, welche-ausnahmsweise- den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten. Insbesondere fehlt es an der Darlegung anders nicht abwendbarer Nachteile, welche durch die Hauptsacheentscheidung nicht nachträglich beseitigt werden könnten (vgl. Karlsruher Kommentar StPO, 6. Aufl. 2008 § 28 EGGVG Rdnr 24 m.w.N.). 3. Der als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegende Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist gem. §§ 29 Abs. 3 EGGVG, 114, 117 ZPO unbegründet, da der Verurteilte weder seine Bedürftigkeit dargelegt hat noch die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO, die Wertfestsetzung beruht auf §§ 30 EGGVG, 30 KostO |
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