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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III 1 RVs 41/12 OLG Hamm

Leitsatz: 1. § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verstößt nicht gegen die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK.
2. Durch eine konventionskonforme Auslegung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO kann keine Konkordanz zur EMRK dahingehend hergestellt werden, dass auf die Berufung des Angeklagten bereits aufgrund der Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers eine Verhandlung zur Sache stattzufinden hat.
Ebenso wie der Wahlverteidiger bedarf auch der Pflichtverteidiger zur Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung einer besonderen schriftlichen Vertretungsvollmacht. War der Rechtsanwalt zunächst Wahlverteidiger und ist dann zum Pflichtverteidiger bestellt worden, ist eine dem Rechtsanwalt als Wahlanwalt ggf. erteilte Vertretungsvollmacht ggf. neu zu erteilen, da die ursprüngliche Vertretungsvollmacht durch die Beiordnung als Pflichtverteidiger erloschen ist.

Senat: 1

Gegenstand: Revision

Stichworte: Berufungsverwerfung, Ausbleiben Angeklagter, EMRK, Vertretungsvollmacht

Normen: StPO 329; EMRK 6

Beschluss:

Strafsache
gegen pp.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Siegen vom 24.02.2012 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.06.2012 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Gründe:
Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Olpe vom 30.11.2011 wegen
„zweifachen Diebstahls geringwertiger Sachen im Zustand nicht auszuschließender verminderter Schuldfähigkeit und fünffacher Leistungserschleichung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Auf seine rechtzeitig eingelegte Berufung beraumte das Landgericht Siegen Hauptverhandlungstermin auf den 24.02.2012 an. Zu diesem Termin erschien lediglich der — als Pflichtverteidiger beigeordnete — Verteidiger des Angeklagten; der Angeklagte selbst erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen nicht. Obwohl der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung erklärte, zur Verteidigung des Angeklagten bereit zu sein, verwarf das Landgericht Siegen die Berufung gem. § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Revision des Angeklagten. Er macht mit der allein erhobenen formellen Rüge geltend, das Urteil verstoße gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c) MRK und verletze daher das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dürfe eine Verwerfung der Berufung nach § 329 StPO nicht erfolgen, da das Recht auf effektiven Verteidigerbeistand vorgehe. Sei ein Angeklagter nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen, müssten die Gerichte dem Verteidiger in diesem Fall die Möglichkeit geben, den Angeklagten in seiner Abwesenheit zu verteidigen.

II.
Die in zulässiger Weise eingelegte und begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Das Landgericht Siegen hat weder gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen noch den Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache verworfen hat, obwohl ein verteidigungsbereiter Pflichtverteidiger anwesend war.

1.)
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 27.12.2006 (2 BvR 535/04, Juris) entschieden, dass die Regelung und Anwendung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gegen das Recht des Angeklagten auf eine effektive Verteidigung als Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) genügt. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt:
„Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Anwesenheit des Angeklagten stellen diesen als selbstverantwortlichen Menschen mit eigenen Verteidigungsrechten in den Mittelpunkt der Hauptverhandlung. Sie sind auf dem Rechtsgedanken aufgebaut, dass das Gericht seiner Pflicht zur Erforschung der Wahrheit und zu einer gerechten Zumessung der Rechtsfolgen nur dann genügt, wenn es den Angeklagten vor sich sieht und ihn mit seiner Verteidigung hört. Damit wird Art. 103 Abs. 1 GG und dem darin enthaltenen Recht auf Selbstbehauptung in der bestmöglichen Form genügt. Auch die Menschenrechtskonventionen erfassen mit dem Verteidigungsrecht das Recht auf Anwesenheit: Art. 14 Abs. 3 Buchstabe d IPBPR sieht es ausdrücklich vor; für die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte folgt es aus dem Recht, sich selbst zu verteidigen (vgl. Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl.., Stand: 1. April 1997,.§ 230 1). Die Anwesenheit des Angeklagten als ein den Strafprozess beherrschender Grundsatz dient auch dazu, dem Angeklagten die Möglichkeit allseitiger und uneingeschränkter Verteidigung zu sichern (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1952 - 3 StR 83/52 -, BGHSt 3, 187, 190 f.).

Die Anwesenheitspflicht soll aber auch der Wahrheitsfindung dienen, wie die Vorbehalte in §§ 231 Abs. 2, 231 a Abs. 1 StPO bestätigen. Schon die Möglichkeit eines persönlichen Eindrucks vom Angeklagten - seines Auftretens und seiner 'Einlassung - kann der Urteilsfindung des Gerichts dienlich sein, selbst in Fällen, in denen der Angeklagte schweigt und jede aktive Mitwirkung verweigert (vgl. BGH a.a.O.). Aus der Zielsetzung des § 230 Abs. 1 StPO folgt, dass "anwesend" nur ein Angeklagter ist, der das Geschehen der Hauptverhandlung selbst in allen Einzelheiten sicher wahrnehmen und auf den Gang der Hauptverhandlung durch Fragen, Anträge und Erklärungen einwirken kann (vgl. Gollwitzer a.a.O.). Zwar kennt die Strafprozessordnung Ausnahmen von dem Verbot, in Abwesenheit des Angeklagten zu verhandeln (vgl. §§ 231 Abs. 2, 231 a, 231 b; 231 c, 232, 233, 247, 329 Abs. 2, 350 Abs. 2, 387 Abs. 1, 411 Abs. 2). Sie sind aber nur dort und nur insoweit am Platze, als sie-das Gesetz ausdrücklich zulässig. Eine echte Hauptverhandlung gegen Abwesende im Sinne von § 276 StPO findet nicht statt.

Das Anwesenheitsrecht und die ihm korrespondierende Anwesenheitspflicht sind auf die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Verfahrens (vgl. hierzu Rieß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1. August 1998, Einl. Abschn. H, Rn. 50 ff.) bezogene Strukturprinzipien der Strafprozessordnung, die zum einen eine möglichst sichere Entscheidungsgrundlage herstellen sollen, zugleich aber auch eine Ausprägung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) darstellen. Wegen der nicht allein seiner Rechtsposition dienenden Funktion der Anwesenheit kann dem unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten auch keine Dispositionsbefugnis über die erwähnten Verfahrensprinzipien in dem Sinne zuerkannt werden, dass er seine Anwesenheit auf den Verteidiger gleichsam delegieren könnte, um Unmittelbarkeit und Mündlichkeit sowie rechtliches Gehör zu gewährleisten. Wie sich aus § 338 Nr. 5 StPO ergibt, handelt es sich um zwingende Vorschriften, auf die der Angeklagte nicht verzichten und von deren Einhaltung das Gericht nicht befreien kann (BGHSt 3, 187, 191).
[...]
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO angesichts der auch in den Prozessprinzipien der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Verfahrens zum Ausdruck kommenden Grundsatzentscheidung gegen ein Abwesenheitsverfahren das Recht des Beschuldigten, über die Art und Weise der Ausübung seines rechtlichen Gehörs und seiner Rechte aus Art. 20 Abs. 3 GG (Recht auf Verteidigerbeistand) zu bestimmen, jedenfalls für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens in verhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens folgt unter Berücksichtigung der Strukturprinzipien des deutschen Strafprozesses nicht, dass der Gesetzgeber und der die Strafprozessordnung anwendende Richter gehalten wären, für die hier zu beurteilende Konstellation eine Vertretung des unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten durch seinen Verteidiger vorzusehen oder zuzulassen."

Das Bundesverfassungsgericht hat unter Berücksichtigung der - bis zum Jahr 2006 ergangenen - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ferner dargelegt, dass § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gegen die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK verstößt, wonach jede angeklagte Person mindestens das Recht hat, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder bei Mittellosigkeit unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Dazu heißt es in dem Beschluss vom 27. Dezember 2006:

§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO betrifft allein Fälle des unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung. Durch sein Prozessverhalten hat es der Angeklagte in der Hand, seine Rechte in der zweiten Tatsacheninstanz ein weiteres Mal wahrzunehmen. In seiner Disposition darüber, das Rechtsmittel der Berufung wirksam wahrzunehmen wird er als Prozesssubjekt anerkannt. Es kann keine Rede davon sein, dass der Angeklagte bei einem Ausbleiben gleichsam bestraft werde. Dass über seine Sache nicht erneut verhandelt wird, ist Folge seiner eigenen Entscheidung. Bleibt er der Berufungsverhandlung ohne hinreichenden Grund fern, bedeutet dies - wenn, wie im Regelfall, eine Hauptverhandlung in seiner Anwesenheit vorausgegangen ist - keinen Verstoß gegen die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK. Es ist nicht geboten, ihm diese Entscheidung unter Verstoß gegen Strukturprinzipien der Strafprozessordnung dadurch abzunehmen, dass sich der Angeklagte in der von ihm herbeigeführten zweiten Tatsacheninstanz durch seinen Verteidiger vertreten lassen könnte. [...]

Der Beistand des Verteidigers im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK wird dem Angeklagten durch die Regelung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vorenthalten. Der Verteidiger kann für den Angeklagten geltend machen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift nicht gegeben seien. Die Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Grundsätze gibt unter Beachtung der durch die Strafprozessordnung vorgegebenen Prozessstruktur und des in ihr angelegten Rechtsmittelsystems keine Veranlassung, ein Abwesenheitsverfahren gleichsam durch die Hintertür einzuführen. Angesichts der Bedeutung, die die Anwesenheit des Angeklagten vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Unmittelbarkeit im deutschen Strafprozess hat, ist eine Vertretung des Angeklagten zur Ermöglichung einer Verhandlung zur Sache von Verfassungs wegen nicht geboten.“

2.)
Das in der Revisionsbegründung angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. September 2009 (EGMR Nr. 13566/06, Pietiläinen gegen Finnland, HRRS 2009 Nr. 981) rechtfertigt vorliegend keine andere Entscheidung.

Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in diesem Fall, dem eine den Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO vergleichbare Konstellation zugrunde lag, eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK festgestellt und ausgeführt, dass ein Angeklagter sein Recht auf die Verteidigung durch einen Verteidiger nicht allein deshalb verlieren darf, weil er trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Indes kann durch die - wegen der Verpflichtung zu innerstaatlicher Beachtung der EMRK gebotene - konventionskonforme Auslegung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO keine Konkordanz dahingehend hergestellt werden, dass auf die Berufung des Angeklagten bereits aufgrund der Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers eine Verhandlung zur Sache stattzufinden hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2012 - III 2 RVs 11/22, juris).

Aus dem Stellenwert der EMRK als lediglich einfaches Bundesrecht folgt, dass die Verpflichtung deutscher Gerichte zu vorrangiger konventionskonformer Auslegung auf Fälle vorhandener Auslegungs- und Abwägungsspielräume beschränkt ist. Die Zulässigkeit konventionskonformer Auslegung endet aus Gründen der Gesetzesbindung dort, wo der gegenteilige Wille des nationalen Gesetzgebers deutlich erkennbar wird (vgl. BVerfGE 111, 307, 329; BGH NStZ 2011, 149, 150). Die Regelung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nimmt bei einem unentschuldigten Ausbleiben des Anklagten allein die Fälle, in denen dessen Vertretung zulässig und ein Vertreter des Angeklagten erschienen ist, von der Anwendbarkeit aus. Die in der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 2006 (a.a.O.) eingehend dargelegten Strukturprinzipien der deutschen Strafprozessordnung stehen der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach bereits bei Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers eine Verhandlung zur Sache veranlasst ist, eindeutig entgegen (OLG Düsseldorf a.a.O.).

Es bedarf vorliegend letztlich aber keiner Entscheidung, ob unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Regelung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO konventionsfreundlich dahin auszulegen ist, dass die Vertretung des Angeklagten über die bisherigen Ausnahmefälle (§§ 234, 411 Abs. 2 StPO) hinaus in der Berufungshauptverhandlung generell für zulässig erachtet wird (so Esser/Gaede/Tsambikakis NStZ 2011, 140, 147 f.).

Denn es ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass der Angeklagte seinem Pflichtverteidiger eine - während der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Siegen am 24.02.2012 wirksame - schriftliche Vertretungsvollmacht erteilt hat und diese dem Gericht nachgewiesen war. Ebenso wie der Wahlverteidiger bedarf auch der Pflichtverteidiger zur Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung einer besonderen schriftlichen Vertretungsvollmacht (vgl. OLG Hamm StV 1997, 404; OLG Brandenburg wistra 2012, 43). Daran fehlt es hier. Zwar enthalten die von dem Verteidiger zu den Akten gereichten Vollmachten in Ziffer 1. ausdrücklich die Befugnis des Verteidigers, den Angeklagten auch für den Fall der Abwesenheit zu verteidigen und zu vertreten. Sofern in dieser formularhaften Klausel die geforderte (besondere) Vertretungsvollmacht gesehen werden kann, ist diese zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Siegen jedenfalls nicht mehr wirksam gewesen. Denn die Erteilung dieser Vollmacht stand im Zusammenhang mit der Beauftragung des Verteidigers als Wahlverteidiger. Mit Schriftsatz vom 05.10.2011 hat der Verteidiger jedoch seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Mit der — später mehrmals auf weitere verbundene Verfahren erweiterten - Beiordnung vom 18.10.2011 erlosch das Wahlmandat und damit auch die Strafprozessvollmacht. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäft erlischt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1990, - 4 StR 457/90 — m.w.N., juris).

Die besondere Vertretungsvollmacht des Verteidigers des Beschwerdeführers ergibt sich auch nicht aus der Pflichtverteidigerbestellung als solches. Der Pflichtverteidiger hat grundsätzlich dieselbe Rechtsstellung wie der gewählte Verteidiger (vgl. MeyerGoßner, StPO, 54. Auflage, Vor § 137 Rdz. 1; LR-Lüderssen, StPO, 24. Auflage, Vor § 137 Rnr. 58 f m.w.N.). Dieser ist aber nicht (allgemeiner) Vertreter, sondern Beistand des Angeklagten, der einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen hat. Dies bedeutet, dass der Pflichtverteidiger einer (ggbfs. erneut erteilten) ausdrücklichen Vertretungsvollmacht bedarf. Dies ist hier nicht der Fall.

Damit bedarf es keiner weiteren Erörterungen, ob die in § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO vorausgesetzte Vertretungsmöglichkeit in zulässiger Weise durch konventionsfreundliche Auslegung erweitert werden kann. Schon mangels in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Siegen wirksamer schriftlicher Vertretungsvollmacht wäre der Pflichtverteidiger nicht berechtigt gewesen, den unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten bei der für diesen beanspruchten Verhandlung zur Sache zu vertreten.

Soweit der Angeklagte in seiner Revisionsbegründungsschrift darüber hinaus geltend macht, dass eine neue Hauptverhandlung hätte anberaumt werden müssen, steht sein Vorbringen in Widerspruch zu seinen zunächst gemachten Ausführungen, mit denen er dargelegt und gefordert hatte, dass seine Rechte während seiner — unentschuldigten — Abwesenheit durch die Verteidigung eines hierzu bereiten Verteidigers hätten gewahrt werden müssen. Es kann dahinstehen, ob diese Widersprüchlichkeit die Zulässigkeit der Revisionsrüge berührt. Denn ein Anspruch auf Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins bestand — auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR im Verfahren Pietiläinen v. Finnland - jedenfalls nicht. Zwar kann nach § 329 Abs. 4 StPO als Alternative zur Verwerfung der Berufung ohne Verhandlung zur Sache auch die Vorführung oder die Verhaftung des Angeklagten angeordnet werden. Dies kann sich als milderes Mittel gegenüber dem Verlust des Rechtsmittels erweisen. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Durchführung der Berufungshauptverhandlung im Interesse des Angeklagten liegt, der sein Recht verfolgt. Staatliche Zwangsmaßnahmen, wie Vorführung und Verhaftung, sind keine geeigneten Mittel, wenn es darum geht, das eigene Interesse des Angeklagten durchzusetzen; dies gilt erst recht, wenn — wie hier - keinerlei Hinweise auf seine Bereitschaft vorliegen, zur Berufungshauptverhandlung zu erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.12.2006 — 2 BvR 535/04 —, a.a.O.).

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.



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