| Aktenzeichen: III 5 RVs 66/12 OLG Hamm |
| Leitsatz: Zur Beweiswürdigung zur inneren Tatseite beim Verdacht exhibitionistischer Handlungen. |
| Senat: 5 |
| Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung |
| Stichworte: exhibitionistische Handlungen, innere Tatseite, Beweiswürdigung |
| Normen: StGB 183, StPO 261 |
| Beschluss: Strafsache gegen wegen Verdachts exhibitionistischer Handlungen. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 24. Februar 2012 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03.07.2012 durch auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Das angefochtene Urteil wird im Schuld- und Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht erhalten. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht Marl verurteilte den Angeklagten am 11. Oktober 2011 wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 . Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 24. Februar 2012 verworfen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte der leicht alkoholisierte Angeklagte am frühen Morgen des 22. Mai 2011 gegen 550 Uhr auf dem Bürgersteig der xxxstraße in xxx mit Blickrichtung zur Fahrbahn stehend bei geöffneter Hose Onanierbewegungen an seinem erigierten Penis ausgeführt. Dies tat er in der Absicht, sich dadurch und zusätzlich durch die Wahrnehmung des Vorganges durch vorbeifahrende Pkw-Fahrer sexuell zu erregen. Dabei war er von der mit ihrem Pkw vorbeifahrenden Zeugin XXX beobachtet worden, welche sich durch den Anblick belästigt gefühlt und unmittelbar nachfolgend Strafanzeige auf der nahe gelegenen Polizeidienststelle erstattet hatte. Gegen das Berufungsurteil der Strafkammer wendet sich der den Tatvorwurf bestreitende Angeklagte mit der von ihm form- und fristgerecht eingelegten Revision, die er mit näheren Ausführungen auf die Verletzung materiellen Rechts stützt. Er begehrt vornehmlich seinen Freispruch, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache bzw. eine Einstellung des Verfahrens. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache zumindest vorläufig den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. 1. Soweit der Angeklagte mit der Revision einen Freispruch anstrebt, vermag er damit nicht durchzudringen. Gemäß § 354 Abs. 1 StPO kommt eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts in Form des begehrten Freispruchs lediglich dann in Betracht, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen erfolgt und ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung zu erkennen ist. Voraussetzung wäre mithin, dass auch auf Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils ein strafbares Verhalten des Angeklagten unter keinem Gesichtspunkt in Betracht käme. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen ihre Richtigkeit unterstellt die erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen gemäß § 183 Abs. 1 StGB. Möglich erscheint zudem, wie noch auszuführen sein wird, auch eine Strafbarkeit wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183 a StGB. 2. Ebenso wenig kommt eine Einstellung des Verfahrens durch das Revisionsgericht in Betracht. Der Revision ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grund eine Einstellung des Verfahrens begehrt wird. Denkbar wäre insoweit allenfalls die Erörterung des Fehlens einer Verfolgungsvoraussetzung in Form des grundsätzlich gemäß § 183 Abs. 2 StGB erforderlichen Strafantrages, welcher sich entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil zumindest nicht in der gemäß § 158 Abs. 2 StPO erforderlichen Form bei den Akten befindet. Der Senat teilt jedoch die mit der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Auffassung, dass seitens der Staatsanwaltschaft Essen mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls vom 18. Juli 2011 das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne des § 183 Abs. 2 StGB bejaht worden ist. 3. Die Revision beanstandet jedoch unabhängig von den gleichzeitigen unzulässigen Versuchen, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eigene Erwägungen zu ersetzen, zu Recht, dass die angefochtene Entscheidung einen Begründungsmangel im Rahmen der Beweiswürdigung aufweist. Das Revisionsgericht hat zwar die einer lediglich eingeschränkten Prüfung auf Rechtsfehler unterliegende Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen. Es kann sie aber unter anderem darauf überprüfen, ob sie widersprüchlich, lückenhaft oder in wesentlichen Punkten unklar ist oder Widersprüche enthält bzw. gegebenenfalls gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 337 Rdnr. 26 ff. m.w.N.). Die Beweiswürdigung muss hierbei für das Revisionsgericht nachvollziehbar sein und die Feststellungen des Tatrichters zumindest als möglich erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 09. März 2010 - 5 RVs 8/10). Dagegen ist es im Rahmen der revisionsrechtlichen Prüfung unerheblich, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse zwingend sind und eine abweichende Würdigung der Beweise aus Sicht des Revisionsgerichts ebenso gut möglich oder überzeugender gewesen wäre (BGH, NJW 2007, S. 384; OLG Hamm, Beschluss vom v. 27.01.2009 3 Ss 567/08). Gemessen an diesen Anforderungen ist die Beweiswürdigung im Hinblick auf die für den Tatbestand der exhibitionistischen Handlung erforderliche innere Tatseite nicht hinreichend. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass für den Tatbestand der exhibitionistischen Handlung gemäß § 183 StGB neben der äußeren Handlung eine sexuelle Motivation erforderlich ist, die darin besteht, dass der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis und vielfach überraschend sein entblößtes Geschlechtsteil vorzeigt, um sich entweder allein dadurch oder durch die Beobachtung der Reaktion des anderen sexuell zu erregen, seine sexuelle Erregung zu steigern oder zu befriedigen (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 183 Rdnr. 5 m.N.; Schönke-Schröder, StGB, 28. Aufl., § 183 Rdnr. 3 m.N.). Eine entsprechende Absicht des Angeklagten hat das Landgericht auch festgestellt. Demgegenüber teilt das Landgericht nicht mit, wie es zu diesen Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten gelangt ist; die Beweiswürdigung ist insofern lückenhaft. Einzelausführungen zur Beweiswürdigung können allerdings entbehrlich sein, wenn die gezogenen Rückschlüsse ohne nähere Erörterung z.B. nach den gegebenen Umständen als auf der Hand liegend anzusehen sind. So liegt der Fall hier jedoch zumindest nicht in dem gebotenen Umfang. Dass der Angeklagte die vom Landgericht festgestellten Onanierbewegungen vornahm, um sich dadurch sexuell zu erregen, versteht sich zunächst ohne nähere Begründung, da in der Natur der Sache liegend kein anderweitiger Sinn dieser Handlung ersichtlich ist. Anders verhält es sich mit der vom Landgericht getroffenen Feststellung, es sei dem Angeklagten zum Zweck zusätzlicher Erregung gerade darauf angekommen, dass seine Handlung von vorbeifahrenden Pkw-Fahrern bemerkt würde. Insoweit weicht der vom Landgericht festgestellte äußere Handlungsablauf derart erheblich von den Durchschnittsfällen exhibitionistischer Handlungen, in denen die Absicht des Täters zur schamverletzenden Konfrontation des Opfers zum Zweck der eigenen alleinigen oder zusätzlichen Befriedigung offenkundig ist, in einem solchen Maß ab, dass entsprechende Ausführungen zur Überzeugungsbildung des Tatrichters nicht entbehrlich sind. Die üblichen Fälle exhibitionistischer Handlungen sind regelmäßig durch eine unmittelbare räumliche Nähe des Täters zu dem überraschend von seinen schamverletzenden Handlungen betroffenen Opfer gekennzeichnet. Diese Nähe soll es dem Opfer nach der Tatmotivation möglichst erschweren, den Anblick des entblößten Täters zu vermeiden bzw. sich der Situation unmittelbar zu entziehen. Dabei sucht der durchschnittliche Täter vor der eigentlichen Tathandlung regelmäßig einen Blickkontakt zum Opfer, um die von ihm gewünschte Wahrnehmung seiner Person auch sicherzustellen. Der Angeklagte hat die vom Landgericht festgestellten sexuellen Handlungen zwar in einem öffentlichen Verkehrsraum vorgenommen, in welchem er für andere wahrnehmbar war. In dem angefochtenen Urteil wird jedoch nicht mitgeteilt, ob z.B. angesichts der Tageszeit nach den Lichtverhältnissen (Sonnenaufgang in xxx am 22. Mai 2011 um 5:27 Uhr) sowie dem Verkehrsaufkommen am Tatort die Wahrnehmung der sexuellen Handlungen durch vorbei fahrende Verkehrsteilnehmer derart gesichert war, dass eine Absicht des Angeklagten, sich auch dadurch sexuell zu erregen, zumindest nahe läge. Zur Frage eines etwaigen Blickkontaktes zwischen Täter und Opfer teilt das Urteil im Rahmen der rechtlichen Würdigung zudem mit, der Angeklagte habe die Zeugin xxxx nicht angeschaut sondern nach oben geschaut. Auch wenn ein Blickkontakt nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts für die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns nicht erforderlich ist, erscheint das dargestellte Verhalten ebenfalls als von üblichen exhibitionistischen Handlungen eher abweichend. Dies hat zur Folge, dass bei Gesamtbetrachtung der Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung nähere Ausführungen des Tatrichters zur inneren Tatseite erforderlich sind. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung zur inneren Tatseite des Angeklagten. Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, nämlich dass der Angeklagte auf dem Bürgersteig stehend onaniert hat, von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind, können diese aufrecht erhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig. Für das weitere Verfahren, in welchem nach Auffassung des Senats allerdings auch eine Verfahrensweise gemäß § 153 a StPO sachgerecht erscheinen könnte, wird darauf hingewiesen, dass bei fehlender Motivation des Angeklagten, sich durch die Wahrnehmung seines Handelns durch andere zumindest zusätzlich sexuell erregen zu wollen, eine Strafbarkeit wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183 a StGB möglich erscheint. Angesichts der Intensität der vom Angeklagten vorgenommenen sexuellen Handlung ist es als nahe liegend anzusehen, dass er zumindest bei Wahrnehmbarkeit durch mehrere Verkehrteilnehmer als sicher davon ausging, das Scham- und Anstandsgefühl normal denkender Menschen zu verletzen. |
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