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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-3 RBs 192/12 OLG Hamm

Leitsatz: Jedenfalls in Fällen, in denen die Wahrung der Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages, auch die Mitteilung des Antragstellers, wann das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weggefallen ist.



Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Wiedereinsetzungsantrag, Anforderungen

Normen: StPO 44; StPO 45

Beschluss:

Bußgeldsache
In pp.
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen am 13.07.2012 beschlossen:

Die Anträge werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

Gründe
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 9. Dezember 2011 in dessen Anwesenheit wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefones als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 80 €. Der Verteidiger des Betroffenen beantragte mit einem auf den 16. Dezember 2011 datierten und am 17. Dezember 2011 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil.

Mit Schriftsatz vom 20. April 2012 beantragte der Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Aufgrund eines Fehlers einer Angestellten seiner Rechtsanwaltskanzlei sei der Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 entgegen seiner ausdrücklichen Anweisung nicht vorab per Telefax an das Amtsgericht übermittelt worden.

II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist angebracht wurde. Nach der Verkündung des Urteils am 9. Dezember 2011 endete die einwöchige Antragsfrist nach §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 341 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 16. Dezember 2011 (Freitag). Der Zulassungsantrag ist indes erst am 17. Dezember 2011 beim Amtsgericht eingegangen.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ebenfalls unzulässig. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragsfrist nach § 46 Abs. 1 OWiG iVm § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt ist.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Jedenfalls in Fällen, in denen die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages die Mitteilung des Antragstellers, wann das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weggefallen ist, da ohne diese Angabe nicht geprüft werden kann, ob die Frist für die Anbringung des Antrages gewahrt ist (Senat, Beschluss vom 24. Januar 2012 – III-3 RVs 1/12 –, BeckRS 2012, 07384; BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 365/10; BGH, NStZ 2006, 54; BGH, bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1987, 217; KK-Maul, 6. Aufl. [2008], § 45 StPO Rdnr. 6).

Im vorliegenden Falle bestand das Hindernis in der Unkenntnis des Betroffenen davon, dass sein Verteidiger den Zulassungsantrag nicht rechtzeitig gestellt hatte. Hierbei ist die Kenntnis des Betroffenen und nicht die Kenntnis seines Verteidigers entscheidend (vgl. Senat, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 4. August 2010
11 – 2 StR 365/10; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 45 Rdnr. 3). Der Wiedereinsetzungsantrag teilt indes nicht mit, wann der Betroffene von der Versäumung der Antragsfrist für den Zulassungsantrag Kenntnis erlangt hat.

Die Wahrung der Antragsfrist für den Wiedereinsetzungsantrag ist auch nicht nach Aktenlage offensichtlich. Ausweislich der Akten hat der Verteidiger am 23. Dezember 2011 Akteneinsicht erhalten. Bei dieser Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, dass der Betroffene über seinen Verteidiger deutlich mehr als eine Woche vor der Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages Kenntnis von der Versäumung der Antragsfrist für den Zulassungsantrag erhalten hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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