Aktenzeichen: III-1 RBs 128/12 OLG Hamm |
Leitsatz: Eine breite Auseinandersetzung mit rein hypothetischen Möglichkeiten, dass ein anderer als der Betroffene zum Tatzeitpunkt Fahrzeugführer war, ist nicht erforderlich. |
Senat: 1 |
Gegenstand: Rechtsbeschwerde |
Stichworte: Beweiswürdigung, Anforderungen |
Normen: StPO 261; StPO 261 |
Beschluss: Bußgeldsache In pp. hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm am 13.09.2012 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG). Zusatz: Es wird auf die dem Verteidiger übersandte Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zur Begründung verwiesen. Soweit der Betroffene nunmehr nachträglich noch eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, ist unabhängig von der Verfristung dieser Rüge anzumerken, dass sich das Amtsgericht mit der Einlassung des Betroffenen, dass auch Dritte gefahren sein könnten, auseinandergesetzt hat. Einer breiten Auseinandersetzung mit dieser angesichts der Dürftigkeit der Einlassung des Betroffenen hierzu rein hypothetischen Möglichkeit bedurfte es nach §§ 261 StPO, 71 Abs. 1 OWiG nicht (vgl. nur: BGH Beschl. v. 09.10.2002 2 StR 297/02). Nach den für den Senat maßgeblichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wurde eine konkrete Möglichkeit der Nutzung des Fahrzeugs des Betroffenen durch Dritte zum Tatzeitpunkt (etwa Entwendung des Fahrzeugs, andere Familienmitglieder) nicht behauptet. Der lediglich als in Betracht kommend dargestellte Sohn des Betroffenen wurde vom Amtsgericht als Fahrer ausgeschlossen. |
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