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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-3 RVs 67/12 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Lassen die Feststellungen eines einen Schuldspruch enthaltenden Urteils die Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht unwahrscheinlich erscheinen und setzt sich das Urteil gleichwohl in keiner Weise mit der Frage der Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit auseinander, leidet das Urteil an einem auf die Sachrüge hin beachtlichen Darlegungsmangel.
2. Eine belastende Zeugenaussage des Verletzten als solche stellt keinen konkludenten Strafantrag dar.
3. Eine exhibitionistische Handlung im Sinne des § 183 Abs. 1 StGB liegt nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, sowie der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung nur dann vor, wenn der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied in der Absicht vorweist, sich allein dadurch oder zusätzlich durch die Reaktion des anderen sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen. Dabei ist es für die Tatbestandsverwirklichung unschädlich, wenn der Täter zusätzlich zu dieser Erregungs-/Befriedigungsabsicht eine spätere, freiwillige sexuelle Zuwendung seines Opfers erhofft.
4. Der in der Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung, nach der die oben beschriebene besondere Erregungs-/Befriedigungsabsicht für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 183 Abs. 1 StGB nicht erforderlich sein soll, sondern nur darauf abzustellen sein soll, dass aus der Sicht eines objektiven Beobachters evident ist, dass die Entblößung in einem sexuellen Kontext steht, und der Täter die Wahrnehmung seiner Entblößung durch eine andere Person anstrebt, weil diese Wahrnehmung notwendiges Mittel zur Verwirklichung seiner - nicht zwingend in der oben beschriebenen besonderen Erregungs-/Befriedigungsabsicht bestehenden - Ziele ist, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Schuldfähigkeit; Schuldunfähigkeit; Strafantrag; exhibitionistische Handlung

Normen: StGB 20; StGB 77; StGB 183

Beschluss:

In pp.
hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 08.11.2012 beschlossen

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit (vorsätz-licher) Körperverletzung in weiterer Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen exhibitionistischer Handlungen in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

II.
Das Rechtsmittel hat (vorläufig) Erfolg. Das angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht mit der Frage der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) des Angeklagten zur Tatzeit auseinandergesetzt hat.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde der heute 58 Jahre alte Angeklagte seit dem Jahre 1999 bereits neunmal – darunter sechsmal aufgrund von Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr, einmal wegen versuchter Vergewaltigung und einmal wegen gefährlicher Körperverletzung – strafgerichtlich verurteilt. Nachdem er als junger Mann nach dem Erwerb des Hauptschulabschlusses zunächst eine Berufsausbildung zum Heizungsmonteur mit Erfolg abgeschlossen und in seinem erlernten Beruf mehrere Jahre gearbeitet hatte, erwarb er später nachträglich das Abitur und nahm ein Studium der Soziologie und Pädagogik auf, das er indes nicht beendete. Stattdessen kehrte er wieder in seinen erlernten Beruf zurück, erwarb darin den Meistertitel und führte mehrere Jahre ein eigenes Heizungsbau-unternehmen. Seinen Betrieb stellte er zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt nach dem Jahre 1999 ein, heute bestreitet er seinen Unterhalt von einer monatlichen Rente in Höhe von 525 €. Der im Jahre 2004 geschiedenen Ehe des Angeklagten entstammen zwei mittlerweile erwachsene Kinder, zu denen er keinen Kontakt mehr hat.

Zum Tatgeschehen hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

„Am Mittwoch, dem 3. November 2010, wollte der Angeklagte, der zum damaligen Zeitpunkt in der X-Straße 117d in I wohnte, mit dem Taxi in die Innenstadt fahren. Da er aber weder über einen Festnetzanschluss noch über ein Handy verfügte, entschloss er sich, in der Nachbarschaft nachzufragen, ob jemand bereit sei, ihm telefonisch ein Taxi herbeizurufen. Er begab sich deswegen zu einem unmittelbar in der Nachbarschaft gelegenen Haus, in dessen Erdgeschoss die Geschädigte L2, die zu diesem Zeitpunkt im 9. Monat schwanger war, mit ihrem Verlobten wohnte und die sich zu diesem Zeitpunkt alleine in der Wohnung befand.

Der Angeklagte, der zuvor bereits Alkohol konsumiert hatte, klingelte dort gegen 20.00 Uhr. Die Zeugin begab sich zur Haustür. Als sie auf die Frage, wer dort sei, keine Antwort erhielt, öffnete sie die Tür einen Spalt. Vor ihr stand der Angeklagte, der auf ihre Frage nach dem Grund seines Klingelns antwortete, er wolle sich mit ihr einen schönen Abend machen und mit ihr Sex haben. Dabei griff er sich in den Schritt. Die Zeugin fühlte sich durch diese Äußerungen in ihrer Ehre gekränkt, was dem Angeklagten auch bewusst war. Sodann versuchte der Angeklagte, die Wohnungstür weiter aufzudrücken, was ihm aber wegen des Widerstandes der Geschädigten nur teilweise gelang. Der Angeklagte griff der Geschädigten L2 während des Gerangels an der Haustür sowohl an die rechte Schulter als auch an die Brust. Schließlich gelang es ihr, die Tür wieder zu schließen. Die Zeugin erlitt an ihrer Schulter und an der Brust deutlich sichtbare Hämatome, die entweder durch das gewaltsame Aufdrücken der Wohnungstür durch den Angeklagten oder aber durch dessen Zugreifen entstanden sind, was er zumindest billigend in Kauf nahm.

Während die Geschädigte L2 in ihre Küche zurückging, begab sich der Angeklagte draußen zu dem an der Rückseite des Hauses befindlichen Wohnzimmer-fenster und klopfte mehrfach mit seiner Hand dagegen. Aufgrund der hierdurch verursachten Geräusche ging die wegen des vorherigen Vorfalls noch immer verängstigte und eingeschüchterte Zeugin L2 aus ihrer Küche in das Wohnzimmer und blieb ungefähr 2 Meter vor dem Fenster stehen. Sie erkannte den Angeklagten wieder und sah, wie er sich die Hose öffnete und diese samt Unterhose bis zu den Schuhen herunterzog. Anschließend fasste sich der Angeklagte an sein nicht erigiertes Glied und rief dabei: ,Ich will Sex, lass uns ficken !‘. Die Zeugin L2 wandte sich weinend ab, rief dabei mehrfach laut um Hilfe und ging sodann in ihre Küche zurück. Währenddessen verließ der Angeklagte das Grundstück und begab sich zu einem anderen Haus in der Nachbarschaft, um dort jemanden anzutreffen, der bereit sei, ihm telefonisch ein Taxi zu rufen.

Kurze Zeit später kehrte der Lebensgefährte der Geschädigten, der Zeuge L, nach Hause zurück, wo er auf seine noch völlig aufgelöste Lebensgefährtin traf. Nachdem diese ihm von dem Vorfall berichtet hatte, begab sich der Zeuge L nach draußen, wo er auf den Angeklagten traf, der sich noch immer in unmittelbarer Nähe des Hauses aufhielt. Auf seine Frage, was der Angeklagte von seiner Frau gewollt habe, antwortete dieser, er habe sich mit ihr einen schönen Abend machen wollen. Aus Verärgerung hierüber holte der Zeuge eine Aluminiumstange aus seiner Wohnung und schlug hiermit mehrfach auf den Angeklagten ein.

Die hochschwangere Geschädigte wurde kurze Zeit später mit dem Rettungswagen in das N-Hospital in I gebracht, wo sie zwei Tage stationär zur Überwachung verbleiben musste.“

2. Das Landgericht ist – anderenfalls hätte ein Schuldspruch nicht erfolgen können – offenkundig davon ausgegangen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht aufgehoben war. Die Darlegungen in den Urteilsgründen versetzen den Senat indes nicht in die Lage nachzuprüfen, ob das Landgericht die Schuldunfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.

Die Feststellungen lassen eine Aufhebung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht unwahrscheinlich erscheinen. Der bisherige Werdegang des Angeklagten lässt vermuten, dass bei ihm jedenfalls seit dem Ende der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts ein nicht unerheblicher Alkoholmissbrauch besteht, der zumindest mitursächlich ist für seinen sozialen, beruflichen und familiären Abstieg und Verfall in den vergangenen Jahren. Auch zur Tatzeit stand der Angeklagte unter dem Einfluss von Alkohol, wobei unklar bleibt, worauf die in den Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils zu findende Fest-stellung beruht, der Angeklagte sei nur „leicht alkoholisiert“ gewesen. Das von dem Angeklagten zu Beginn des Tatgeschehens gegenüber der ihm offenbar zuvor nicht näher bekannten – und zudem hochschwangeren – Geschädigten L2 geäußerte Ansinnen, er wolle mit ihr „einen schönen Abend“ haben und mit ihr sexuell verkehren, erscheint angesichts seiner Aussichtslosigkeit abwegig und abstrus. Unklar ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, wie und warum dieser Wunsch des Angeklagten entstanden ist, nachdem er ausweislich der Feststellungen zunächst nur in der Nach-barschaft nachfragen wollte, ob jemand bereit sei, ein Taxi für ihn zu rufen. Kaum nachvollziehbar – wenn nicht sogar bizarr – ist schließlich das weitere Vorgehen des Angeklagten, namentlich der unvermittelte Versuch, sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung der Geschädigten zu verschaffen, sowie die nachfolgenden Entblößungshandlungen.

Vor diesem Hintergrund hätte sich das Landgericht in den Urteilsgründen mit der Frage einer etwaigen Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit auseinandersetzen müssen. Entsprechende Darlegungen lässt das angefochtene Urteil indes vollständig vermissen. Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, aufgrund welcher Umstände das Landgericht zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Schuld-fähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht aufgehoben war.

3. Wegen dieses Darlegungsmangels ist das angefochtene Urteil nach § 353 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-verfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurück-zuverweisen.

III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Einer Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) zum Nachteil der Geschädigten L2 steht das Fehlen eines – für die Verfolgung der Tat nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen – Strafantrages der Geschädigten entgegen.

Am Tatabend hat die Geschädigte gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten keinen Strafantrag gestellt; im polizeilichen Einsatzbericht ist im Gegenteil sogar vermerkt, dass aufgrund der „teilweise chaotischen Situation vor Ort“ kein Strafantrag der Geschädigten eingeholt worden sei (Blatt 4 d.A.).

Auch im Übrigen ist der vorliegenden Akte nicht zu entnehmen, dass die Geschädigte innerhalb der Antragsfrist nach § 77b StGB einen Strafantrag gestellt hat. Insbesondere enthält der im Zuge der polizeilichen Ermittlungen gefertigte, an die Polizeiinspektion I gerichtete und eine Sachverhaltsschilderung der Geschädigten enthaltende Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom 13. Januar 2011 (Blatt 34 f, 37 f d.A.) weder einen ausdrücklichen noch einen konkludenten Strafantrag. Ein konkludenter Strafantrag liegt nur vor, wenn in der Erklärung des Verletzten das Begehren eines strafrechtlichen Einschreitens wegen einer bestimmten Handlung erkennbar zum Ausdruck kommt (Fischer, StGB, 59. Aufl. [2012], § 77 Rdnr. 24), eine belastende Zeugenaussage als solche stellt dabei allerdings noch keinen konkludenten Strafantrag dar (Fischer, a.a.O. m.w.N.). So liegt der Fall hier: der Inhalt des Schriftsatzes vom 13. Januar 2011 geht nicht über bloße zeugenschaftliche Angaben zum Sachverhalt hinaus.

2. Den bislang getroffenen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 183 Abs. 1 StGB verwirklicht hat.

Eine exhibitionistische Handlung im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegt nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, sowie der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung nur dann vor, wenn der (männliche) Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied in der Absicht vorweist, sich allein dadurch oder zusätzlich durch die Reaktion des anderen sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen (BGH, Urteil vom 5. September 1995 – 1 StR 396/95; BGH bei Holtz, MDR 1983, 619 [622]; BayObLG, NJW 1999, 72; OLG Düsseldorf, NStZ 1998, 412; OLG Bamberg, BeckRS 2011, 07219; Laufhütte/Roggenbuck in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 183 Rdnr. 2; SK-StGB/Wolters, § 183 Rdnr. 2; Fischer, a.a.O., § 183 Rdnr. 5), wobei es für die Tatbestandsverwirklichung unschädlich ist, wenn der Täter zusätzlich zu dieser Erregungs-/Befriedigungsabsicht eine spätere freiwillige sexuelle Zuwendung seines Opfers erhofft (so wohl i.E. BayObLG, a.a.O.; ebenso Laufhütte/Roggenbuck, a.a.O., Rdnr. 3; Fischer, a.a.O.).

Den bislang getroffenen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte beim Entblößen seines Gliedes mit der Absicht handelte, sich allein schon hierdurch oder allenfalls noch durch die unmittelbare Reaktion der Geschädigten L2 auf die Wahrnehmung des entblößten Penis sexuell zu erregen. Vielmehr liegt es nahe, dass das Entblößen seines Gliedes für den Angeklagten allein ein bloßer Zwischenschritt bis zum Erreichen seines eigentlichen Zieles, der Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit der Geschädigten, sein sollte.

Der in der Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung, nach der die oben beschriebene besondere Erregungs-/Befriedigungsabsicht für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 183 Abs. 1 StGB nicht erforderlich sein soll, sondern nur darauf abzustellen sein soll, dass aus der Sicht eines objektiven Beobachters evident ist, dass die Entblößung in einem sexuellen Kontext steht, und der Täter die Wahrnehmung (seiner Entblößung) durch eine andere Person anstrebt, weil diese Wahrnehmung notwendiges Mittel zur Verwirklichung seiner – nicht zwingend in der oben beschriebenen besonderen Erregungs-/Befriedigungsabsicht bestehenden – Ziele ist (so Hörnle in: Münchener Kommentar zum StGB [2012], § 183 Rdnrn. 6 und 8; unklar Perron/Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. [2010], § 183 Rdnr. 3), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Diese – die Strafbarkeit nach § 183 Abs. 1 StGB ausweitende – Auffassung lässt nämlich das dem Begriff des Exhibitionismus innewohnende Moment des Triebhaften (vgl. die medizinische Definition des Exhibitionismus nach ICD-10 F65.2: „…wiederkehrende oder anhaltende Neigung, die eigenen Genitalien … zu entblößen…“ [zitiert nach der Veröffentlichung der ICD-10 auf der Internetseite des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information: www.dimdi.de]) bzw. des Selbstzweckhaften (vgl. Wille, MschrKrim 1972, 218: „Genitales Präsentieren als sexueller Endzweck“) der Entblößung außer Acht. Überdies entspricht die von der Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur verwendete Definition der exhibitionistischen Handlung auch der in den Gesetzgebungsmaterialien zu findenden Definition (vgl. BT-Drucksache VI/3521, S. 53).

3. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, nicht nur die Frage zu prüfen, ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig oder gegebenenfalls nur vermindert schuldfähig war, sondern auch – sinnvollerweise nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens – zu untersuchen, ob die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB oder § 64 StGB in Betracht kommt. Das Verbot der reformatio in peius steht einer solchen Anordnung nicht entgegen (§§ 331 Abs. 2, 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Für den Fall, dass eine Unterbringung nach § 63 StGB in Betracht kommt, wird die Sache wegen der insoweit nicht ausreichenden Rechtsfolgenkompetenz der kleinen Strafkammer (vgl. § 24 Abs. 2 GVG) an die zuständige große Strafkammer zur erstinstanzlichen Verhandlung zu verweisen sein (§ 328 Abs. 2 StPO).



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