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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-3 RVs 73/12 OLG Hamm

Leitsatz: Der Gesichtspunkt, dass gegen mehrere Tatbeteiligte verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen müssen, gilt nicht für eine vom Landgericht im Berufungsverfahren gegen einen Tatbeteiligten verhängte Strafe im Vergleich mit der vom Amtsgericht im vorangegangenen ersten Rechtszug gegen einen damals mitangeklagten anderen Tatbeteiligten verhängten Strafe, die nicht mit einem Rechtsmittel angefochten wurde (im Anschluss an BGH, NJW 2011, 2597).
Tenor:


Senat: 3

Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Strafzumessung; Verhältnis Strafen; mehrere Tatbeteiligte

Normen: StGB 46

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 11.10.2012 beschlossen.
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Zusatz:
Ohne Erfolg wendet der Angeklagte K gegen die Strafzumessung ein, die gegen ihn vom Landgericht im Berufungsverfahren verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten stehe in keinem gerechten Verhältnis zu der vom Amtsgericht im ersten Rechtszug gegen den weiteren Tatbeteiligten und damaligen Mitangeklagten C verhängten – und von diesem nicht mit einem Rechtsmittel angefochtenen – Strafe (Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung). Abgesehen davon, dass, worauf bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, nicht unerhebliche Unterschiede insbesondere im Hinblick auf das eigene wirtschaftliche Interesse an der Tatbegehung zwischen dem Maß der Schuld des Angeklagten K auf der einen Seite und dem Maß der Schuld des früheren Mitangeklagten C auf der anderen Seite bestehen, die die unterschiedlichen Strafhöhen rechtfertigen, steht dem Einwand des Angeklagten K bereits entgegen, dass der Gesichtspunkt, dass gegen mehrere Tatbeteiligte verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen müssen, grundsätzlich nur bei einer Aburteilung durch dasselbe erkennende Gericht gilt (BGH, NJW 2011, 2597). Der Tatrichter muss in jedem Einzelfall die angemessene Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände „aus der Sache selbst“ finden (BGH, a.a.O.). Dabei darf er im Hinblick auf Aburteilungen durch andere Gerichte seine für schuldangemessen erachtete Strafe weder nach oben noch nach unten korrigieren, da diese – nach seiner maßgeblichen Überzeugung – sich ansonsten von ihrer Bestimmung lösen würde, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGH, a.a.O.).


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