Aktenzeichen: III-1 Vollz (Ws) 456/12 OLG Hamm |
Leitsatz: Eine Gefangenenentlohnung in Höhe von 9 % des Eckregelsatzes nach §§ 200, 43 StVollzG verstößt auch bei einer Beschäftigung des Strafgefangenen in einem Eigenbetrieb der Justizvollzugsanstalt, der Leistungen für Dritte erbringt, nicht gegen das IAO-Abkommen Nr. 29. |
Senat: 1 |
Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung |
Stichworte: Anforderungen Zahlung Mindestlohn; Strafgefangener; Eigenbetrieb einer Justizvollzugsanstalt |
Normen: StVollzG 43; StVollzG 200 |
Beschluss: Strafvollzugssache In pp. hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 20.09.2012 beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbe-schwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last. Gründe I. Der Beschwerdeführer hat seine Strafhaft (u.a.) in der Zeit von Januar 2009 bis Oktober 2009 in der JVA X verbüßt. Dort hat er in einem Eigenbetrieb der JVA X gearbeitet, der überwiegend Dienstleistungen für Unternehmen der freien Wirt-schaft erbringt. Er hat hierfür 9% vom Ecklohn nach §§ 200, 43 Abs. 2 StVollzG aus-gezahlt bekommen. Im vorliegenden Verfahren macht er die Zahlung von 100% des Ecklohnes, mithin eine Nachzahlung von 21.663,83 Euro geltend. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt: "Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Gem. § 43 Abs. 2 StVollzG erhält ein Gefangener Arbeitsentgelt, wobei für die Bemessung nach § 200 StVollzG 9 % des Eckregelsatzes nach § 18 des 4. Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen sind. Die so zu berechnende Vergütung hat der Antragsteller erhalten. Die Vergütungsregelung ist recht-mäßig (BVerfG in NJW 2002, 20, und OLG Hamm Beschl. v. 24.02.2011 zu AZ. 1 Vollz (Ws) 722/10, OLG Hamm Beschl. v. 15.11.2011 zu AZ. III 1 Vollz (Ws) 551/11). Die Regelung betreffend die Höhe des Arbeitsentgeltes gem. § 43 StVollzG hat Geltung für alle im Rahmen des § 41 des StVollzG ausge-führten Arbeiten. In § 41 StVollzG sind sowohl Arbeiten in einem Eigenbetrieb der JVA als auch die Beschäftigung in einem privaten Unternehmen (mit Zu-stimmung) umfasst. Insofern kann von einer Zwangsarbeit für Private keine Rede sein. Eine Erhöhung des Arbeitsentgeltes ergibt sich aus der regelmäßigen Erhö-hung des Lohnregelsatzes." Gegen den am 30.07.2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerde-führer mit der am 09,08.2012 eingegangenen Rechtsbeschwerde, für die er gleich-zeitig Prozesskostenhilfe beantragt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und führt aus: " 1.) Das Landgericht Arnsberg ist der Auffassung, dass die Regelung des § 43 StVollzG i.V.m. § 200 StVollzG verfassungsgemäß sei und daher eine trag-bare Rechtsgrundlage für die Bemessung des Arbeitsentgeldes mit 9 % des Eckregelsatzes nach § 18 SGB IV bietet. Insoweit ist bereits nicht klar, was das Landgericht damit meint, wenn es aus-führt: "Bei zusammenfassender Würdigung der geldlichen und geldlichen Elemente ist die Regelung, dass der Strafgefangene lediglich 9% und 100% der Eck-regelvergütung erhält verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden." Soweit das Landgericht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerich-tes vom 24.03.2002 (NJW 2002, 20, 23) verweist, dürfte diese Entscheidung nicht (mehr) tragfähig sein. In der v.g. Entscheidung hat das Bundesverfas-sungsgericht ausgeführt, dass der zugrunde gelegte Eck-lohn von 9 % die äußerte Grenze verfassungsrechtlicher Zulässigkeit noch (gerade) wahrt, aber der Überprüfung durch den Gesetzgeber zu unterziehen ist (vgl. BVerfG a.a.O.). Zu keinem Zeitpunkt seit dem Inkrafttreten von § 43 Abs. 1 StVollzG zum 01.01.2001 ist diese Regelung überprüft worden. Bereits aus "Zeitablaufsgründen" kann die Regelung daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) angewandt werden und stellt eine verfassungswidrige Regelung dar. 2.) Darüber hinaus ist der Beschluss des Landgerichtes Arnsberg auch aus einem weiteren - we-sentlicheren - Grund rechtswidrig. Nach diesseitiger Auf-fassung ist die Sache insoweit spruch-reif, sodass der Strafsenat gemäß § 119 Absatz 4 Satz 2 StVollzG in der Sache selbst entscheiden kann. Das Landgericht Arnsberg geht auf die Argumentation des Beschwerde-führers, dass in der JVA nach § 41 StVollzG Arbeitspflicht herrscht, nicht ein. Der Beschwerdeführer musste für private Firmen arbeiten in der JVA. Da Ar-beitspflicht herrscht konnte/durfte der Beschwerdeführer sich dieser Form der Tätigkeit für private Unternehmen nicht entziehen. Zwar wird insoweit regelmäßig die Auffassung vertreten, dass keine vertrag-liche/rechtliche Be-ziehung zwischen den Gefangenen und dem Unternehmer-betrieb existiert. Dies ist jedoch im Er-gebnis nur durch eine "Begriffsände-rung" rechtlich haltbar. Für den Gefangenen macht es er-sichtlich keinen Un-terschied, ob ihm eine direkte (Vertrags-)Beziehung zu dem Unternehmerbe-trieb obliegt oder ob der Unternehmerbetrieb über den Umweg der Beauftra-gung der Anstalt Ar-beiten zu seinen Gunsten ausführen lässt. Bei beiden Alternativen arbeitet der Gefangene letzt-lich - pflichtgebunden - für eine private Firma und muss (§ 41 StVoIIzG) eine Tätigkeit für die-se Firma aus-üben. Auch wenn hier eine "Umgehung" der Verpflichtung dadurch erfolgt, dass die bisherige Recht-sprechung davon ausgegangen ist, dass keine direkte (ver-tragliche) Beziehung zwischen dem Gefangenen und dem Werkunternehmer erfolgt, ist doch klar, dass sich die Tätigkeit des Gefan-genen direkt auf den Unternehmerbetrieb auswirkt. Ein bloßer Austausch der Begrifflichkeiten kann jedoch nicht dazu führen, dass "Zwangsarbeit für Private" erlaubt ist. Festge-halten werden muss, dass der Private die JVA beauftragen kann und die JVA dann die Gefangenen anweisen kann (und der Gefangene entsprechend ver-pflichtet ist) für eine private Firma zu arbeiten. Genau dies verstößt jedoch gegen IAO Abkommen 29, Artikel 2 (2) (2). Wie der EGMR (mit Urteil vom 17.12.2009, Az. 19359/04 - zur Sicherungs-verwahrung) gerade ausgeführt hat, kann ein Austausch von Begrifflichkeiten nicht dazu führen, dass eine "eigentlich" illegale Praxis als "legal" anzusehen sein kann. Nach diesseitiger Auffassung verlangt die Fortbildung des Rechts, eine gerichtliche Entschei-dung. Insbesondere nach dem Urteil des EGMR (a.a.O.) dürfte sich die grundsätzliche Situation bezüglich eines "Austausches von Begrifflichkeiten" geändert haben." Das Justizministerium hat beantragt, die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). 1. Dass eine Gefangenenentlohnung in Höhe von 9% des Eckregelsatzes nach §§ 200, 43 StVollzG nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, ist bereits mehrfach Gegen-stand von Entscheidungen des Senats (Senatsbeschluss NJW 2002, 230 [OLG Hamm 02.10.2001 - 1 Vollz Ws 213/01]; Senatsbe-schluss vom 24.02.2011 - III-1 Vollz(Ws) 722/10) und auch des BVerfG (NJW 2002, 2023 [BVerfG 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01]) gewesen. Das BVerfG hat in der zitierten Entscheidung die Entlohnung in Höhe von 9% des Eckregelsatzes im Hinblick auf die eingeschränkte Produktivität von Strafgefangenen, die angespannte Lage am Arbeitsmarkt, bei der eine erhöhte Entlohnung zur - unter Resozialisierungsgesichtspunkten nicht erwünschten - Ver-minderung der Gefangenenarbeit führen würde, sowie auf das Bestehen anderer Entlohnungsmöglichkeiten (Freistellung) als noch verfassungsgemäß angesehen, dem Gesetzgeber aber auch einen steten Prüfungsauftrag erteilt. Unter Berücksichti-gung dieser Erwägungen kann auch derzeit nicht von einer Verfassungswidrigkeit der Regelung ausgegangen werden. Die zu Grunde liegenden Konstanten haben sich nicht wesentlich verändert. Zwar ist die Lage am Arbeitsmarkt entschärft wor-den. Gleichwohl würde bei der Vielzahl von nur geringfügig beschäftigten und ent-lohnten Arbeitnehmern am normalen Arbeitsmarkt eine Erhöhung des Eckregel-satzes immer noch den o.g. unerwünschten Nebeneffekt haben. 2. Die Ausführungen zur Arbeitspflicht und zum Verstoß gegen das IAO-Abkommen Nr. 29 (Art. 2 Abs. 2) liegen neben der Sache. Zunächst einmal ist das Abkommen kein höherrangiges Recht und kann daher nur im Rahmen systematischer Gesetzesauslegung mitberücksichtigt werden. Des Weiteren sagt das Abkommen nichts über Gefangenenentlohnung aus. Schließlich gilt: Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c des Abkommens handelt es sich nicht um inkriminierte Zwangsarbeit, bei jeder Arbeit oder Dienstleistung, "die von einer Person auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung verlangt wird, jedoch unter der Bedingung, dass die Arbeit oder Dienstleistung unter Überwachung und Aufsicht der öffentlichen Behör-den ausgeführt wird und dass der Verurteilte nicht an Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen verdingt oder ihnen sonst zur Verfügung gestellt wird". Der Beschwerdeführer hat hier nach § 41 StVollzG aufgrund seiner gerichtlichen Verurteilung Arbeitsleistungen erbracht. Er war in einem Eigenbetrieb der JVA einge-setzt und stand damit unter ihrer Überwachung und Aufsicht. Er wurde nicht an Ein-zelpersonen oder private Gesellschaften und Vereinigungen verdingt. Dass der Eigenbetrieb Dienstleistungen für Dritte erbracht hat, stellt keine "Zurverfügung-stellung" an Private dar. Wäre eine solche mittelbare Drittnützigkeit der Arbeit von Art. 2 Abs. 2 lit. c des ILO-Abkommens Nr. 29 gemeint, so würde der erste Teil dieser Regelung leer laufen, denn die Drittnützlichkeit ist nahezu bei jeder Arbeit gegeben (z.B. wenn das gefertigte Produkt hinterher weiterverkauft wird). Zweck des Abkom-mens ist es, insbesondere Zwangs- und Sklavenarbeit Inhaftierter zu unterbinden (vgl. OLG Hamburg NStZ 1992, 53 [OLG Hamburg 23.09.1991 - Vollz (Ws) 11/91]). Diese lag ersichtlich bei der Beschäftigung in einem Eigenbetrieb nicht vor. III. Angesichts der vorgenannten Umstände hat auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerde-verfahren keinen Erfolg (§ 114 ZPO). Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch die Strafvollstreckungskammer ist nicht statthaft (vgl. Volckart in: AK-StVollzG, 4. Aufl., § 120 Rdn. 18 m.w.N.). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § § 121 Abs. 2 StVollzG. |
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