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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III 1 Vollz (Ws) 88/12 OLG Hamm

Leitsatz: Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 109 Abs. 2 StVollzG nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies bedeutet, dass er Tatsachen vortragen muss, die, wenn sie gegeben wären, eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen; er muss also einen Sachverhalt vortragen, der die Annahme einer Rechtsverletzung nicht von vornherein als völlig abwegig und ausgeschlossen erscheinen lässt. Dem Gericht muss es aufgrund des Sachvortrags möglich sein, einen solchen Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer Erklärungen und Unterlagen zu erkennen. Dabei muss die Begründung des Antrags erkennen lassen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Antragsteller beanstandet und inwiefern er sich in seinen Rechten verletzt fühlt.

Senat: 1

Gegenstand: Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Anforderungen, Begründung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Normen: StVollzG 109

Beschluss:

In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 15.03.2012 beschlossen:

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 121 Abs. 2 StVollzG).


Gründe

Der Betroffene hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.06.2011, eingegangen beim Landgericht Münster am gleichen Tage, beim Landgericht Paderborn am 05.07.2011 "namens des Antragstellers gegen den Verlegungsbescheid vom 09.03.2011 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2011 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt".

Eine weitere Begründung enthält der Antrag nicht.

Nachdem die Strafvollstreckungskammer den Antragsteller mehrfach erfolglos zur Begründung des Antrages aufgefordert hat, hat sie mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen, dem Verteidiger des Betroffenen am 06.01.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 06.02.2012, eingegangen beim Landgericht am gleichen Tage, mit der er im Wesentlichen geltend macht, der Antrag habe nicht weiter begründet werden müssen, da der Gegenstand des Verfahrens sich aus dem Verlegungsantrag des Betroffenen vom 02.03.2011 ergebe. Zudem begehrt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren.

Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug hat im Rechtsbeschwerdeverfahren seinen Widerspruchsbescheid vom 07.06.2011 zur Akte gereicht. Der Betroffene hat hierzu mit Schriftsatz vom 10.03.2012, auf den Bezug genommen wird, Stellung genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren war -unabhängig davon, dass die Bedürftigkeit des Betroffenen nicht ordnungsgemäß dargelegt ist- mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unzulässig. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt. Dies ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen (KG NStZ-RR 2010, 61, zit. bei [...] Rdnr 6; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 32, zit. bei [...] Rdnr 11, jew. m.w.N.). Das gilt auch für die Frage, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung den formellen Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 StVollzG entsprach (KG a.a.O. OLG Karlsruhe a.a.O.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Gemäß § 109 Abs. 2 StVollzG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies bedeutet, dass er Tatsachen vortragen muss, die, wenn sie gegeben wären, eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (Arloth § 109 Rdnr 13 m.w.N.); er muss also einen Sachverhalt vortragen, der die Annahme einer Rechtsverletzung nicht von vornherein als völlig abwegig und ausgeschlossen erscheinen lässt (OLG Karlsruhe a.a.O.). Dem Gericht muss es aufgrund des Sachvortrags möglich sein, einen solchen Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer Erklärungen und Unterlagen zu erkennen. Dabei muss die Begründung des Antrags erkennen lassen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Antragsteller beanstandet und inwiefern er sich in seinen Rechten verletzt fühlt (OLG Karlsruhe a.a.O.; KG a.a.O. m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Betroffenen vom 22.06.2011 ersichtlich nicht, da er keinerlei Begründung enthält. Soweit der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren auf seinen Verlegungsantrag vom 02.03.2011 Bezug nimmt, ist eine Bezugnahme, wie ausgeführt, schon unzureichend, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen. Zudem ist der Verlegungsantrag vom 02.03.2011 weder im landgerichtlichen Verfahren noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Akte gereicht worden, weshalb die Bezugnahme leerläuft. Schließlich erfolgt die Bezugnahme auf den Verlegungsantrag erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren, weshalb das Vorbringen, selbst wenn es ausreichend wäre, nicht berücksichtigt werden könnte.

Ohne dass es vorliegend darauf ankommt, hätte die Begründung und Darlegung der Rechtsverletzung außerdem innerhalb der 2-wöchigen Antragsfrist des § 112 Abs. 1 StVollzG erfolgen müssen, was ebenfalls Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Dabei kann offen bleiben, ob es hierfür eines gesonderten Hinweises an den anwaltlich vertretenen Betroffenen auf die fehlende Begründung des Antrages überhaupt bedurfte (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O. [...] Rdnr 15; KG a.a.O. [...] Rdnr 11, jew. m.w.N.). Denn das Landgericht hat den Verteidiger des Betroffenen, dessen Verschulden sich dieser zurechnen lassen muss (vgl. Arloth § 112 Rdnr 5 m.w.N.) mehrfach auf die fehlende Begründung des Antrages hingewiesen.

Im Ergebnis kann daher auch offen bleiben, ob der erst am 05.07.2011 beim Landgericht Paderborn eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung fristgemäß gestellt worden ist (§ 112 Abs. 1 StVollzG). Der Eingang beim unzuständigen Landgericht Münster am 22.06.2011 reichte zur Fristwahrung nicht aus (vgl. Calliess-Müller-Dietz § 112 Rdnr 2).



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