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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-1 Ws 469/12 OLG Hamm

Leitsatz: Zum Unterlassen der mündlichen Verkündung eines Haftfortdauerbeschlusses, wenn der Beschuldigte hierauf verzichtet.

Senat: 1

Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Verzicht, Verkündung, Haftfortdauerbeschluss

Normen: StPo 112, StPO 115; StPO 117; StPO 207

Beschluss:

In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 13.09.2012 beschlossen:

Die Haftbeschwerde des Angeklagten wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe
I.
Der Angeklagte wurde am 04.05.2012 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 05.05.2012 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düren vom gleichen Tage (18 Gs 59/12). In diesem Haftbefehl wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit vom 21.04.2012 bis 04.05.2012 in K und anderen Orts durch 2 selbstständige Handlungen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben.

Die Vorwürfe wurden wie folgt konkret konkretisiert:

"Fall 1:

Im April 2012 überbrachte der Beschuldigte B dem Beschuldigten F. nach vorheriger telefonischer Besprechung (sms) 5 KG Amphetamin.

Der Beschuldigte B brachte diese von seinem Wohnort in den Niederlanden zum Beschuldigten F. zu einem See im Bereich von E2-N.

Dort übernahm der Beschuldigte F. die Betäubungsmittel gegen Bezahlung des Beschuldigten B in Höhe eines Betrages von ca. 11.000 EURO.

Der Beschuldigte F. wollte diese Betäubungsmittel gewinnbringend weiterveräußern.

Fall 2:
Die Beschuldigten F. und B vereinbarten für den 04.05.2012 eine erneute Übergabe von Amphetamin. Der Beschuldigte B brachte diesmal aus den Niederlanden 3,2 KG Amphetamin und 91 Gramm Kokain zum Real nach K.

Dort sollte der Beschuldigte F. die Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf übernehmen. Hierzu hatte er 4.000 EURO bei sich, um den Beschuldigten B zu bezahlen."

Der Haftbefehl wurde auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt.

Am 11.07.2012 hat die Staatsanwaltschaft Siegen Anklage (u.a.) gegen den Angeklagten erhoben. In dem Haftbefehl wird dem Angeklagten vorgeworfen, in der Zeit vom 21.03.2012 bis 04.05.2012 in K und anderen Orten durch zwei selbstständige Handlungen Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt eingeführt zu haben. In der Konkretisierung heißt es:

"4.
Später im April 2012 überbrachte der Angeschuldigte B dem Angeschuldigten F. nach vorheriger telefonischer Besprechung (SMS) vom 21.04.2012 mindestens 2,750 Kilogramm Amphetamin. Der Angeschuldigte B führte das bestellte Rauschgift am 23.04.2012 von seinem Wohnort in den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er es an einem See im Bereich von E2-Merken dem Angeschuldigten F. gegen Bezahlung eines Betrages von 11.000,00 € übergab. Das Rauschgift war dazu bestimmt, von dem Angeschuldigten F. gewinnbringend weiterveräußert zu werden.

5. Die Angeschuldigten vereinbarten für den 04.05.2012 eine erneute Übergabe von Amphetamin. Der Angeschuldigte B brachte diesmal aus den Niederlanden 3,2 Kilogramm Amphetamin und 91 Gramm Kokain zum S-Markt nach K, wo er es dem Angeschuldigten F. gegen Bezahlung eines Betrages von 4.000,00 € übergeben wollte. In seiner Wohnung in E hielt der Angeschuldigte F. zur gleichen Zeit noch insgesamt 23,994 Gramm Ecstasyzubereitung zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig.

Das am 04.05.2012 sichergestellte Amphetamin wies bei einer Wirkstoffkonzentration von 2,69 - 2,81 % einen Wirkstoffgehalt von 81,6 Gramm Amphetaminbase auf. Dies ist das 8-fache der einfachen Menge.

Das sichergestellte Kokain wies bei einer Wirkstoffkonzentration von 67,9 % einen Wirkstoffgehalt von 14,6 Gramm MDMA auf, die einfache Menge von 30 Gramm ist nicht überschritten.

Unter Zugrundelegung der ermittelten Wirkstoffkonzentrationen ist bei einer Menge von 500 Gramm Amphetamin von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 13,45 Gramm Amphetaminbase und bei einer Menge von 500 Gramm Ecstasy von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 105 Gramm MDMA auszugehen, sodass die einfache Menge in jedem der vorgenannten Fälle sicher überschritten ist."

Mit Beschluss vom 13.08.2012 hat das Landgericht Siegen das Hauptverfahren eröffnet und den Haftbefehl (u.a.) bezüglich des Angeklagten B2 neu gefasst und den Haftbefehl des Amtsgerichts Düren aufgehoben. Es hält den Angeklagten B2 für dringend verdächtig folgender Taten:

"Später im April 2012 überbrachte der Angeklagte B dem Angeklagten F. nach vorheriger telefonischer Besprechung (SMS) vom 21.04.2012 mindestens 2,750 Kilogramm Amphetamin. Der Angeklagte B führte das bestellte Rauschgift am 23.04.2012 von seinem Wohnort in den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er es an einem See im Bereich von E2-N dem Angeklagten F. gegen Bezahlung eines Betrages von 11.000,00 € übergab. Das Rauschgift war dazu bestimmt, von dem Angeklagte F. gewinnbringend weiterveräußert zu werden.

Die Angeklagten vereinbarten für den 04.05.2012 eine erneute Übergabe von Amphetamin. Der Angeklagte B brachte diesmal aus den Niederlanden 3,2 Kilogramm Amphetamin und 91 Gramm Kokain zum S-Markt nach K, wo er es dem Angeklagten F. gegen Bezahlung eines Betrages von 4.000,00 € übergeben wollte. In seiner Wohnung in E hielt der Angeklagte F. zur gleichen Zeit noch insgesamt 23,994 Gramm Ecstasyzubereitung zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig.

Das am 04.05.2012 sichergestellte Amphetamin wies bei einer Wirkstoffkonzentration von 2,69 - 2,81 % einen Wirkstoffgehalt von 81,6 Gramm Amphetaminbase auf. Dies ist das 8-fache der einfachen Menge.

Das sichergestellte Kokain wies bei einer Wirkstoffkonzentration von 67,9 % einen Wirkstoffgehalt von 60,3 Gramm Cocainhydrochlorid auf, dies entspricht dem 12-fachen der einfachen Menge.

Die Ecstasyzubereitung wies bei einer Wirkstoffkonzentration von 21 - 68 % insgesamt einen Wirkstoffgehalt von 14,6 Gramm MDMA auf, die einfache Menge von 30 Gramm ist nicht überschritten."

Auch dieser Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt.

Mit Verteidigerschriftsatz vom 15.08.2012 hat der Angeklagte auf die förmliche Verkündung des Haftbefehls des Landgerichts Siegen vom 13.08.2012 verzichtet und Haftbeschwerde gegen diesen Haftbefehl eingelegt. Es wird vorgetragen, dass Haftgründe nicht vorliegen. Auch der Haftbeschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 20.08.2012 nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat beantragt, die Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die Beschwerde gegen den Haftbefehl hat keinen Erfolg.

1.Die Beschwerde ist statthaft (§ 304 StPO) und auch im Übrigen zulässig.

a) Die Beschwerde ist nicht nach § 117 Abs. 2 S. 1 wegen des am 08.08.2012 gestellten Haftprüfungsantrags unzulässig. Mit der Beschlussfassung vom 13.08.2012 über die Neufassung des Haftbefehls hat das Landgericht geprüft, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist. Damit war der Haftprüfungsantrag erledigt. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Haftprüfungsantrag ergeht, bleibt hingegen nach § 117 Abs. 2 S. 2 StPO erhalten.

b) Die Sache ist auch nicht deswegen derzeit nicht endgültig entscheidungsreif, weil der landgerichtliche Haftbefehl dem Angeklagten nicht mündlich verkündet wurde, sondern lediglich eine schriftliche Zustellung erfolgt ist. Zwar ist § 115 StPO auch anzuwenden, wenn ein bestehender Haftbefehl geändert wird (Meyer-Goßner, 55. Aufl., § 115 Rdnr. 12) (OLG Koblenz, Beschluss vom 04.04.2011 - 1 Ws 183/11 - [...]).

Dies gilt jedoch nur, wenn der geänderte Haftbefehl gegenüber dem bisherigen Haftbefehl eine zusätzliche Beschwer enthält (z.B. der Haftgrund geändert wird, sich die rechtliche Bewertung ändert oder sich die tatsächlichen Grundlagen geändert haben). Dies folgt daraus, dass das in § 115 StPO enthaltene Gebot, den Beschuldigten nach Ergreifung aufgrund eines Haftbefehls von dem zuständigen Richter vor der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls vernehmen zu lassen, zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG fordert, gehört und deswegen nicht nur auf den gerade erst ergriffenen, sondern - entsprechend - auch auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten anwendbar ist (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01).

Vorliegend handelt es sich zwar formal um die Aufhebung des alten und Erlass eines neuen Haftbefehls. Der Sache nach wurde aber lediglich der amtsgerichtliche Haftbefehl näher konkretisiert, ohne dass sich die tatsächliche Grundlage zu Lasten des Angeklagten verändert hat. Im Gegenteil: Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 4) geht der landgerichtliche Haftbefehl nunmehr nur noch von 2,75 kg Amphetamin aus. Die rechtliche Bewertung ist ebenfalls dadurch nicht betroffen. Zwar ist im Text des amtsgerichtlichen Haftbefehls nur von dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln die Rede, in den angeführten Rechtsvorschriften ist aber bereits § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (unerlaubte Einfuhr) enthalten. Der angefochtene Haftbefehl stützt sich weiterhin auf den Haftgrund der Fluchtgefahr, der lediglich näher ausgeführt worden ist.

Vor diesem Hintergrund scheidet eine entsprechende Anwendung des § 115 StPO, die von der herrschenden Rechtsprechung nur für wesentliche Änderungen vertreten wird (OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2009 - 3 Ws 39/09 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.04.2011 - 1 W 183/11 -; OLG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2003 - 2 Ws 164/03 -), aus.

Selbst wenn man eine entsprechende Anwendung des § 115 StPO annehmen wollte, so hätte der Angeklagte wirksam auf die mündliche Verkündung des Haftbefehls verzichtet. Zwar ist § 115 StPO als solches zwingendes Recht. Ein Verzicht des Beschuldigten ist unwirksam (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 115 Rdnr. 1). Dies kann jedoch nicht uneingeschränkt für eine analoge Anwendung gelten. Insoweit ist die Sachlage bei einem Beschuldigten, gegen den bereits ein Haftbefehl besteht, nicht vergleichbar mit der Lage bei der erstmaligen Ergreifung. Der Beschuldigte, gegen den bereits ein Haftbefehl besteht, wurde zu diesem bereits angehört. Der gesetzlichen Vorschrift des § 115 Abs. 1 StPO wurde damit Genüge getan.

Für die besondere Haftprüfung nach § 207 Abs. 4 StPO, in deren Rahmen hier der Haftbefehl erlassen wurde, besteht hingegen keine zwingende gesetzliche Pflicht zur mündlichen Anhörung (OLG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2003 - 2 Ws 164/03 -).

2.Der Angeklagte ist der Taten, die ihm mit dem angefochtenen Haftbefehl und der damit identischen Anklageschrift vorgeworfen werden, dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 StPO).

Die Tat zu Ziffer 4) bestreitet der Angeklagte zwar. Insoweit ergibt sich der dringende Tatverdacht aber aus der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung. Danach hat der Mitangeklagte F. per SMS mit einem holländischen Kurier unter konspirativer Wortwahl ein Geschäft von 5 kg Amphetamin für 11.000,- € vereinbart. Die Übergabe wurde für den 23. April 2012 vereinbart. Nachfolgend hat sich der Mitangeklagte F. gegenüber dem holländischen Kurier per SMS beschwert, dass zwei Mal 10 % zu wenig dabei gewesen seien. Dies bestätigt, dass tatsächlich eine Übergabe stattgefunden hat. Dass es sich bei dem holländischen Kurier um den Angeklagten B2 handeln muss, ergibt sich daraus, dass er bei dem weiteren Betäubungsmittelgeschäft, das auf vergleichbare Weise unter unter der gleichen Rufnummer des Kuriers per SMS vorbereitet wurde, beobachtet und vorläufig festgenommen wurde.

Ob sich die Tat Nr. 4 tatsächlich auf eine Amphetaminmenge von 2,75 kg bzog, oder auf eine von 4,8 kg (5 kg abzl. zweimal 10% von je 1 kg), wie ursprünglich angenommen, oder auf nur 1,8 kg (2 kg abzüglich 2x 10% von je 1 kg) oder auf eine Amphetaminmenge, der ein Preis von 2.750 Euro entspricht, kann dahinstehen. Eine auf den Umsatz von 5kg gerichtete Tätigkeit, mithin ein Handeltreiben, ergibt sich schon aus dem vorangegangenen Telekommunikationsverkehr. Es ist dann zweitrangig, wenn es (zunächst) nur zum Absatz einer geringeren Menge kam. Sogar die geringeren Mengen hätten, bei dem Wirkstoffgehalt, der aus den Mengen der letzten Tat berechnet wurde, immer noch die Schwelle zur nicht geringen Menge (10gr Wirkstoffgehalt), überschritten.

Hinsichtlich des weiteren Geschäftes ist der Angeklagte auch geständig.

Hinsichtlich der Art des Wirkstoffgehalts der Betäubungsmittel ergibt sich der dringende Tatverdacht aus dem Gutachten des Landeskriminalamtes vom 19.06.2012.

Mithin besteht gegen den Angeklagten B2 der dringende Tatverdacht zweier Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und § 53 StGB.

3.Gegen den Angeklagten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Nach Würdigung aller Umstände des Falles ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte dem Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird.

Der Angeklagte hat einen hohen Fluchtanreiz. Die von ihm begangenen Straftaten sind mit einer Strafe von jeweils zwei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Angesichts der in Rede stehenden Wirkstoffmengen ist nicht mit einer Freiheitsstrafe am untersten Rand dieses Strafrahmens zu rechnen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Geständnisses der Tat zu Ziffer 5). Der Angeklagte ist zwar deutscher Staatsangehöriger, lebt aber in den Niederlanden. Dort hat er auch Wohneigentum. Dies bewohnt er zusammen mit seiner erwachsenen Tochter und dem Sohn seiner früheren Lebensgefährtin. Angesichts der hohen Straferwartung und der leichten Möglichkeit des Angeklagten, sich in die Niederlande abzusetzen, vermögen diese Umstände - entgegen der im Schriftsatz des Verteidigers vom 08.09.2012 geäußerten Ansicht - die Fluchtgefahr nicht wesentlich zu mindern. Da seine Tochter erwachsen ist, besteht dieser gegenüber keine Notwendigkeit, für sie zu sorgen. Die Eigentumswohnung ginge dem Angeklagten im Falle der Flucht nicht verloren und könnte von seiner Tochter weitergenutzt werden.

Der Angeklagte übt zudem eine berufliche Tätigkeit als Discjockey aus, die er ortsungebunden ausüben kann, also auch auf der Flucht ins Ausland. Die Tat Nr. 5, bzgl. derer er geständig ist, belegt eine deutliche Verhaftung im Drogenmilieu, da er nicht nur das "offizielle" Amphetamingeschäft abgewickelt hat, sondern daneben auch noch Kokain bei ihm gefunden wurde.

Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist auch verhältnismäßig. Das Verfahren wurde mit der notwendigen Beschleunigung betrieben. Die Hauptverhandlung soll am 11.10.2012 beginnen.

Der Zweck der Untersuchungshaft lässt sich auch nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen nach § 116 StPO erreichen. Es besteht die beschriebene hohe Fluchtgefahr. Weniger einschneidende Maßnahmen, insbesondere die vom Verteidiger angebotene Kautionszahlung in Höhe von 5.000,- bis 10.000,- €, erscheint zur Verfahrenssicherung nicht aussichtsreich. Angesichts des Umfangs der Rauschgiftgeschäfte des Angeklagten erscheinen diese Beträge nicht geeignet, den erheblichen Fluchtanreiz zu mindern.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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