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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-5 RVGs 80/12 OLG Hamm

Leitsatz: Für einen Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG bereits dann kein Raum mehr, wenn der Verteidiger nach Ausübung seines Ermessens zur Bestimmung der angefalle-nen Gebühren Kostenfestsetzung beantragt hat.

Senat: 5

Gegenstand: Pauschgebühr

Stichworte: Pauschgebühr, Wahlanwalt, Zeitpunkt. Antragstellung, Kostenfestsetzung

Normen: RVG 42

Beschluss:

Strafsache
gegen pp. u.a.,
wegen Körperverletzung u. a.,
(hier: Feststellung einer Pauschgebühr für den gewählten Beistand des Nebenklägers gem. §§ 42, 53 RVG).

Auf den Antrag der Rechtsanwältin xxx vom 20. Dezember 2011 auf Feststellung einer Pauschgebühr gem. § 42 Abs. 1 RVG für ihre Tätigkeit als Wahlbeistand des Nebenklägers hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 06. 2012 durch nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Ober-landesgerichts beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist im vorliegenden Verfahren als gewählter Beistand für den Nebenkläger tätig geworden. Den früheren Angeklagten sind – soweit sie verurteilt worden sind – neben den Kosten des Verfahrens und ihrer notwendigen Auslagen auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt worden.

Mit Schriftsatz vom 08. Dezember 2011 beantragte die Antragstellerin beim Amtsge-richt Detmold die Festsetzung der von den Verurteilten an ihren Mandanten zu er-stattenden Kosten und Auslagen sowohl für das amtsgerichtliche als auch das landgerichtliche Verfahren. Sie machte insoweit von ihrem Bestimmungsrecht für die jeweiligen Gebühren Gebrauch und brachte insoweit jeweils den Höchstbetrag in Ansatz. Die zu erstattenden Kosten setzte das Amtsgericht Detmold daraufhin mit Beschlüssen vom 27. März 2012 – einschließlich zu berücksichtigender Auslagen und Mehrwertsteuer – für das Verfahren vor dem Amtsgericht antragsgemäß auf 1.622,21 EUR und für das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Detmold an-tragsgemäß auf 1.203,33 EUR fest.

Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 beantragte die Antragstellerin ferner, ihr „für die Vertretung des Nebenklägers eine Pauschvergütung in Höhe von 3.500,00 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer zu bewilligen“.
Der Vertreter der Landeskasse hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben, da die Landeskasse gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 RVG nur dann als Beteiligte anzuhören ist, wenn ihr die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil auferlegt worden sind, was vorliegend nicht der Fall ist.

II.

Der Antrag war abzulehnen.

Der Antrag, der dahin auszulegen ist, dass die Feststellung – nicht Bewilligung –
einer Pauschgebühr nach § 42 RVG erstrebt wird, ist bereits unzulässig.

Mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 08. Dezember 2011 nach § 464 b StPO hat die Nebenklägervertreterin ihr Ermessen nach § 14 Abs. 1 RVG gegenüber der Staatskasse ausgeübt. Sie ist an dieses einmal ausgeübte Ermessen bei der Be-stimmung der Billigkeit der angefallenen Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens gebunden (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 14 Rdnr. 4; Hartmann Kostengesetze, 42. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Das Amtsgericht Detmold hat mit Beschlüssen vom 27. März 2012 die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten festgesetzt. Diese Beschlüsse wurden von ihr nicht angefochten und sind somit rechtskräftig.

Während ein Antrag nach § 51 RVG auch noch dann gestellt werden kann, wenn die gesetzlichen Gebühren bereits festgesetzt oder sogar schon ausgezahlt worden sind (vgl. Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 51 Rdnr. 58), ist die nachträgliche Feststellung einer Pauschgebühr gemäß § 42 RVG für den Wahlverteidiger bzw. Wahlbeistand auf Grund der bestehenden Besonderheiten nicht mehr möglich.
Das Verfahren nach § 42 RVG ist – anders als es § 51 RVG für die Pauschgebühr des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts vorsieht – beschränkt auf die Feststellung der Höhe der Gebühr durch das Oberlandesgericht. Einwendungen, die zum Beispiel den Grund der Vergütungsforderung betreffen, werden in diesem Verfahren nicht geprüft (Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 42 Rdnr. 18). Die Festsetzung der Vergütung unter Einschluss der Auslagen erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften in den darin vorgesehenen Verfahren (vgl. BT-Drs. 15/1971, Seite 198). Gem. § 42 Abs. 4 RVG ist die Feststellung der Pauschgebühr durch das Oberlandesgericht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das Vergütungsfeststellungsverfahren nach § 11 RVG und für einen Rechtsstreit des Rechtsanwalts auf Zahlung der Vergütung sodann bindend. Damit soll vermieden werden, dass in einem dieser Verfahren nachträglich divergierende Entscheidungen ergehen. Außerdem sollen die mit dieser Entscheidung befassten Stellen nicht mehr die Frage des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit entscheiden müssen, sondern können ihrer Entscheidung die Feststellung des Oberlandesgerichts zu Grunde legen, was der Verfahrensvereinfa-chung und –beschleunigung dient (vgl. BT-Drs. 15/1971, Seite 199). Die Pauschge-bühr für den Wahlverteidiger bzw. hier den Wahlbeistand wird deshalb nicht bewilligt, sondern nur festgestellt.

Die Folge der in § 42 Abs. 4 RVG statuierten Bindungswirkung ist, dass der Wahlverteidiger die Pauschgebühr zu einem Zeitpunkt beantragen muss, in dem die durch das Oberlandesgericht zu treffende Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren noch Berücksichtigung finden kann. Nur so kann nämlich in dem zweistufigen Verfahren zu einem vollstreckbaren Gebührentitel die festgestellte Pauschvergütung Bindungswirkung entfalten, können divergierende Entscheidungen vermieden und die angestrebte Verfahrensvereinfachung und –beschleunigung erreicht werden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Oberlandesgericht Celle ent-schieden, dass die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG bereits dann nicht mehr zulässig ist, wenn der Wahlverteidiger bereits eine Kostenfestsetzung beantragt hat (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2009, 31). Das Oberlandesgericht Köln (Be-schluss vom 04.02.2008, 2 AR (S) 2/08 bei juris) ist der Auffassung, dass (jedenfalls) nach Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses für eine Feststellung von Pauschgebühren nach § 42 RVG kein Raum mehr ist.

Vorliegend hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 08. Dezember 2011 Kosten-festsetzung und zeitlich später mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 die Festset-zung einer Pauschgebühr beantragt.
Der Antrag auf Feststellung war demzufolge bereits unzulässig, da die Antragstellerin Kostenfestsetzung beantragt hat, ohne zuvor beim OLG die Feststellung einer Pauschgebühr zu beantragen. Mit dem Kostenfestsetzungsantrag nach § 464 b StPO hat die Antragstellerin ihr Ermessen nach § 14 Abs. 1 RVG gegenüber der Staatskasse ausgeübt. Sie ist an dieses einmal ausgeübte Ermessen bei der Bestimmung der Billigkeit der angefallenen Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens gebunden, so dass für einen Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG kein Raum mehr ist. Vorliegend kommt hinzu, dass das Kostenfestsetzungs-verfahren bereits durch förmlichen Festsetzungsbeschluss zum Abschluss gelangt ist, so dass in diesem Fall die Feststellung einer Pauschgebühr ohnehin ausscheidet (vgl. zum Ganzen auch OLG Jena, Beschluss vom 09. August 2010 – 1 AR (S) 25/10 für den Fall, dass Kostenfestsetzung und Pauschgebühr gleichzeitig beantragt werden; vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2011 – 2 AR 24/10 - = BeckRS 2011, 04551; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. März 2011 – 5 RVGs 98/10).


Der Antrag war mithin als unzulässig zurückzuweisen.


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