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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-3 RVs 81/12 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Begründungsanforderungen an die Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, wenn sich der Angeklagte mit der Revision gegen das Verwerfungsurteil auf eine Erkrankung als Entschuldigungsgrund beruft (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 23.08.2012 - III-3 RBs 170/12 -).

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Verfahrensrüge, Anforderungen, Berufungsverwerfung, Erkrankung

Normen: StPO 344; StPO 329

Beschluss:

Strafsache
In pp.,
hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 30.10.2012 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten beider Rechtsmittel trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Zusatz:

Die von der Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, das Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO sei zu Unrecht ergangen, weil ihr Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend entschuldigt gewesen sei, ist bereits unzulässig, weil die Rüge den Begründungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.

Zur Beurteilung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO kommt es darauf an, ob der in der Hauptverhandlung ausgebliebene Angeklagte tatsächlich entschuldigt war, ihm also ein Erscheinen in der Hauptverhandlung unmöglich oder unzumutbar war, und ob das Tatgericht von diesem Entschuldigungsgrund Kenntnis hatte oder - nach pflichtgemäßer Aufklärung des Sachverhaltes - hätte haben können (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2012 - III-3 RBs 170/12 - [zur Veröffentlichung in NRWE vorgesehen] zur gleichgelagerten Problematik bei § 74 Abs. 2 OWiG). Die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Umstände hat der Angeklagte zur ordnungsgemäßen Erhebung der Verfahrensrüge im Einzelnen darzulegen (vgl. Senat, a.a.O.). Die eine - genügende - Entschuldigung begründenden bestimmten Tatsachen muss der Angeklagte dabei so schlüssig vortragen, dass sich die Verhinderung zum Terminszeitpunkt aufgrund der konkreten Umstände im Einzelnen für das Revisionsgericht erschließt (vgl. Senat, a.a.O.). Beruft sich der Angeklagte mit der Revision - wie die Angeklagte hier - auf eine Erkrankung als Entschuldigungsgrund, gehören zum notwendigen Revisionsvorbringen neben der Angabe der Art der Erkrankung eine Darstellung der aktuell zum Terminszeitpunkt bestehenden Symptomatik und die Darlegung der daraus zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen (vgl. Senat, a.a.O.).

Eine diesen Anforderungen genügende Darstellung lässt sich dem Revisionsvorbringen der Angeklagten nicht entnehmen. Es fehlt namentlich an einer Darlegung der konkret am Terminstage bestehenden Symptomatik und der hieraus für die Angeklagte im Einzelnen resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.


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