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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-1 RVs 90/12 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Frage, ob der drohende Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache strafmildernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

Senat: 1

Gegenstand: Revision

Stichworte: Strafmlílderung, Voraussichtlicher Widerruf der Bewährung in anderer Sache

Normen: StGB 40; StGB 56f

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 03.01.2013 beschlossen.

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht­fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).



Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).



1
Zusatz:
2
Grundlage der revisionsgerichtlichen Überprüfung auf die (hier allein erhobene) Sachrüge hin ist das schriftliche Urteil, mit dem der Tatrichter darüber Rechenschaft gibt, auf welchem Wege er von den Beweis-mittelergebnissen zum festgestellten Sachverhalt gelangt ist (BGH NStZ 1985, 184; OLG Hamm Beschl. v. 24.01.2007 – 3 Ss OWi 582/05; OLG Hamm Beschl. v. 04.02.2008 – 3 SsOWi 28/08). Die vom Angeklagten in der Revisionsbegründung ausgeführten „Richtigstellungen“ sind urteilsfremd.
3
Der Umstand, dass das Landgericht nicht darlegt, wie sich die beiden Ein-zelschadenssummen von 2.966,69 Euro und von 2.319,53 Euro berechnen (was hier in Anbetracht des Umstandes, dass der Angeklagte in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen nicht durchgängig beschäftigt war, erforderlich gewesen wäre), ist unschädlich. Auf einer etwaigen fehlerhaften Berechnung beruht das angefochtene Urteil ersichtlich nicht, denn die Höhe des Schadens war für das Landgericht kein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt.
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Der Senat kann auch vorliegend im Hinblick auf die Strafzumessungs-erwägungen des Landgerichts dahinstehen lassen, ob der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein drohender Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache wegen der neuen Verurteilung ein bestim-mender oder jedenfalls zu erörtender Strafzumessungsgesichtspunkt ist (BGH Beschl. v. 22.07.2009 – 5 StR 243/09 - juris; BGH Beschl. v. 09.11.1995
5
4 StR 650/95 – juris m.w.N.; OLG Düsseldorf Beschl. v. 20.09.2010
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3 RVs 117/10 – juris m.w.N.), zu folgen ist. Hieran könnten erhebliche Zweifel bestehen. Denn solche Auswirkungen der Tat auf den Täter, die dieser bewusst riskiert hat oder sich ihm hätten aufdrängen müssen, sind grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 18.06.2009 – 3 Ss 222/09 – juris; Fischer, StGB, 59. Aufl. § 46 Rdn. 34c).
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Ansatzpunkt für eine Berücksichtigung des drohenden Widerrufs wäre zunächst § 46 Abs. 1 S. 2 StGB („Wirkungen, die von der Strafe … zu erwarten sind“). Diese Regelung greift aber nicht unmittelbar ein, weil der Widerruf nicht eine Auswirkung der nunmehr verhängten neuen „Strafe“ ist, sondern allein Folge des Bewährungsversagens. Der Widerruf setzt gerade nicht voraus, dass der Angeklagte wegen der neuen Tat auch bestraft wird (z.B. würde auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR ein Geständnis reichen).
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Der Widerruf in anderer Sache ist gesetzliche Folge der Nichterfüllung der in den Verurteilten früher gesetzten Erwartung (§ 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB) und damit eine Korrektur der vom früheren Tatgericht angestellten Legalprognose. Warum der Angeklagte insoweit zwingend besser stehen sollte, weil er eine frühere Bewährungschance nicht genutzt hat, als ein anderer Täter, dem eine solche Bewährungschance erst gar nicht eingeräumt, sondern der im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens gleich zu einer vollstreckbaren Freiheits-strafe verurteilt worden ist, erschließt sich nicht ohne weiteres. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Verurteilung noch gar kein Widerruf erfolgt ist, dieser also lediglich droht. Es würde also ein Umstand in der Strafzumessung berücksichtigt, dessen tatsächlicher Eintritt ungewiss ist. Eventuell führt dies sogar dazu, dass zunächst der drohende Widerruf bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt wird und später im Widerrufsver-fahren von einem Widerruf abgesehen wird, wenn die neue Strafe bereits vollstreckt und der Verurteilte schon wieder aus der Strafhaft entlassen worden ist (vgl. zu dieser Konstellation u.a.: OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.11.2008 – 1 Ws 198/08 – juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 169). Der betroffene Straftäter würde dann gleich zweifach begünstigt.
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Die Alternative „verschuldete Auswirkungen der Tat“ nach § 46 Abs. 2 StGB greift insoweit ebenfalls nicht ein, denn diese Alternative betrifft die etwaigen Folgen für unmittelbare Tatopfer oder Dritte, wie sich aus dem Zusatz „verschuldete“ ergibt, welcher auf einen Strafschärfungsgrund hindeutet.
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Auch eine analoge Anwendung des § 60 StGB (vgl. dazu Fischer, StGB, 59. Aufl. § 46 Rdn. 34c) erscheint dem Senat fragwürdig. Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht erkennbar. Auch die Anwendung des dem § 60 StGB zugrunde liegenden Rechtsgedankens bei drohendem Widerrruf einer Straf-aussetzung drängt sich zumindest nicht ohne weiteres auf. Denn nach Vornahme einer normativen Wertung ist gerade nicht unmittelbar ersichtlich, dass ein Unterlassen der strafmilderdenden Berücksichtigung dieser Folge bei bewusstem Bewährungsbruch verfehlt wäre.
11
Der Senat kann dies alles aber letztlich dahinstehen lassen. Er kann ausschließen, dass der Tatrichter den drohenden Widerruf bei der Straf-zumessung aus den Augen verloren hat. Er erwähnt den Umstand, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt unter Bewährung stand, an mehreren Stellen im Urteil, auch in der Strafzumessung, und kommt – angesichts der Vorstrafen – zu einer maßvollen Bestrafung.


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