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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 93/13 OLG Hamm

Leitsatz: Eine nach Anklageerhebung erhobene Haftbeschwerde gegen einen vom Ermittlungsrichter erlassenen Haftbefehl ist in einen an das nunmehr für Haftentscheidungen nach § 126 Abs. 2 StPO zuständige Gericht gerichteten Haftprüfungsantrag nach § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten. Eine dies verkennende Beschwerdeentscheidung ist gegenstandslos.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Haftbeschwerde, Umdeutung, Haftprüfungsantrag

Normen: StPO 117; StPO 126

Beschluss:

Strafsache
In pp. hat der 2. Strafsenat des OLG Hamm am 19.03.2013 beschlossen.
Der angefochtene Beschluss ist gegenstandslos.
Eine Sachentscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag des Angeschuldigten auf Haftprüfung dem Amtsgericht – Schöffengericht – Hagen zu dem dortigen Aktenzeichen 61 Ls 10/13 vorgelegt.

Gründe:
I.
Der Angeklagte ist in vorliegender Sache am 10. Januar 2013 in C festgenommen worden und befindet sich seit dem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hagen vom 18. Oktober 2012 (Az.: 67 Gs 819 Js 119/12 – 2016/12) seit diesem Tage in Untersuchungshaft. Dem Angeschuldigten wird in dem vorgenannten Haftbefehl zur Last gelegt, am 16. Februar 2012 in zwei Fällen, gemeinschaftlich mit zwei Mittätern handelnd, fremde bewegliche Sachen einem Anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich die Sachen rechtswidrig zuzueignen, wobei sie in einem Fall zur Ausführung der Tat in einen Geschäftsraum, nämlich in ein Juweliergeschäft, einbrachen. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe wird auf den Haftbefehl Bezug genommen.

Im Termin zur Verkündung des Haftbefehls am 10. Januar 2013 durch das Landgericht Berlin stellte der Verteidiger des Angeschuldigten einen Antrag auf Haftprüfung. In einem späteren Telefonat mit der Ermittlungsrichterin beim Amtsgericht Hagen teilte der Verteidiger des Angeschuldigten dieser, wie aus deren Vermerk vom 17. Januar 2013 hervorgeht, mit, dass er Haftbeschwerde einlegen und den Haft-prüfungsantrag zurücknehmen werde. Ein entsprechender Schriftsatz in Kürze übersandt. Tatsächlich ging am 28. Januar 2013 ein unter dem 25. Januar 2013 verfasster Schriftsatz des Verteidigers des Angeschuldigten beim Amtsgericht Hagen ein, in dem erklärt wird, dass Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 18. Januar 2013 erhoben werde. Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein dringender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten nicht gegeben sei.

Bereits zuvor, nämlich unter dem 22. Januar 2013, hatte die Staatsanwaltschaft Hagen wegen der Tatvorwürfe, die Gegenstand des Haftbefehls des Amtsgerichts Hagen vom 18. Oktober 2012 sind, Anklage beim Amtsgericht – Schöffengericht – in Hagen erhoben. Die Anklageschrift ging dort am 24. Januar 2013 ein. Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 ordnete der Vorsitzende des Schöffengerichts die Zustellung der Anklageschrift an den Angeschuldigten und dessen Verteidiger mit einer Stellungnahmefrist von jeweils 1 Woche an. Eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist – soweit ersichtlich – bislang noch nicht getroffen worden. Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 half der Vorsitzende des Schöffengerichts des Amtsgerichts Hagen der Beschwerde – ohne Begründung – nicht ab und legte die Zweitakten dem Landgericht Hagen – Beschwerdekammer – zur Entscheidung über die Haftbeschwerde vor. Die Nichtabhilfeverfügung wurde weder dem Angeschuldigten noch seinem Verteidiger bekanntgegeben.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2013 hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Hagen die Haftbeschwerde des Angeschuldigten als unbegründet verworfen und in den Beschlussgründen näher ausgeführt, dass der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig sei und zudem der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliege. Gegen diesen Beschluss des Landgerichts Hagen wendet sich der Angeschuldigte mit seiner durch Verteidigerschriftsatz vom 20. Februar 2013 erhobenen weiteren (Haft-) Beschwerde, mit der er sich sowohl gegen die Bejahung eines dringenden Tatverdachts als auch gegen die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr wendet.

Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2013 die Auffassung vertreten, dass der bei Verkündung des Haftbefehls am 10. Januar 2013 gestellte Haftprüfungsantrag bislang nicht – auch nicht in der Haftbeschwerdeschrift vom 25. Januar 2013 - zurückgenommen worden sei und daher das Landgericht Hagen im Hinblick auf § 117 Abs. 2 S. 1 StPO zu Unrecht eine Haftbeschwerdeentscheidung getroffen habe. Die gegen diese Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Hagen erhobene weitere Haftbeschwerde sei mithin unzulässig.

II.
Eine Haftentscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

Mit der Anklageerhebung zum Amtsgericht – Schöffengericht – Hagen ist die nach den §§ 125 Abs. 1, 126 Abs. 1 S. 1 StPO begründete ursprüngliche Zuständigkeit des Ermittlungsrichters (Haftrichters) und damit der dieser Zuständigkeit zugeordnete Rechtsmittelzug entfallen. Mit Eingang der Anklage beim Amtsgericht – Schöffengericht – Hagen am 24. Januar 2013 ist die Zuständigkeit für Haftentscheidungen nach § 126 Abs. 2 S. 1 StPO auf das mit der Sache befasste Schöffengericht übergegangen. Aufgrund dieses eingetretenen Wechsels in der Zuständigkeit für Haftentscheidungen ist die – nach Zuständigkeitsübergang – eingelegte Haftbeschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten, die ohnehin nach § 117 Abs. 2 StPO den Vorrang vor der Haftbeschwerde hat; erst gegen die Haftprüfungsentscheidung des nach § 126 Abs. 2 StPO zuständigen Gerichts ist dann die Beschwerde zulässig, wobei es gleichgültig ist, ob die Haftbeschwerde vor der Erhebung der Anklage eingelegt, aber in diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt war (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 22. September 2011 – III-2 Ws 267/11 -; Senatsbeschluss vom 01. Juni 2010 – III-2 Ws 113/10 -; Senatsbeschluss vom 18. August 2008 – 2 Ws 241/08 -; OLG Frankfurt, a. M., StV 2010, 33; OLG Düssel-dorf, wistra 1999, 318; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 117 Rdnr. 12; KK-Schult-heis, StPO, 6. Aufl., § 126 Rdnr. 8) oder ob die Beschwerde – wie vorliegend – erst nach dem in § 126 Abs. 2 S. 1 StPO genannten Zeitpunkt erhoben wurde (vgl. OLG Karlsruhe, StV 1994, 664; KK-Schultheis, a.a.O.).

Über den an das Amtsgericht – Schöffengericht – Hagen gerichteten Haftprüfungsantrag nach § 117 Abs. 1 StPO, in den die Haftbeschwerde vom 25. Januar 2013 demzufolge umzudeuten ist, hat das Schöffengericht in Hagen noch nicht entschieden. Die bloße Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts Hagen vom 31. Januar 2013, die nicht mit Gründen i. S. v. § 34 StPO versehen und dem Angeschuldigten bzw. seinem Verteidiger auch nicht bekanntgemacht worden ist, ersetzt die Entscheidung nach § 117 Abs. 1 StPO nicht (vgl. OLG Celle, StV 1989, 253; OLG Schleswig in OLGSt § 117 Nr. 2; Meyer-Goßner, a.a.O., § 117 Rdnr. 7). Dementsprechend fehlt es auch an einer Anfechtung dieser Entscheidung.

Nach alledem waren die Akten dem Amtsgericht – Schöffengericht – Hagen zu dem dortigen Aktenzeichen 61 Ls 10/13 AG Hagen zur Entscheidung über den Haftprüfungsantrag und zur weiteren Veranlassung vorzulegen.

Die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist gegenstandslos.


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