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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 65/13 OLG Hamm

Leitsatz: Anrufung des Bundesgerichtshofs zu folgender Rechtsfrage:

Findet im Geltungsbereich des ÜberstÜbk dessen Art. 11 Abs. 1 S. 2 lit.c) Anwendung bei der Exequaturentscheidung eines deutschen Gerichts gemäß §§ 54, 55 IRG mit der Folge, dass im Ausland erlittene Untersuchungshaft in vollem Umfang für anrechenbar zu erklären ist?

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: ausländische U-Haft, Anrechnung, Vorlage, BGH

Normen: IRG 54; Art. 10 u. 11 ÜberstÜbk

Beschluss:

In pp.
hat der 2. Strafsenat des OLG Hamm am 04.04.2013 beschlossen

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 IRG zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Findet im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk) dessen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c Anwendung bei der Entscheidung der deutschen Gerichte gemäß §§ 54, 55 IRG über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses mit der Folge, dass das zur Entscheidung berufene deutsche Gericht bei der zu treffenden "Umwandlungsentscheidung" über die Anrechnung einer im Ausland erlittenen Untersuchungshaft zu befinden und deren Anrechnung in vollem Umfang anzuordnen hat?

Gründe
I.
Der Verurteilte ist durch rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Chiba vom 21. Juni 2011 (Az.: (Wa) No. 1444, 2010) wegen Verstoßes gegen das japanische Betäubungsmittelgesetz und das Zollgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 8 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 5 Mio. Yen verurteilt worden (Bl. 39 ff. d.A.). Zugleich ist in dem Urteil bestimmt, dass die bis zum Gerichtsverfahren erlittene Untersuchungshaft mit 240 Tagen auf die Gefängnisstrafe angerechnet wird und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken sei im Umfang von einem Tag für jeweils 10.000 Yen nicht gezahlter Geldstrafe.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 bat der Verurteilte, die weitere Vollstreckung in Deutschland vorzunehmen. Ein entsprechendes Ersuchen hat Japan bisher nicht gestellt. Nach Auskunft des Bundesamts für Justiz erwartet Japan aus innerstaatlichen Gründen, dass Ersuchen um Überstellung vom jeweiligen ausländischen Staat gestellt werden. In Vorbereitung einer solchen Entscheidung hat Deutschland am 6. Oktober 2011 die japanischen Behörden um Übersendung der Unterlagen nach Art. 6 ÜberstÜbk gebeten.

Die japanischen Behörden haben die entsprechenden Unterlagen mit Verbalnote vom 22. Juni 2012 übersandt und dabei zur Vollstreckung folgendes mitgeteilt (Bl. 6 ff. d.A.): Der Verurteilte sei am 9. Juli 2010 festgenommen worden. Mit dem 6. Juli 2011 (Rechtskraft des Strafurteils) habe die Vollstreckung der verhängten Gefängnisstrafe begonnen ("Date of commencement of the sentence", Bl. 8 d.A.). Allerdings werde seit dem 6. Januar 2012 bis planmäßig zum 19. Mai 2013 (500 Tage) wegen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe gegen den Verurteilten vollstreckt (Bl. 6 f. d.A.). Auf die Gefängnisstrafe dürfe die erlittene Untersuchungshaft mit insgesamt 255 Tagen angerechnet werden, nämlich 240 Tagen gemäß der Festlegung im Strafurteil und 15 Tagen nach gesetzlicher Bestimmung ("Authorized days of pre-sentence detention to be deducted from the sentence", Bl. 8 d.A.).

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Münster vom 12. Oktober 2012 erklärte das Landgericht Münster mit Beschluss vom 9. Januar 2013 gemäß § 55 IRG das japanische Strafurteil für vollstreckbar, setzte eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 136 Euro fest und bestimmte, dass sowohl der in Japan bereits vollstreckte Teil der Sanktion als auch die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet werden (Bl. 51 ff. d.A.).

Gegen diesen ihr am 16. Januar 2013 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Münster mit am 22. Januar 2013 bei dem Landgericht Münster eingegangener Verfügung vom selben Tage sofortige Beschwerde erhoben, die sie mit Verfügung vom 24. Januar 2013 begründet hat (Bl. 63) und der die Generalstaatsanwaltschaft Hamm mit Zuschrift vom 22. Februar 2013 beigetreten ist (Bl. 66 ff. d.A.). Gerichtet ist die Beschwerde gegen die festgesetzte Tagessatzhöhe, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse eines Strafgefangenen allenfalls mit 10 Euro anzusetzen sei, und gegen eine die japanischen Vorgaben übersteigende Anrechnung von Untersuchungshaft. Hierzu führt die Generalstaatsanwaltschaft Hamm aus, dass in Deutschland der Sache nach das sog. Fortsetzungsverfahren im Sinne der Art. 9 Abs. 1 lit. a und Art. 10 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk) angewendet werde, so dass der nur für das sog. Umwandlungsverfahren geltende Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c ÜberstÜbk, demzufolge Untersuchungshaftzeiten vollständig anzurechnen seien, nicht zur Anwendung komme.

II.

1.

Die gem. § 55 Abs. 2 S. 1 IRG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist nur zum Teil entscheidungsreif.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist in wirksamer Weise auf die Umwandlungsentscheidung - und innerhalb dieser weiter auf die Umwandlung der Geldstrafe und die Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft auf die daneben festgesetzte Freiheitsstrafe - beschränkt (Ziff. 2 Teil 2 und Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses), wohingegen die davon trennbaren übrigen Teile der angegriffenen Entscheidung, nämlich die Vollstreckbarerklärung in Bezug auf das japanische Straferkenntnis an sich, die "Umwandlung" der darin verhängten Gefängnisstrafe von 8 Jahren in eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und die Anordnung der Anrechnung des Teils der bereits in Japan vollstreckten Sanktion auf die "festzusetzende Sanktion" (ersichtlich gemeint: auf die festgesetzte Sanktion), ausweislich der Beschwerdebegründung nicht angefochten sind. Abgesehen davon sind die vom Rechtsmittelangriff ausgenommenen Teile der angefochtenen Entscheidung rechtlich auch nicht zu beanstanden, da das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Münster (vgl. §§ 50, 51 IRG) zu Recht die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Vollstreckungsübernahme nach Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 ÜberstÜbk, § 49 Abs. 1 IRG bejaht und die von dem japanischen Gericht verhängte Gefängnisstrafe von 8 Jahren nach § 54 Abs. 1 S. 2 u. 3 IRG in eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren umgewandelt sowie unter Ziff. 3 der Beschlussformel eine der gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 4 IRG entsprechende Anrechnungsbestimmung getroffen hat.

2.

Die vorgelegte Rechtsfrage, welche die vom Rechtsmittelangriff mit umfasste, unter Ziff. 4 der angefochtenen Entscheidung getroffene Anrechnungsbestimmung in Bezug auf die in Japan erlittene Untersuchungshaft betrifft, ist entscheidungserheblich für das vorliegende Verfahren:

Deutschland und Japan haben das ÜberstÜbk ratifiziert.

Je nach Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c ÜberstÜbk bei der hier nach §§ 54, 55 IRG zu treffenden Exequaturentscheidung ergeben sich die nachfolgenden Konsequenzen für die diesbezügliche Entscheidung des Senats im vorliegenden Fall:

a.

Bei Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c ÜberstÜbk müsste der Senat in seinem Beschluss nach 55 IRG eine (konstitutive) Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft treffen, wobei inhaltlich die Anrechnung der gesamten Untersuchungshaftzeit (vom 9. Juli 2010 bis 5. Juli 2011 = 362 Tage) anzuordnen und damit die diesbezügliche landgerichtliche Anrechnungsentscheidung zu Ziff. 4. aufrechtzuerhalten wäre.

Denn nach ganz herrschender Auffassung, die der Senat teilt, schließt der Regelungsumfang von Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c ÜberstÜbk auch Untersuchungshaft ein (OLG Cellev. 07.04.2011, 1 Ausl 17/11, [...], Rn. 6;OLG Rostockv. 02.08.2010, 1 Ws 128/10, [...], Rn. 13;OLG Nürnbergv. 18.11.2009, 1 Ws 306/09, [...], Rn. 21;Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., Art. 11 ÜberstÜbk, Rn. 4;a.A.:OLG Saarbrückenv. 16.06.2008, 1 Ws 46/08, [...], Rn. 48).

b.

Dagegen wäre bei Unanwendbarkeit von Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c ÜberstÜbk insoweit die Regelung des § 54 Abs. 4 Satz 1 IRG maßgeblich. Damit hätte das Gericht in seinem Beschluss nach § 55 IRG keine eigene Entscheidung über die Anrechnung zu fällen, sondern allenfalls (deklaratorisch) auf die von den japanischen Behörden festgelegte Anrechnung der Untersuchungshaft im Umfang von 255 Tagen hinzuweisen, so dass die in dem angefochtenen landgerichtlichen Beschluss unter Ziff. 4. des Beschlusstenors getroffene Anordnung der Anrechnung der Zeit der erlittenen Untersuchungshaft auf die (Freiheits-) Strafe aufzuheben wäre.

Denn nach ganz herrschender Auffassung, die der Senat teilt, ist § 54 Abs. 4 Satz 1 IRG im Wege des Umkehrschlusses so zu verstehen, dass die Frage, ob und in welchem Umfang erlittene Untersuchungshaft angerechnet wird, in die alleinige Zuständigkeit des Urteilsstaates fällt (OLG Saarbrückenv. 16.06.2008, 1 Ws 46/08, [...], Rn. 48;Schomburg/Hackner, a.a.O., § 54 IRG, Rn. 14;Grotz, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Loseblatt, Stand: Dezember 2012, § 54 IRG, Rn. 18;a.A.:OLG Rostockv. 02.08.2010, I Ws 128/10, [...], Rn. 13).

III.

Die im Tenor des Vorlagebeschlusses formulierte Rechtsfrage ist gemäß §§ 55 Abs. 2, 42 IRG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Denn der Senat beabsichtigt, von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abzuweichen.

Der Senat ist der Auffassung, dass Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c ÜberstÜbk bei der Übernahme der Vollstreckung durch Deutschland nicht zur Anwendung kommt, also im Rahmen der Entscheidung nach §§ 54, 55 IRG keine eigene Entscheidung über die Anrechnung von Untersuchungshaft zu treffen ist, sondern diesbezüglich die ausländischen Vorgaben maßgeblich sind.

Demgegenüber haben dieOberlandesgerichte Stuttgart, (Beschluss v. 11.07.2005, 3 Ws 1/05, [...], Rn. 9),Nürnberg(Beschluss v. 18.11.2009, 1 Ws 306/09, [...], Rn. 21),Rostock(Beschluss v. 02.08.2010, I Ws 128/10, [...], Rn. 13) undCelle(Beschluss vom 07.04.2011, 1 Ausl 17/11, [...], Rn. 6) in gleicher Konstellation im Rahmen ihrer Entscheidungen nach §§ 54, 55 IRG jeweils unter Verweis auf Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c ÜberstÜbk und ohne Rücksicht auf ausländische Maßgaben die Anrechnung der gesamten im Ausland erlittenen Untersuchungshaft angeordnet.

IV.

Der Senat hält Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c ÜberstÜbk aus den nachfolgenden Gründen nicht für anwendbar auf die Entscheidung der deutschen Gerichte gemäß §§ 54, 55 IRG über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses im Geltungsbereich des ÜberstÜbk.

Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c ÜberstÜbk wäre anzuwenden, wenn der Anwendungsbereich des Art. 11 ÜberstÜbk eröffnet (1) und die Regelung nicht durch vorrangiges Recht verdrängt (2) wäre. Beides ist indes nicht der Fall:

1.

Es fehlt bereits an der Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 11 ÜberstÜbk.

Art. 11 ÜberstÜbk kommt im Geltungsbereich des ÜberstÜbk nicht generell, sondern nur alternativ zu Art. 10 ÜberstÜbk zur Anwendung. Gemäß Art. 9 Abs. 1 ÜberstÜbk besteht für den die Vollstreckung übernehmenden Staat die Möglichkeit, hinsichtlich der Grundlage für die weitere Vollstreckung zu wählen: er kann entweder die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses fortsetzen - sog. Fortsetzungsverfahren - und hat dann die Regelungen des Art. 10 ÜberstÜbk zu beachten (Art. 9 Abs. 1 lit. a ÜberstÜbk) oder das ausländische Erkenntnis unter Ersetzung der verhängten Sanktion in eine eigene Entscheidung umwandeln - sog. Umwandlungsverfahren - und hat dann die Regelungen des Art. 11 ÜberstÜbk zu beachten (Art. 9 Abs. 1 lit. b ÜberstÜbk). Im Übrigen richtet sich die Vollstreckung der Sanktion im übernehmenden Staat unabhängig von der gewählten Grundlage der Vollstreckung immer nach dem Recht dieses Staates (Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk).

Ob und in welche Richtung Deutschland eine Wahl hinsichtlich der Grundlage der Vollstreckung übernommen hat, ist streitig.

a)

DieBundesregierunghat bei Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde eine Erklärung zu Art. 3 Abs. 3 ÜberstÜbk abgegeben.

Art. 3 Abs. 3 ÜberstÜbk sieht vor, dass jeder Vertragsstaat durch Erklärung bekanntgeben kann, in seinen Beziehungen zu den anderen Vertragsparteien die Anwendung eines der in Art. 9 Abs. 1 lit. a und b vorgesehenen Verfahren auszuschließen.

Die hierzu abgegebene Erklärung der Bundesregierung verhält sich jedoch nicht ausdrücklich zu einem solchen Ausschluss, sondern lautet (zitiert nachSchomburg/Hackner, a.a.O., Art. 3 ÜberstÜbk, Rn. 3):

"Die Bundesrepublik Deutschland wird die Vollstreckung von Sanktionen nur unter der Voraussetzung übernehmen, dass ein deutsches Gericht das im Urteilsstaat ergangene Urteil für vollstreckbar erklärt hat. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Übernahme der Vollstreckung erfüllt sind, legt das Gericht die im Urteil enthaltenen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen zugrunde."

Ergänzend hat die Bundesregierung in einer Denkschrift zum Entwurf des Ratifizierungsgesetzes ausgeführt (BT-Drs. 12/194, S. 20):"Für Ersuchen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Vollstreckungsstaat ist, sehen die §§ 48 ff., 54 IRG ein Verfahren vor, dessen Einzelheiten zwar sowohl mit dem 'Fortsetzungs-' als auch mit dem 'Umwandlungsverfahren' nach dem Übereinkommen (Art. 9 bis 11) im Einklang stehen, das aber von der Voraussetzung ausgeht, dass die ausländische Entscheidung hier nur durch das 'Medium' einer deutschen Gerichtsentscheidung vollstreckbar wird. Mit Rücksicht auf Art. 104 GG, wonach über die Zulässigkeit jeder Freiheitsentzug im Geltungsbereich des Grundgesetzes ein deutscher Richter zu entscheiden hat, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einige beigetretene Staaten erklärt haben, als Urteilsstaat nur dem 'Fortsetzungsverfahren' (Art. 10) zustimmen zu wollen, beabsichtigt die Bundesregierung hierzu die Erklärung abzugeben, dass sie die Vollstreckung von Sanktionen nur unter der Voraussetzung übernehmen wird, dass ein deutsches Gericht das im Urteilsstaat ergangene Urteil für vollstreckbar erklärt, wobei es für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Übernahme der Vollstreckung erfüllt sind, die im Urteil enthaltenen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen zugrunde legt."

Die Erklärung der Bundesregierung dürfte demnach weder als Wahl des "Fortsetzungsverfahrens" noch als Wahl des "Umwandlungsverfahrens" gedacht gewesen sein, sondern gewissermaßen als Wahl eines eigenständigen Verfahrens: des in Deutschland in den §§ 48 ff. IRG für den vertragslosen Bereich seinerzeit bereits kodifizierten Verfahrens der Vollstreckbarerklärung. Deutschland kündigt mit der Erklärung an, dieses Verfahren auch nach dem Beitritt zum ÜberstÜbk im Verhältnis zu den Vertragsstaaten weiterhin anzuwenden. Damit wird denjenigen Vertragsstaaten, die als Urteilsstaaten eine Überstellung nur bei Anwendung des "Fortsetzungsverfahrens" im Vollstreckungsstaat vornehmen wollen, die Möglichkeit gegeben, für sich zu prüfen, ob das in Deutschland praktizierte Verfahren ihren Anforderungen genügt.

b)

Demgegenüber hat dasBundesverfassungsgericht(Beschluss v. 14.01.2009, 2 BvR 1492/08, [...], Rn. 4 a.E.) die Ansicht vertreten, Deutschland habe sich für das "Umwandlungsverfahren" entschieden (ebenso OLG Stuttgart v. 11.07.2005, 3 Ws 1/05, [...], Rn 8, ohne Begründung).

Zur Begründung heißt es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - die sich allerdings nicht zur Frage der Anrechnung erlittener Untersuchungshaft bei der Exequaturentscheidung, sondern zur Frage der Bindung an die Verhängung einer vollstreckbaren (nicht zur Bewährung ausgesetzten) Freiheitsstrafe in dem ausländischen Erkenntnis verhält - das "Fortsetzungsverfahren" führe unmittelbar zur Vollstreckung einer ausländischen Sanktion, während im "Umwandlungsverfahren" der ausländische Vollstreckungstitel durch einen eigenen Titel des Vollstreckungsstaates ersetzt werde. Da Deutschland sich vorbehalten habe, durch eine eigene Gerichtsentscheidung das ausländische Urteil für vollstreckbar zu erklären, sei damit das Umwandlungsverfahren gewählt.

Diese - für die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht maßgebende - Begründung überzeugt nicht, weil sie auf einer verkürzten Darstellung des "Fortsetzungsverfahrens" beruht. Art. 9 Abs. 1 lit. a Alt. 1 ÜberstÜbk spricht bei der Beschreibung dieses Verfahrens zwar in der Tat von der unmittelbaren Fortsetzung der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses - dies jedoch nur als eine von zwei Varianten des "Fortsetzungsverfahrens". Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a Alt. 2 ÜberstÜbk kann das "Fortsetzungsverfahren" nämlich auch darin bestehen, die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses auf Grund einer eigenen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung fortzusetzen. Näheres dazu ist in Art. 10 Abs. 2 ÜberstÜbk geregelt. Der Umstand, dass die Übernahme der Vollstreckung durch Deutschland den Erlass einer deutschen Gerichtsentscheidung voraussetzt, ist daher kein Beleg für die Wahl des "Umwandlungsverfahrens".

c)

Ob und für welches Verfahren sich Deutschland entschieden hat, ist nach Auffassung des Senats vielmehr danach zu bestimmen, ob das in den §§ 48 ff. IRG geregelte Verfahren, welches Deutschland auch im Geltungsbereich des ÜberstÜbk anwendet, einem der beiden Verfahren zugeordnet werden kann.

Danach sind die §§ 48 ff. IRG eher dem "Fortsetzungsverfahren" im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. a Alt. 1 ÜberstÜbk als dem "Umwandlungsverfahren" im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. b ÜberstÜbk zuzuordnen (ebensoOLG Kölnv. 04.04.2011, 2 Ws 127/11, [...], Rn. 14):

Der Unterschied zwischen dem "Fortsetzungs-" und dem "Umwandlungsverfahren" ist aufgrund der durch Art. 10 Abs. 2 ÜberstÜbk erzeugten weitgehenden praktischen Angleichung im Wesentlichen dogmatischer Natur (so auch die Denkschrift der Bundesregierung, a.a.O., S. 22):

Das "Fortsetzungsverfahren" ist davon geprägt, dass der übernehmende Staat die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung fortsetzt. Hier bleibt die ausländische Entscheidung also Vollstreckungsgrundlage. Dies gilt gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a Alt. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 ÜberstÜbk auch dann, wenn die in der ausländischen Entscheidung verhängte Sanktion an inländisches Recht angepasst wird. Auch dadurch wird die ausländische Entscheidung in ihrer Rolle als Vollstreckungsgrundlage also nicht beseitigt; die Vollstreckung bleibt die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung.

Demgegenüber ist es wesentliches Merkmal des "Umwandlungsverfahrens", dass die ausländische Entscheidung (also nicht bloß die in ihr verhängte Sanktion) in eine inländische Entscheidung umgewandelt wird, wobei die darin verhängte Sanktion durch eine inländische ersetzt wird. Hier bildet also nicht mehr die ausländische Entscheidung die Vollstreckungsgrundlage.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die in dem deutschen Ratifizierungsgesetz abgedruckte deutsche Übersetzung des maßgeblichen englischen und französischen Wortlauts an mehreren Stellen unscharf ist. Der englische Text und der französische Text unterscheiden zwischen "sentence" (engl.) bzw. "condamnation" (franz.) einerseits und der "sanction imposed in the sentence" (engl.) bzw. "sanction infligée dans l'Etat de condamnation" (franz.) andererseits. Dieser Unterscheidung folgt die deutsche Übersetzung zwar im Grundsatz mit dem Begriffspaar "Entscheidung" und "Sanktion". Jedoch wird mehrfach auch der Begriff "sentence"/"condamnation" mit dem Wort "Sanktion" übersetzt, so dass die im Original vorhandene Differenzierung verloren geht: insbesondere in Art. 9 Abs. 1 lit. a, in Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 ÜberstÜbk. Zudem geschieht dies nicht einheitlich, indem der englische/französische Ausdruck "convert the sentence"/ "convertir la condamnation" in Art. 9 Abs. 1 lit. b noch mit "wandeln dieEntscheidungum" übersetzt wird, während derselbe, lediglich substantivisch benutzte Ausdruck "conversion of the sentence"/ " conversion de la condamnation" in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 mit "Umwandlung derSanktion" übersetzt wird. Auf diese Weise gerät bei der deutschen Übersetzung des Art. 11 der wesentliche Unterschied zum "Fortsetzungsverfahren" aus dem Blick.

Ausgehend von diesem wesentlichen Unterschied zeigt sich, dass es sich bei dem Verfahren nach den §§ 48 ff. IRG eher um ein "Fortsetzungsverfahren" handelt. Denn § 54 Abs. 1 Satz 1, 2 IRG zeigt, dass in diesem Verfahren nicht die ausländische Entscheidung, sondern nur die darin verhängteSanktion"umgewandelt" wird. Die ausländischeEntscheidungwird vielmehr für vollstreckbar erklärt, bleibt also als Grundlage der Vollstreckung gerade erhalten. Es wird also im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a ÜberstÜbk die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung fortgesetzt.

Auch der Ausdruck "Umwandlungder ausländischenSanktion" in § 54 IRG deutet entgegen dem ersten Anschein auf das "Fortsetzungs-" und nicht auf das "Umwandlungsverfahren" hin. Denn die deutsche Übersetzung "Umwandlung der Sanktion" in Überschrift und Text von Art. 11 ÜberstÜbk, die eine Identität des Wortlauts suggeriert, ist an dieser Stelle ungenau (s.o.): der maßgebliche englische und französische Text bezieht die "Umwandlung" auf die Entscheidung und verwendet in Art. 9 Abs. 1 lit. b hinsichtlich der Sanktion den Begriff "substituting" bzw. "substituant", der dort mit "ersetzt" ins Deutsche übersetzt ist. Die ausländische Sanktion wird nach der Dogmatik des "Umwandlungsverfahrens" also nicht lediglich umgestaltet, sondern insgesamt ersetzt. Dies entspricht aber nicht der Begrifflichkeit von § 48 Abs. 1 Satz 2 IRG, wonach die Sanktionumgewandeltwird. Damit passt die Begrifflichkeit von § 48 Abs. 1 Satz 2 IRG zur Begrifflichkeit in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 ÜberstÜbk, wonach es bei dieser Variante des "Fortsetzungsverfahrens" dem übernehmenden Staat freisteht, die ausländische Sanktionanzupassen("adapt to"/ "adapter à").

2.

Letztlich kann die Frage aber offen bleiben, ob Deutschland sich durch Abgabe der Erklärung zu Art. 3 Abs. 3 ÜberstÜbk und damit Aufrechterhaltung des Verfahrens nach §§ 48 ff. IRG auch im Anwendungsbereich des ÜberstÜbk für das "Fortsetzungsverfahren" entschieden hat.

Denn mit der vorgenannten Erklärung hat Deutschland klargestellt, dass es dem ÜberstÜbk nur mit der Maßgabe beitritt, dass das bereits installierte Verfahren nach §§ 48 ff. IRG auf die Übernahme der Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse auch im Geltungsbereich des Übereinkommens angewendet wird. Auf diese Weise ist den §§ 48 ff. IRG entgegen der Grundregel des § 1 Abs. 3 IRG Vorrang vor kollidierenden Bestimmungen des ÜberstÜbk eingeräumt. Selbst bei grundsätzlicher Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c ÜberstÜbk würde diese Bestimmung also wegen ihrer Kollision mit § 54 Abs. 4 Satz 1 IRG durch letztere Norm verdrängt.



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