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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III – 5 RVs 13/13 OLG Hamm

Leitsatz: Zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge.

Senat: 5

Gegenstand: Revision

Stichworte: Verfahrensrüge, Begründung, Anforderungen

Normen: StPO 344

Beschluss:

Strafsache
gegen pp.
wegen falscher Verdächtigung.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 28. November 2012 hat der 5. Strafsenat des
Oberlandesgerichts Hamm am 19. März 2013 durch

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht x verurteilte den Angeklagten am 20. Juni 2012 wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 €. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Essen
mit Urteil vom 28. November 2012 verworfen.

Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte sodann mit selbst verfasstem Schreiben vom 4. Dezember 2012 rechtzeitig Revision eingelegt. Diese hat er zu Protokoll der Geschäftsstelle am 27. Dezember 2012 unter näheren Ausführungen mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen.

II.
Die Revision ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden. Die vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Begründung der Revision genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO.

Der Angeklagte, der allein die Verletzung formellen Rechts beanstandet, hat diese Rüge nicht in der nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erforderlichen Weise begründet.
Erforderlich ist insoweit die Darlegung der den behaupteten Verfahrensfehler begründenden Umstände im einzelnen und zwar so genau und vollständig, dass das Revisionsgericht ohne Durchsicht der Akten allein auf der Grundlage der Revisions-begründung prüfen kann, ob der Fehler vorliegt, wenn die mitgeteilten Tatsachen zutreffen. Bezugnahmen oder Verweisungen auf den Akteninhalt, das Sitzungs-protokoll oder sonstige Schriftstücke, z.B. Anlagen zur Revisionsbegründungsschrift, sind unzulässig (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 344 Rn. 21 ff. m.w.N.).
Eine solche aus sich heraus verständliche Darstellung eines Verfahrensfehlers ist vorliegend nicht erfolgt. Zu berücksichtigen ist insoweit allein der zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Vortrag des Angeklagten, da nur dieser eine formwirksame Revisionsbegründung im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO darstellt. Der Vortrag des Angeklagten erschöpft sich jedoch in den pauschalen Behauptungen, ein Entlastungszeuge sei nicht gehört worden und der Vorsitzende Richter habe die Schöffen beeinflusst.

Da der Angeklagte darüber hinaus die Rüge der Verletzung materiellen Rechts weder ausdrücklich erhoben hat, noch diese durch Auslegung dem Revisions-vorbringen zu entnehmen ist, ist die Revision insgesamt bereits unzulässig.

Die vom Angeklagten mit Schreiben vom 24. Februar 2013 verfasste Gegenerklä-rung zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft lag dem Senat vor. Sie gibt keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage.

Ergänzend merkt der Senat an:
Die Revision wäre überdies – ihre Zulässigkeit unterstellt – auch nicht begründet. Die Darlegungen der Strafkammer sowohl zum Schuld- als auch Rechtsfolgenausspruch sind in keiner Weise zu beanstanden. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten liegen nicht vor.

III.
Die Revision war daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge bereits als unzulässig zu verwerfen.


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