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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ws 113-115/13 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Beiordnung eines Pflichtverteidiger im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.

Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Widerruf, Strafaussetzung, Pflichtverteidiger

Normen: StGB 56f; StPO 140

Beschluss:

Strafvollstreckungssache
In pp.
hat der 5. Strafsenat des OLG Hamm am 29.04.2013

Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.

Gründe
I.
Gegen den Beschwerdeführer ist durch Urteil des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr vom 02. Mai 2005 (Az.: 8 Ls 157 Js 58/05-13/05) eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung, durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 10. Januar 2007 (Az.: 32 Ds 500 Js 797/06-435/06) eine Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung sowie durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 29. August 2007 (Az.: 32 Ds 55 Js 644/07-415/07) eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt worden. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der vorgenannten Freiheitsstrafen - die jeweils gewährten Strafaussetzungen zur Bewährung waren widerrufen worden - wurde durch Beschluss des Landgerichts Münster vom 20. März 2009 die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen aus den eingangs erwähnten Urteilen des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr und des Amtsgerichts Bochum ausgesetzt und die Bewährungszeit auf vier Jahre festgesetzt. Nachdem der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden war und in dem Verfahren 500 Js 1165/10 V StA Bochum durch Strafbefehl vom 04.11.2010 wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe und durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 22. Juni 2011 (Az.: 32 Ds 500 Js 264/11-300/11) wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtgeldstrafe verurteilt worden war, wurde die Bewährungszeit durch Beschluss des Landgerichts Münster vom 07. September 2011 um ein Jahr auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

Nachdem die 2. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg die Bewährungsaufsicht unter dem 08. Januar 2013 übernommen hatte, gelangte versehentlich die Mitteilung über eine (vermeintliche) erneute Straffälligkeit des Verurteilten samt Urteilskopie des Amtsgerichts Hamm vom 26. September 2012 zu den Vollstreckungsheften. Tatsächlich betraf das Urteil - wie aus dem Rubrum zu ersehen war - nicht den Verurteilten, sondern eine andere Person. Dies bemerkte allerdings zunächst niemand. Vielmehr beantragten die zuständigen Staatsanwaltschaften den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und die 2. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg übersandte dem Verurteilten unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts Hamm unter dem 12. Februar 2013 ein Anhörungsschreiben, in dem dieser Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem beabsichtigten Bewährungswiderruf erhielt.

Daraufhin meldete sich Rechtsanwalt I in I2 mit Schreiben vom 20. Februar 2013 unter Vorlage einer Vollmacht beim Landgericht Arnsberg, beantragte Akteneinsicht und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger und beantragte ferner, "den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Bewährung abzuweisen." Zur Begründung führte er aus, seinem Mandanten sei eine Verurteilung durch das Amtsgericht Hamm vom 26. September 2012 nicht bekannt. Daraufhin teilte die 2. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg dem Verurteilten und dem Verteidiger mit, das Anhörungsschreiben vom 12. Februar 2013 beruhe auf einem bedauerlichen Missverständnis. Das Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 26. September 2012 betreffe nicht den Verurteilten. Ein Bewährungswiderruf sei demzufolge nicht beabsichtigt. Eine Durchschrift des Schreibens wurde der Bewährungshelferin zur Kenntnis zugeleitet. Die Vollstreckungshefte wurden unter Hinweis auf das Missverständnis den zuständigen Staatsanwaltschaften zur Kenntnis übersandt.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 erinnerte der Verteidiger an die Bescheidung des Beiordnungsantrages und führte aus, es sei ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird sein Schreiben vom 28. Februar 2013 Bezug genommen. Die 2. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg lehnte den Beiordnungsantrag durch den angefochtenen Beschluss vom 06. März 2013 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, ein Beiordnungsgrund entsprechend § 140 Abs. 2 StPO sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere seien weder kognitive noch psychische Beeinträchtigungen des Verurteilten festzustellen. Für den Einwand, das Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 26. September 2012 betreffe den Verurteilten nicht, sei die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht notwendig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, die er durch Schreiben seines Verteidigers vom 13. März 2013 eingelegt hat. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es liege ein Fall notwendiger Verteidigung vor, da insgesamt die "Verhängung bzw. Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, nämlich einem Jahr und fünf Monaten" gedroht habe.

Durch Beschluss vom 14. März 2013 hat die 2. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat unter dem 08. April 2013 Stellung genommen und die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt.

II.

Die gem. § 304 Abs. 1 StPO statthafte, nicht fristgebundene Beschwerde ist zulässig, in der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet. Die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg hat den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zu Recht abgelehnt.

Dabei kann mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben, ob der Beiordnungsantrag vom 20. Februar 2013 bereits gegenstandslos und eine Beiordnung deshalb unzulässig ist, weil das (Vollstreckungs-)Verfahren betreffend den Bewährungswiderruf nach der schriftlichen Mitteilung der 2. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 20. Februar 2013, ein Bewährungswiderruf sei nicht beabsichtigt, bereits abgeschlossen war und daher eine rückwirkende Bestellung unzulässig und unwirksam wäre (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 18. April 2013 in III - 5 Ws 86/13, vom 03. April 2012 in III-5 Ws 80/12, vom 20. März 2012 in III-5 Ws 63/12, vom 15. November 2011 in III-5 Ws 321 u. 322/11, vom 14. Juli 2011 in III-5 Ws 211 u. 212/11, vom 12. Juli 2011 in III-5 Ws 208/11, vom 28. Mai 2009 in 5 Ws 146 u. 147/09 und vom 27. Mai 2008 in 5 Ws 184/08; im Übrigen herrschende Meinung: vgl. BGH NStZ 1997, 299; StV 1989, 378; OLG Hamm, Beschluss vom 04. März 2008 in 2 Ws 374 u. 375/07; Beschluss vom 28. Juni 2007 in 2 Ws 174/07; Beschluss vom 06. Juli 2004 in 1 Ws 203/04; Beschluss vom 02. November 2004 in 1 Ws 270/04; Beschluss vom 20. Juli 2000 in 1 Ws 206/00; Beschluss vom 24. August 1999 in 4 Ws 301/99; OLG Schleswig, Beschluss vom 24. Januar 2008 in 2 Ws 8/08 = SchlHA 2008, 174; KG Berlin, Beschluss vom 09. März 2006 in 5 Ws 563/05; OLG Düsseldorf, JMBl NW 2003, 58 u. JMBl NW 1998, 22; NStZ-RR 1996, 171; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 141 Rdnr. 8).

Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Beiordnung in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO nicht vor.

Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO für eine anstehende gerichtliche Entscheidung ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn dies aufgrund der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder der Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, geboten ist.

Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, sind - wie bereits die 2. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg in dem angefochtenen Beschluss vom 06. März 2013 zutreffend ausgeführt hat - weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Auch die Entscheidung der Frage, ob die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen war oder nicht, war weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht so schwierig, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten gewesen wäre. Das Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 26. September 2012 betraf nicht den Verurteilten, was sich unschwer aus dem Rubrum ergab. Dementsprechend beruhte das Anhörungsschreiben zum beabsichtigten Bewährungswiderruf vom 12. Februar 2013 auf einem offensichtlichen Versehen. Die Klarstellung, dass das vorgenannte Urteil nicht gegen ihn ergangen war, war dem Verurteilten ohne Weiteres selbst durch (privatschriftliche) Mitteilung an die 2. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg möglich. Die Aufklärung eines offensichtlichen Versehens rechtfertigt die Pflichtverteidigerbestellung in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO im Vollstreckungsverfahren nicht.

Soweit der Verteidiger des Verurteilten in der Beschwerdebegründung darauf hinweist, dass im Falle des Bewährungswiderrufs (Rest-)Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als einem Jahr zu vollstrecken gewesen wären, rechtfertigt auch dies keine andere Entscheidung. Wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 08. April 2013 zutreffend ausgeführt hat, gilt der im Erkenntnisverfahren für die Bestellung eines Verteidigers maßgebende Gesichtspunkt der Schwere der Tat und des Gewichts der zu erwartenden Rechtsfolgen nicht im Vollstreckungsverfahren. Denn Tatschwere und Rechtsfolgen stehen bereits fest; über sie ist keine Entscheidung mehr möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Juni 2003, 2 BvR 772/03, veröffentlich unter: www.bundesverfassungsgericht.de/Entscheidungen).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.



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