Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 83/13 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit einer niederländischen Verfallsentscheidung in Deutschland und Unzulässigkeit nach § 88a Abs. 2 IRG


Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Vollstreckbarkeit, niederländische Verfallsentscheidung

Normen: IRG 88

Beschluss:

In pp.
hat der 2. Strafsenat des OLG Hamm am 25.04.2013 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Vollstreckung des gegen die Betroffene ergangenen Säumnisurteils des Gerichts Rechtbank Amsterdam vom 21. August 2002 (Gerichts-Nr: 13/035026-97), durch das der Verfall eines Betrages in Höhe von 2.634.618,44 € angeordnet worden ist, in der Bundesrepublik Deutschland wird für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

Die Betroffene wurde durch rechtskräftiges Urteil des Gerichts Arrondissementsparket Amsterdam vom 5. Dezember 2000 (Az.: 13/035026-97 und 13/006005-00) wegen fahrlässiger Hehlerei gemäß §§ 417 a, 417 b des niederländischen Strafgesetzbuches zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 100.000 Niederländischen Gulden (NLG) verurteilt. Dieser Verurteilung liegt die Feststellung zugrunde, dass die Betroffene am 9. November 1994 von ihrem Ehemann B eine Überweisung in Höhe von 100.000 niederländischen Gulden auf ihr Postbankkonto mit der Nummer ### erhielt, wobei sie begründeterweise hätte vermuten müssen, dass es sich um aus einer Straftat stammendes Geld handelte. Durch welche konkrete Straftat der Ehemann der Betroffenen diesen Geldbetrag erlangt haben soll, wird in dem Urteil nicht näher dargelegt. Vielmehr wird lediglich pauschal und wiederholt auf "Betrügereien" ihres Ehemannes verwiesen. Wegen zahlreicher weiterer, nicht näher spezifizierter Vorwürfe, wegen der in dem Urteil auf -nicht beigefügte- Anlagen Bezug genommen wird, wurde die Betroffene in jenem Urteil freigesprochen. Insoweit ist in dem Urteil (deutsche Übersetzung) u.a. folgendes ausgeführt:

"

...

3.1

Das Gericht erachtet die Anschuldigungen in der Sache A als nicht gesetzlich und überzeugend bewiesen, so dass das Gericht nicht der Auffassung ist, dass die Verdächtige solchermaßen an der kriminellen Organisation teilgenommen hat, auf welche die Anschuldigung abzielt, dass behauptet werden kann, dass sie eine Teilnehmerin daran war, wie aufgeführt in Art. 140 des niederländischen Strafgesetzbuches.

Das Gericht erachtet desweiteren die Vorwürfe in Sache B unter 1 primär, unter 2, unter 3 und unter 4 als nicht gesetzlich und überzeugend bewiesen, so dass die Verdächtige davon ebenfalls freizusprechen ist.

Das Gericht ist der Auffassung, dass aus dem Inhalt der Akten und aus den in der Verhandlung gewonnenen Informationen nicht hervorgeht, dass die Verdächtige solchermaßen über die Aktivitäten ihres Mannes informiert war oder hätte sein müssen, dass ihr in den betreffenden Fällen der durch ihren Mann begangene Missbrauch der auf ihren Namen eröffneten Konten strafrechtlich zugewiesen werden kann. Das Gericht hat dabei auch berücksichtigt, dass man es für nicht glaubhaft hält, dass die Verdächtige von den Saldobewegungen auf den relevanten Konten irgendwelche Abschriften erhielt."

Hinsichtlich einer etwaigen Kenntnis der Betroffenen von Straftaten ihres Ehemannes ist in jenem Urteil (deutsche Übersetzung) u.a. weiter aufgeführt:

"Hinsichtlich der Ahndung hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass die Verdächtige aufgrund ihrer langjährigen ehelichen Vertrauensbeziehung indirekt in bereits von ihrem Mann raffiniert ausgeführte Betrügereien hineingezogen wurde. Bei der Schleusung von sehr großen Geldbeträgen hat ihr Mann eine komplizierte Struktur von Rechtspersonen und Bankkonten genutzt, darunter auch die der Verdächtigen.

Die Verdächtige hat ihrem Mann hinsichtlich der Konten diverse Vollmachten erteilt. Es ist anzunehmen, dass sie hinsichtlich der meisten dieser Konten keine vollständigen Kenntnisse über die Art und Weise besaß, in welcher diese von ihrem Mann benutzt wurden."

Lediglich hinsichtlich des auf ihrem Postbankkonto eingegangenen Betrages von 100.000 niederländischen Gulden war das Gericht der Auffassung, dass die Betroffene begründeterweise hätte vermuten müssen, dass der Betrag durch eine Straftat erlangt worden war, und zwar aus folgenden von dem Gericht im Einzelnen aufgeführten Umständen: das Geld entstammte aus unklarer ausländischer Herkunft; der betreffende Kontoauszug wurde an ihre Wohnanschrift geschickt; die Betroffene stellte nach Empfang des Geldes keine Untersuchungen hinsichtlich der Herkunft des Geldes an, obwohl sie angesichts der Inhaftierung ihres Mannes wegen Betruges in den USA mit der Möglichkeit, dass das Geld aus einer Straftat stammte, hätte rechnen müssen; in der Verhandlung hatte sie erklärt, dass sie das betreffende Postbankkonto für Haushaltsausgaben verwendete und dass es sich um einen für Haushaltsausgaben ungewöhnlich hohen Betrag handelte.

Mit Säumnisurteil des Gerichts Rechtbank Amsterdam vom 21. August 2002 (Gerichts-Nr: 13/035026-97) wurde der von der Betroffenen aus Straftaten ihres Mannes erlangte Vermögensvorteil gemäß Art. 24 d und 36 e des niederländischen Strafgesetzbuches auf 2.634.618,44 € festgesetzt; zugleich wurde die Betroffene zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet. Unter "1. Forderung" ist in jenem Urteil (deutsche Übersetzung) u.a. ausgeführt:

"Nach Einsicht der Dokumente, auf denen die Forderung gründet und auf welche die Forderung verweist, versteht das Gericht die Forderung so, dass es sich um das Delikt handelt, für welches J in der zugrunde liegenden Strafsache verurteilt wurde sowie andere strafbare Handlungen, die dazu geführt haben, dass J widerrechtliche Vorteile erlangte."

Weiter ist in jenem Urteil u.a. ausgeführt:

"

4.3.

Nach Auffassung des Gerichts hat J durch die o.g. Straftat sowie aus anderen ähnlichen Straftaten einen rechtswidrigen Vorteil erlangt, den das Gericht auf einen Betrag in Höhe von 2.634.618,44 € bewertet."

Hinsichtlich der Berechnung dieses Betrages hat das Gericht auf eine Reihe von finanzieller Transaktionen verwiesen, die unter "5. Zahlungsverpflichtung" wie folgt aufgelistet sind:

"erhalten von B aus dem Betrug von H auf das

Commerzbank-Konto von B: 17.600.00,00 US$, davon wurden:

am 20. Dezember 1993 1.700.000,00 NLG an den Notar N zur Finanzierung der Wohnung des J in Blaricum überwiesen;


am 22. Dezember 1993 500.000,00 NLG an J überwiesen,


am 22. Dezember 1993 350.000,00 DM ... = 392.000,00 NLG [sic] an J überwiesen;


am 16. Februar 1994 500.000,00 DM ... = 560.500,00 NLG an


J überwiesen.

Von vorgenanntem Commerzbank-Konto wurde am 24. März 1994 ein Scheck auf einen Betrag von 3.100.000,00 US$ bei der Banque Indosuez in der Schweiz ausgestellt, der eingelöst und dem Konto der D dort gutgeschrieben wurde. Von diesem Geld wurden:

am 4. November 1994 58.974,00 US$ ... = 101.435,00 NLG an


J überwiesen;

am 31. März 1994 1.000,000,00 US$ ... = 1.900.000,00 NLG an Immobilaria K SA überwiesen, von der die Rechtsperson


J die Eigentümerin und Bevollmächtigte war, und von der es daher anzunehmen ist, dass der dieser Rechtsperson zugeflossene widerrechtliche finanzielle Vorteil der J zuzurechnen ist.

am 27. September 1994 200.000,00 US$ ... = 346.000,00 NLG an Immobilaria K SA überwiesen, von der die Rechtsperson


J die Eigentümerin und Bevollmächtigte war, und von der es daher anzunehmen ist, dass der dieser Rechtsperson zugeflossene widerrechtliche finanzielle Vorteil der J zuzurechnen ist.

erhalten durch die D Inc. aus dem Betrug von L Investments Limited 8.041.178 US$; davon wurden:

am 29. Juni 1995 100.000,00 US$ ... = 156.000,00 NLG an Immobilaria K SA überwiesen, von der die Rechtsperson J die Eigentümerin und Bevollmächtigte war und von der es daher anzunehmen ist, dass der dieser Rechtsperson zugeflossene widerrechtliche finanzielle Vorteil der J zuzurechnen ist.


am 14. Juni 1995 150.000,00 NLG an J überwiesen."


Auf der Grundlage dieser finanziellen Transaktionen errechnete das Gericht einen Gesamtbetrag von NLG 5.805.935,00, entsprechend 2.634.618,44 €.

Im Hinblick auf diese seit dem 18. November 2003 rechtskräftige Verfallsentscheidung vom 21. August 2002 beantragte die Zentrale Bußgeldstelle der niederländischen Justiz (CJIB) als "zentrale Stelle innerhalb des Rahmenbeschlusses 2006/783/JHA über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen als zentrale und ausführende Behörde" mit Schreiben vom 4. April 2012 bei der Staatsanwaltschaft in Hagen, die Verfallsentscheidung vom 21. August 2002 "in Bezug auf die Betroffene anzuerkennen und auszuführen".

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hagen und nach schriftlicher Anhörung der Betroffenen hat das Landgericht Hagen mit angefochtenem Beschluss das Urteil der Rechtbank Amsterdam vom 21. August 2002 gegen die Betroffene für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt.

Gegen diesen ihr am 2. Februar 2013 zugestellten Beschluss richtet sich die mit Verteidigerschriftsatz vom 6. Februar 2013 erhobene sofortige Beschwerde der Betroffenen, mit der sie geltend macht, dass ein Anwalt in Holland damit beauftragt sei, ein Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen. Das Urteil vom 21. August 2002 sei in rechtsstaatswidriger Weise zustande gekommen. Außerdem habe sie keinen Wohnsitz mehr in Deutschland. Sie lebe dauerhaft auf Mallorca.

II.

Die gemäß §§ 88 S. 2, 55 Abs. 2 S. 1 IRG statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache begründet.

Gemäß § 88 a IRG ist die Vollstreckung einer nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI übersandten gerichtlichen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung, die auf einen bestimmten Geldbetrag oder Vermögensgegenstand gerichtet ist, u.a. nur dann zulässig, wenn, so Ziffer 2 des § 88 a Abs. 1 IRG, auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und ggf. bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhaltes, wegen der Tat, die der ausländischen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung zugrunde liegt, eine derartige Anordnung ungeachtet des § 73 Abs. 1 S. 2 des Strafgesetzbuchs hätte getroffen werden können. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Nach deutschem Recht ordnet das Gericht gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 StGB den Verfall dessen an, was der Täter oder Teilnehmer für eine rechtswidrige Tat oder aus einer rechtswidrigen Tat erlangt hat. Voraussetzung für eine inländische Verfallsentscheidung ist also das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat, die von der Anklage umfasst und vom Tatrichter festgestellt sein muss (BGHSt 28, 369; BGH, StV 81, 627; BGH, NStZ-RR 04, 347). Eine derartige strafrichterliche Feststellung einer rechtswidrigen Tat liegt hier allerdings nur hinsichtlich der Überweisung des Betrages in Höhe von 100.000,-- NLG am 9. November 1994 auf das Konto der Betroffenen vor, wie im Urteil des Gerichts Arrondissementsparket Amsterdam vom 5. Dezember 2000 (Az.: 13/035026-97 und 13/006005-00) festgestellt und darin als fahrlässige Hehlerei gemäß §§ 417 a, 417 b des niederländischen Strafgesetzbuches abgeurteilt. Diese Tat jedoch ist nicht Gegenstand der Verfallsentscheidung des Gerichts Rechtbank Amsterdam vom 21. August 2002 (Gerichts-Nr: 13/035026-97). Dort sind die angeblich von der Betroffenen erhaltenen Beträge im einzelnen mit Datum und weiteren individualisierenden Details aufgelistet und spezifiziert. Die Transaktion bezüglich der 100.000,-- NLG, wie in dem Urteil des Gerichts Arrondissementsparket Amsterdam vom 5. Dezember 2000 (Az.: 13/035026-97 und 13/006005-00) festgestellt, ist jedoch nicht darunter.

Hinsichtlich der in der Verfallsentscheidung des Gerichts Rechtbank Amsterdam vom 21. August 2002 (Gerichts-Nr: 13/035026-97) aufgelisteten Beträge fehlt es an einer strafrichterlichen Feststellung einer rechtswidrigen Tat der Betroffenen.

In Bezug auf die in jener Entscheidung aufgeführten neun finanziellen Transaktionen fehlt es an der zweifelsfreien Feststellung einer strafbaren Handlung der Betroffenen. Die Auflistung der einzelnen Transaktionen besagt nichts darüber, dass die Betroffene wusste oder hätte wissen müssen, dass die Beträge aus Straftaten ihres Ehemannes stammten. Ein Rückschluss auf eine derartige Kenntnis der Betroffenen oder zumindest der Möglichkeit für die Betroffene, die Herkunft der Gelder zu kennen, lässt sich auch aus den übrigen Gründen der Verfallsentscheidung nicht herleiten. Im Übrigen stünde ein solcher Rückschluss auch in unlösbarem Widerspruch zu den Ausführungen in dem Urteil des Arrondissementsparket Amsterdam vom 5. Dezember 2000, durch das die Betroffene wegen des Verdachts zahlreicher Straftaten, die ersichtlich mit den Betrugstaten ihres Ehemannes verknüpft waren, freigesprochen worden war mit der ausdrücklichen Begründung, dass aus dem Inhalt der Akten und aus den in der Verhandlung gewonnenen Informationen nicht hervorginge, dass die Verdächtige solchermaßen über die Aktivitäten ihres Mannes informiert gewesen sei oder hätte sein müssen, dass ihr in den betreffenden Fällen

-mit Ausnahme der am 9. April 1994 auf ihrem Postbankkonto eingegangenen Überweisung von 100.000 NLG- der durch ihren Ehemann begangene Missbrauch der auf ihren Namen eröffneten Konten strafrechtlich zugewiesen werden könne.

Damit ist strafrichterlich nicht festgestellt und mithin ungeklärt, ob der Betroffenen im Zusammenhang mit den in der Verfallsentscheidung vom 21. August 2002 im Einzelnen aufgelisteten Transaktionen ein strafbares Verhalten angelastet werden kann. Bei dieser Sachlage wäre es nach deutschem Recht nicht möglich, den Verfall der in der Verfallsentscheidung vom 21. August 2002 aufgelisteten Beträge anzuordnen.

Die Vollstreckung des den Verfall eines Betrages in Höhe von 2.634.618,44 € anordnenden Säumnisurteils der Rechtsbank Amsterdam vom 21. August 2002 war daher -unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Hagen- für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für unzulässig zu erklären.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467, 473 StPO.



zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".