Aktenzeichen: 1 Ws 121/13 OLG Hamm |
Leitsatz: Bei einer Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß ist ein voller Erfolg auch dann anzunehmen, wenn der Angeklagte um eine erhebliche Strafmaßermäßigung bittet und eine ins Gewicht fallende fühlbare Ermäßigung (hier: um ein Viertel) erreicht. |
Senat: 1 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: Kostenentscheidung, Berufungsverfahren |
Normen: StPO 473 |
Beschluss: Strafsache In pp. hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.04.2013 beschlossen: Die angefochtene Kosten- und Auslagenentscheidung wird wie folgt abgeändert: Zur Berufung des Angeklagten: Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt, mit Ausnahme der gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen, die bei einer von vornherein beschränkten Rechtsmitteleinlegung vermeidbar gewesen wären. Letztere hat der Angeklagte zu tragen. Zur Berufung der Staatsanwaltschaft: Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Landeskasse auferlegt. Gründe Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 12.03.2013 Folgendes ausgeführt: I. Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten mit Urteil vom 24.09.2012 (Bl. 76 78 R d. A.) wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung und wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen á 30,00 Euro verurteilt, wobei es die Einsatz- und Einzelstrafe auf jeweils 30 Tagessätze festgesetzt hat. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft in Absprache mit dem Vorsitzenden des Amtsgerichts (zu vgl. Bl. 67 R d. A.) zugunsten des Angeklagten Berufung eingelegt (Bl. 70 d. A.) und das Rechtsmittel in der Berufungsbegründung vom 27.11.2012 (Bl. 86, 86 R d. A.) auf den Rechtsfolgenausspruch mit dem Ziel beschränkt, es möge auf eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen á 30,00 Euro erkannt werden. Der Angeklagte hat ebenfalls Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 24.09.2012 eingelegt (Bl. 72 d. A.) und sein Rechtsmittel mit Schreiben seines Verteidigers vom 11.12.2012 (Bl. 88 d. A.) auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs, der Gesamtstrafenbildung beschränkt, wobei er die Höhe der gegen ihn zu verhängenden Gesamtgeldstrafe in das Ermessen des Berufungsgerichts gestellt hat. Mit Urteil vom 15.01.2013 (Bl. 104 109 d. A.) hat das Landgericht Dortmund das angefochtene Urteil auf die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft dahingehend abgeändert, dass die Gesamtgeldstrafe auf 50 Tagessätze zu je 15,00 Euro herabgesetzt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden einschließlich seiner notwendigen Auslagen dem Angeklagten auferlegt. Gegen die Kostenentscheidung im Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund vom 15.01.2013 hat der Angeklagte mit am 16.01.2013 bei dem Landgericht Dortmund eingegangenem Telefax-Schreiben seines Verteidigers vom selben Tage (Bl. 97 98 d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt. II. Die gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und rechtzeitig in der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde mit einem die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO übersteigenden Beschwerdewert ist zulässig und begründet. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß § 473 Abs. 2 Satz 2, 473 Abs. 3 StPO der Staatskasse aufzuerlegen, weil das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel sowie das vom Angeklagten auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt eingelegte Rechtsmittel (vollen) Erfolg hatte. Bei einer Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß wird ein voller Erfolg auch dann angenommen, wenn der Angeklagte sich wie im vorliegenden Fall der Konkretisierung der Milderung enthält, das heißt, wenn er den Umfang der Herabsetzung in das Ermessen des Gerichts stellt, eine erhebliche Strafermäßigung erbittet und eine ins Gewicht fallende fühlbare Ermäßigung erreicht (zu vgl. OLG Frankfurt a. M. NJW 1979, 1515; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflg., § 473 Rn. 16, 21, jeweils m. w. N.). Bei einer Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß liegt ein voller Erfolg danach bereits dann vor, wenn eine Ermäßigung der Strafe auf ein Viertel (Anm. d. Senats: Richtigerweise muss es heißen: um ein Viertel.) erreicht werden kann, wobei ein Vergleich zwischen der in der Vorinstanz und der in der Rechtsmittelinstanz erkannten Strafe anzustellen ist (zu vgl. OLG Frankfurt a. M.; Meyer-Goßner, jeweils a.a.O.). So liegt der Fall hier: Der Angeklagte hat die Berufung bereits mit der Berufungsbegründung auf den Rechtsfolgenausspruch im Hinblick auf eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschränkt, die Höhe der zu verhängenden Gesamtgeldstrafe jedoch in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das Berufungsgericht hat die ursprünglich verhängte Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 Euro auf eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 Euro mithin allein die Anzahl der Tagessätze um etwa ein Viertel herabgesetzt. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung mit folgender Maßgabe an: Hinsichtlich der Berufung des Angeklagten gilt, dass sein zunächst nicht näher konkretisiertes Rechtsmittel vom 25.09.2012 als Berufung auszulegen war. Insoweit war das Rechtsmittel zunächst unbeschränkt eingelegt worden. Bei vollem Erfolg eines erst nachträglich beschränkten Rechtsmittels des Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt, mit Ausnahme der gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen, die bei einer von vornherein beschränkten Rechtsmitteleinlegung vermeidbar gewesen wären. Letztere hat der Angeklagte zu tragen (OLG Hamm NStZ-RR 1999, 95; OLG Koblenz, Beschl. v. 19.08.2010 2 Ws 355/10 - juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Die geringfügige Erfolglosigkeit der sofortigen Beschwerde des Angeklagten rechtfertigt keine Quotelung. |
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