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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-1 Ws 150 und 151/13 OLG Hamm

Leitsatz: Zum Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Widerruf, Strafaussetzung, Bewährung, Beschwer, Wegfall

Normen: StGB 56f

Beschluss:

Strafvollstreckungssache
gegen pp.
wegen räuberischer Erpressung u.a.
(hier: sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in zwei Verfahren).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 19.02.2013 gegen den Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund beim Amtsgericht Castrop-Rauxel vom 22.12.2010 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. Mai 2013 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Verurteilten beschlossen:

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit durch ihn die durch Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 12.10.2007 angeordnete Aussetzung der Vollstreckung des noch nicht verbüßten Strafrestes der durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15.08.2003 (KLs - 106 Js 126/02 14 (XI) H 4/02) verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren zur Bewährung widerrufen worden ist.
2. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen, soweit mit ihr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des mit dem angefochtenen Beschluss erfolgten Widerrufes der durch Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 12.10.2007 angeordneten Aussetzung der Vollstreckung des noch nicht verbüßten Strafrestes der durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 19.11.1996 (61 Ls - 32 Js 116/96 - 105/96) verhängten Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung begehrt wird.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte; jedoch wird die Verfahrensgebühr um 85 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten. Im Übrigen trägt der Verurteilte seine notwendigen Auslagen selbst.

Gründe:
I.
Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 19.11.1996 (61 Ls 32 Js 116/96 - 105/96 - ) wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (im Folgenden Verurteilung zu 1) sowie durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15.08.2003 (KLs 106 Js 126/02 14 (XI) H 4/02) wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (im Folgenden: Verurteilung zu 2) verurteilt worden. Mit Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund beim Amtsgericht Castrop-Rauxel vom 12.10.2007, rechtskräftig seit dem 26.10.2007, wurde die Vollstreckung der noch nicht verbüßten Strafreste aus den beiden vorgenannten Verurteilungen nach Verbüßung von jeweils zwei Dritteln der verhängten Strafen zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Durch Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 11.08.2009 wurde die Bewährungszeit in beiden Verfahren um jeweils ein Jahr bis zum 25.10.2011 verlängert, da der Verurteilte während der Bewährungszeit erneut straffällig und durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 15.09.2009 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.12.2010 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund in beiden Verfahren die gewährten Strafaussetzungen zur Bewährung widerrufen, weil der Verurteilte während der Bewährungszeit erneut Straftaten begangen hatte. Er wurde durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 16.06.2010 wegen Verstoßes gegen das Betäubungs- und Waffengesetz sowie wegen Diebstahls (Tatzeit der letzten Tat: 08.03.2010) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Die aus der Verurteilung zu 1 noch offenstehende Rest-Jugendstrafe von 81 Tagen wurde nach dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung sowie dem Widerruf einer zwischenzeitlich gewährten Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG bis zum 04.09.2011 vollständig verbüßt.

Die Vollstreckung der Reststrafe aus der Verurteilung zu 2 wurde durch die Staatsanwaltschaft Dortmund am 9.11.2012 mit einem entsprechenden Aufnahme- ersuchen an die Justizvollzugsanstalt Dortmund, in der sich der Verurteilte damals bereits in Strafhaft in anderer Sache befand, eingeleitet. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 30.11.2012 wurde der Antrag des Verurteilten auf Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG für dieses Verfahren sowie für die Verfahren 106 Js 68/12 und 106 Js 289/11 der Staatsanwaltschaft Dortmund abgelehnt, weil die Straftat, die Gegenstand des Verfahrens zu 2 sei, nicht aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden und die für diese Tat verhängte Freiheitsstrafe daher nicht zurückstellungsfähig sei. Der Verurteilte teilte daraufhin der Staatsanwaltschaft Dortmund in dem Verfahren zu 2 mit, die Bewährungszeit in diesem Verfahren sei nur bis zum 25.10.2010 gelaufen. Eine Verlängerung dieser Bewährungszeit sei ihm nicht bekannt. Er sei von einem Erlass der Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit ausgegangen. Nach dem 25.10.2010 sei in anderen Strafverfahren für den Zeitraum vom 10.02.2011 bis 05.05.2011 und, nachdem er vom 22.05.2011 bis zum 24.10.2011 wieder in der Justizvollzugsanstalt Dortmund inhaftiert gewesen sei, für den Zeitraum ab dem 24.10.2011 die Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG zurückgestellt worden, ohne dass die Vollstreckung einer vermeintlich nicht zurückstellungsfähigen Strafe in einer anderen Sache nach einem angeblich erfolgten Widerruf der Strafaussetzung ein Hindernis dargestellt habe. Mit weiterem Schreiben vom 28.12.2012 an die Staatsanwaltschaft Dortmund führte er u.a. aus, der „Bewährungswiderruf" sei am 09.11.2012 eingeleitet worden und er habe von diesem 14 Tage später aufgrund einer entsprechenden neuen Eintragung auf seinem Vollstreckungsblatt Kenntnis erlangt, ohne dass er allerdings zuvor ein „formelles" oder „gerichtliches Einschreiben" mit einer Rechtsmittelbelehrung erhalten habe.

Da die Bewährungshefte in den Verfahren zu 1 und 2 in der Folgezeit nach dem Erlass des Widerrufsbeschlusses vom 22.12.2010 und nach ihrer Übersendung an die Staatsanwaltschaft Dortmund zu 32 Js 116/96 nicht mehr auffindbar sind und sich aus diesem Grund eine wirksame Zustellung des Widerrufsbeschlusses an den Verurteilten nicht feststellen ließ, wurde die Zustellung nachgeholt und erfolgte am 19.02.2013.

Gegen den Widerrufsbeschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 19.02.2013, mit der der Verurteilte u.a. darauf hinweist, dass er die Strafe aus der Verurteilung zu 1 in der Zeit vom 16.06.2011 bis zum 04.09.2011 bereits verbüßt habe und ausführt, dass er zurzeit zur Bekämpfung seines Drogenproblems an Gesprächsgruppen zur Drogenentwöhnung teilnehme.

II.
Soweit sich das Rechtsmittel des Verurteilten gegen den Widerruf der Strafaussetzung zu Bewährung hinsichtlich der Reststrafe aus der Verurteilung zu 1 richtet, fehlt es, falls mit diesem Rechtsmittel eine Aufhebung des Widerrufsbeschlusses angestrebt werden soll, allerdings an der Zulässigkeitsvoraussetzung einer fortdauernden Beschwer durch den mit dem angegriffenen Beschluss ausgesprochenen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Denn diese Maßnahme ist prozessual überholt und damit gegenstandslos geworden, weil die aus der Verurteilung zu 1 zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses noch offenstehende und zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe von 81 Tagen inzwischen bis zum 04.09.2011 vollständig verbüßt worden und die Vollstreckung der Strafe damit endgültig erledigt ist. Die vollständige Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann im Nachhinein nicht wieder rückgängig gemacht werden. Eine Aufhebung des Widerrufsbeschlusses könnte daher hinsichtlich der Strafe aus der Verurteilung zu 1 nicht mehr zur Folge haben, dass dem Verurteilten die hinsichtlich des zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbeschlusses damals noch offen stehenden, inzwischen aber vollstreckten Strafrestes gewährte Strafaussetzung zur Bewährung - nach einer Verlängerung der Bewährungszeit - weiterhin gewährt oder der Strafrest erlassen würde. Vielmehr würde eine solche Aufhebung ins Leere gehen (vgl. LG Krefeld NJW 1977, 642).

Gleichwohl war die sofortige Beschwerde, soweit sie sich gegen den Widerruf der Strafaussetzung zu Bewährung hinsichtlich der Reststrafe aus der Verurteilung zu 1 richtet, nicht mangels eines fortdauernden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen. Sie ist vielmehr als Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung auszulegen, da angesichts des Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht des Art. GG. 2 Abs. 2 S. 2 GG i. V. m. Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG durch den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.09.2010 - 2 BvR 1081/10 -, zitiert nach juris) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich im vorliegenden Verfahren nicht feststellen lässt, dass der Verurteilte vor Erledigung der ihn beeinträchtigenden Maßnahme des Widerrufes der Strafaussetzung zur Bewährung überhaupt Kenntnis von dem Inhalt des Widerrufsbeschlusses erhalten hatte und gegen diesen hätte vorgehen können, ein Interesse des Verurteilten an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme auch nach deren Vollzug und der damit eingetretenen Erledigung der angegriffenen Maßnahme zu bejahen ist.

Die sofortige Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Der auf § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützte Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vom 22.12.2010 ist zu Recht erfolgt. Der Verurteilte ist während der Bewährungszeit erneut straffällig geworden und wurde wegen der erneuten Straftaten durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 16.06.2010 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Durch dieses Verhalten hat der Verurteilte gezeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Da der Verurteilte bereits zuvor während der Bewährungszeit einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten und deshalb durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 15.05.2009 u.a. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Tatzeit der letzten Tat: 23.01.2009) sowie durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 21.12.2009 wegen Volirausches (Tatzeit: 30.09.2009) jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden war, kamen mildere Maßnahmen als der Bewährungswiderruf als Reaktion auf das Bewährungsversagen des Verurteilten nicht mehr in Betracht.

2.
Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zu Bewährung in Bezug auf die noch nicht verbüßte Reststrafe aus der Verurteilung zu 2 richtet, erweist sich das Rechtsmittel dagegen als begründet.

Zwar lagen auch hinsichtlich dieser Verurteilung zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses vom 22.12.2010 die Voraussetzungen für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB vor. Insoweit wird zur näheren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter II., 1. Bezug genommen.

Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung jedoch insoweit entgegen.

Zwar ist davon auszugehen, dass der Verurteilte, der bereits in erheblichen Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und bereits Haftstrafen hat verbüßen müssen, spätestens nach Rechtskraft der Verurteilung durch das Amtsgericht Dortmund vom 16.06.2010 mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in den beiden hier in Rede stehenden Verfahren zu rechnen hatte.

Der Widerruf der Strafaussetzung zu Bewährung ist aber hinsichtlich der Reststrafe aus der Verurteilung zu 2 aus rechtsstaatlichen Grundsätzen zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Nach dem nicht zu widerlegenden Vorbringen des Verurteilten hat dieser von einem Widerruf der Strafaussetzung zu Bewährung hinsichtlich der Reststrafe aus der Verurteilung zu 2 erstmals 14 Tage nach der am 19.11.2012 erfolgten Einleitung der Strafvollstreckung hinsichtlich dieser Reststrafe, also mehr als 2 Jahre nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit am 25.10.2010 - ein Zugang des die Bewährungszeit um ein Jahr verlängernden Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 11.08.2009 bei dem Verurteilten lässt sich nicht sicher feststellen - und mehr als 2 Jahre nach Rechtskraft (07.10.2010) der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 16.06.2010 durch das Amtsgericht Dortmund Kenntnis erhalten. Neben diesem zeitlichen Ablauf sind weitere Umstände gegeben, die einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Reststrafe aus der Verurteilung zu 2 unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nunmehr entgegenstehen. So war durch den Beschluss der Strafvoll-streckungskammer vom 12.10.2007 gleichzeitig die Vollstreckung der Reststrafen aus der Verurteilung zu 1 und aus der Verurteilung zu 2 nach Teilverbüßung zur Bewährung ausgesetzt und in beiden Verfahren eine einheitliche Bewährungszeit bestimmt worden. Aufgrund des Umstandes, dass gleichwohl lediglich die Reststrafe aus der Verurteilung zu 1 nach dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung sowie dem nachfolgenden Widerruf einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG bis zum 04.09.2011 vollstreckt worden ist, hinsichtlich der Strafaussetzung zur Bewährung bezüglich der Strafe aus der Verurteilung zu 2 dem Verurteilten nach seinem nicht zu widerlegenden Vorbringen aber nicht nur ebenfalls kein Widerrufsbeschluss zugegangen ist, sondern - bis Ende November 2012 - auch keine Vollstreckung der Reststrafe aus der Verurteilung zu 2 unter Hinweis auf einen erfolgten Bewährungswiderruf in die Wege geleitet worden war, und auch in der Folgezeit ein Bewährungswiderruf nicht erfolgt ist, wurde für den Verurteilten ein Vertrauenstatbestand dahingehend begründet, dass es zu einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Reststrafe aus der Verurteilung zu 2 nicht mehr kommen würde. Dieser Vertrauenstatbestand wurde noch dadurch verstärkt, dass dem Verurteilten antragsgemäß die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG sowohl hinsichtlich Reststrafe aus der Verurteilung zu 1 in dem Zeitraum vor dem 15.06.2011 (Datum der Einleitung der Strafvollstreckung) als auch bezüglich der Freiheitsstrafen in den Verfahren 106 Js 289/11 und 181 Js 942/09 der Staatsanwaltschaft Bochum am 17.10.2011 gewährt worden ist, ohne dass ein Hinweis dahingehend erfolgt war, dass ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung auch in dem Verfahrens 106 Js 126/02 Staatsanwaltschaft Dortmund erfolgt und daher zu prüfen sei, ob bezüglich Reststrafe aus diesem Verfahren die Voraussetzungen des § 35 BtMG ebenfalls gegeben seien.

Angesichts dieses Verfahrens- und Zeitablaufes musste der Verurteilte zum Zeitpunkt der Einleitung der Strafvollstreckung hinsichtlich der Strafe aus der Verurteilung zu 2 am 19.11.2012 nicht mehr damit rechnen, dass als Reaktion auf sein Bewährungsversagen, das zu der Verurteilung durch das Amtsgericht Bochum vom 16.06.2010 geführt hatte, noch ein Widerruf der Strafaussetzung zu Bewährung erfolgen würde.

Der angefochtene Beschluss war daher in dem aus dem Beschlusstenor unter Ziffer 1. ersichtlichen Umfang aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO.



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