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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ws 200/13 OLG Hamm

Leitsatz: Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist für Entscheidungen, die sich auf die Untersuchungshaft beziehen, das mit der Sache befasste Gericht zuständig. Eine noch nicht erledigte Haftbeschwerde ist dann in einem Haftprüfungsantrag umzudeuten.

Im Fall der weiteren Haftbeschwerde tritt eine Zuständigkeitsänderung nach Anklageerhebung allerdings dann nicht ein, wenn Anklage zur Strafkammer erhoben worden ist, die erst kurz zuvor als Beschwerdekammer über das Rechtsmittel mit eingehender Begründung entschieden hat. Ist allerdings aufgrund der richterlichen Geschäftsverteilung sichergestellt, dass nicht derselbe Spruchkörper eine erneute Haftentscheidung zu treffen hat, verbleibt es dabei, dass mit Anklageerhebung die Zuständigkeit für Entscheidungen, die sich auf die Untersuchungshaft beziehen, auf das mit der Sache befasste Gericht übergehen.



Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Haftentscheidung, Zuständigkeit

Normen: StPO 126

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 5. Strafsenat des OLG Hamm am 04.06.2013 beschlossen:


Eine Sachentscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst.

Die Sache wird an die zuständige VI. große Strafkammer des Landgerichts Essen zur Entscheidung über den Haftprüfungsantrag abgegeben.


Gründe

I.

Der Angeschuldigte wurde aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Bottrop vom 25. März 2013 (27 Gs 56/13) am 28. März 2013 vorläufig festgenommen und am selben Tag der Haftrichterin zwecks Haftbefehlsverkündung vorgeführt. Die Haftrichterin hat die Vollstreckung des Haftbefehls unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen vom 04. April 2013 hat die XVII. große Strafkammer des Landgerichts Essen mit Beschluss vom 07. Mai 2013 den Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 28. März 2013 über die Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 25. März 2013 aufgehoben. Hieraufhin ist der Angeschuldigte am 14. Mai 2013 erneut festgenommen worden. Seit dem 14. Mai 2013 befindet er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt F.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. Mai 2013 hat der Angeschuldigte weitere Beschwerde gegen den Beschluss der XVII. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 07. Mai 2013 eingelegt, der die Kammer nicht abgeholfen hat.

Nachdem ein weiteres gegen den Angeschuldigten geführtes Verfahren wegen schweren räuberischen Diebstahls (6 Js 12/13 StA Essen) zu dem vorliegenden führenden Verfahren verbunden worden ist, hat die Staatsanwaltschaft Essen unter dem 22. Mai 2013 gegen den Angeschuldigten Anklage wegen schweren räuberischen Diebstahls, Bedrohung und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zum Landgericht Essen - große Strafkammer - erhoben. Gleichzeitig hat die Staatsanwaltschaft Haftfortdauer beantragt.

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Essen für das Geschäftsjahr 2013 ist die VI. große Strafkammer für erstinstanzliche Strafsachen mit dem AnfangsbuchstabenBzuständig. Dort ist die vorgenannte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen am 27. Mai 2013 auch eingegangen (26 KLs 24/13 LG Essen).

II.

Eine Sachentscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst. Vielmehr ist die VI. große Strafkammer des Landgerichts Essen zur Entscheidung über die in einen Haftprüfungsantrag umzudeutende nicht erledigte Haftbeschwerde vom 14. Mai 2013 berufen.

Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist für Entscheidungen, die sich auf die Untersuchungshaft beziehen, das mit der Sache befasste Gericht zuständig (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 126 Rdnr. 6 f.). Eine noch nicht erledigte Haftbeschwerde ist dann in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O.; KG, NStZ 2000, 444).

Die Fortführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Senat ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass im vorliegenden Fall bereits die XVII. große Strafkammer des Landgerichts Essen eine Haftentscheidung getroffen hat.

Zwar tritt im Fall der weiteren (Haft-)Beschwerde eine Zuständigkeitsänderung durch Anklageerhebung grundsätzlich dann nicht ein, wenn Anklage zur Strafkammer erhoben worden ist, die erst kurz zuvor als Beschwerdekammer über das Rechtsmittel mit eingehender Begründung entschieden hat. Denn hier würde die Umdeutung der noch nicht erledigten Haftbeschwerde lediglich zu einer sachlich nicht gebotenen erneuten Haftentscheidung desselben Spruchkörpers führen und eine nachfolgende Anrufung des Beschwerdegerichts ohne sachlich zwingenden Grund verzögern (vgl. KG, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat allerdings gerade nicht derselbe Spruchkörper eine erneute Haftentscheidung zu treffen; vielmehr ist nun ein anderer, mit der Sache noch nicht befasster Spruchkörper - hier: die VI. große Strafkammer des Landgerichts Essen - zuständig. Ist aufgrund der richterlichen Geschäftsverteilung sichergestellt, dass nicht derselbe Spruchkörper eine erneute Haftentscheidung zu treffen hat, verbleibt es dabei, dass mit Anklageerhebung die Zuständigkeit für Entscheidungen, die sich auf die Untersuchungshaft beziehen, auf das mit der Sache befasste Gericht übergeht. Eine noch nicht erledigte (weitere) Haftbeschwerde ist dann in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten.



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