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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 RBs 296/12 OLG Hamm

Leitsatz: Enthält ein Urteil keine Gründe, ist es bereits deshalb auf die Sachrüge hin aufzuheben. Dem völligen Fehlen von Urteilsgründen ist der Fall gleichzustellen, dass sich bei den Akten zwar eine schriftliche Urteilsbegründung befindet, diese aber keine einzige richterliche Unterschrift trägt, weil in dieser Konstellation der Sache nach lediglich ein Begründungsentwurf und keine endgültig fertiggestellte Urteilsbegründung vorliegt. Die fehlenden Unterschriften können nach dem Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist auch nicht mehr nachgeholt werden.



Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Urteilsgründe, völliges Fehlen

Normen: StPO 267

Beschluss:

Bußgeldsache
In pp.
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm am 10.01.2013 beschlossen

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.


Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240 € verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat (vorläufig) Erfolg.

1. Enthält ein Urteil entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 267 StPO keine Gründe, ist die Rechtsbeschwerde bereits aus diesem Grunde mit der Sachrüge - einer Verfahrensrüge bedarf es insoweit nicht - begründet, weil das Rechtsbeschwerdegericht ein Urteil ohne Gründe keiner Prüfung auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit unterziehen kann (BGH, NStZ 2001, 219 [BGH 21.11.2000 - 4 StR 354/00]; Senat, Beschluss vom 4. Juni 2012 - III-
3

RBs 156/12 - m.w.N.). Dem völligen Fehlen von Urteilsgründen ist der Fall gleichzustellen, dass sich bei den Akten zwar eine schriftliche Urteilsbegründung befindet, diese aber keine einzige richterliche Unterschrift trägt, weil in dieser Konstellation der Sache nach lediglich ein Begründungsentwurf und keine endgültig fertiggestellte Urteilsbegründung vorliegt (BGH, a.a.O.). So verhält es sich hier. Die bei den Akten befindliche schriftliche Urteilsbegründung (Blatt 50-54 d.A.) trägt keine richterliche Unterschrift (vgl. Bl. 54 d.A.). Die fehlende Unterschrift kann nach dem Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist nach §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 275 Abs. 1 StPO auch nicht mehr nachgeholt werden (BGH, StV 1984, 275).

2. Wegen dieses Mangels ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache nach § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückzuverweisen.



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