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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 48/06 OLG Hamm

Leitsatz: Die Beiordnung eines Beistands für den als Nebenkläger Befugten gem. §§ 406g, 397a StPO beschwert den Beschuldigten nicht unmittelbar.

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Beschwerde; Beschuldigter; Beiordnung eines Beistandes; Nebenkläger; Zulässigkeit des Rechtsmittels

Normen: StPO 406g; StPO 397a

Beschluss:

Strafsache
gegen S.R,.
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u.a., (hier: Beschwerde des Beschuldigten gegen die Beiordnung einer Rechtsanwältin gemäß § 406 g StPO).

Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Januar 2006 gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Paderborn - Jugendschutzkammer - vom
6. Januar 2006 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07. 02. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschuldigte.

G r ü n d e :

I.
Gegen den Beschuldigten ist bei der Staatsanwaltschaft Paderborn ein Ermittlungs¬verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u.a. anhängig. Die Ermittlungen dauern an, die öffentliche Klage ist bisher nicht erhoben worden. Die Jugendschutzkammer des Landgerichts Paderborn hat auf Antrag einer minderjähri¬gen Zeugin, die beim bisherigen Ermittlungsstand nach der Einschätzung der Staatsanwaltschaft als Tatopfer in Betracht kommt, eine Rechtsanwältin als Beistand gemäß §§ 406 g, 397 a StPO beigeordnet.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschuldigte und macht mit seiner Be¬schwerde geltend, die Jugendschutzkammer des Landgerichts Paderborn sei für diese Entscheidung nicht zuständig gewesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt wie erkannt.

II.
Die Beschwerde des Beschuldigten ist nicht zulässig.

Die Beschwerde gegen die Beiordnung eines Beistands für den als Nebenkläger Be¬fugten gemäß §§ 406 g, 397 a StPO ist statthaft (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2000, 285). Der Beschuldigte ist jedoch durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert.
Nach einhelliger Rechtsprechung der Obergerichte ist das Vorliegen der Beschwer eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGHSt 16, 376; 28, 330; OLG Düsseldorf, NStZ 1993, 452). Die Beschwer muss objektiv vorhanden sein und es muss sich um ein spezifisch eigenes Interesse des Beschwerdeführers an der objektiven Verbesserung seiner Rechtsstellung handeln (LR-Hanack, StPO, 25. Aufl., vor § 296 Rdnr. 51). Das erfordert, dass der Betroffene in seinen Rechten oder schutzwürdigen Interessen unmittelbar durch die Entscheidung beeinträchtigt wird (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., vor § 296 Rdnr. 9 m.w.N.). Teilweise wird in der Literatur (Rieß, NJW 1998, 3240, Fußnote 56; KMR-Stöckel, StPO, § 397 a Rdnr. 21) die Auffassung vertreten, der Beschuldigte sei durch die Beiordnung eines Rechts¬anwalts für den Nebenkläger beschwert. Diese nicht näher begründete Auffassung vermag indes nicht zu überzeugen. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Beiord¬nung eines Rechtsanwalts für den Nebenkläger grundsätzlich auch nachteilige Fol¬gen für den Be¬schuldigten haben kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 140 Abs. 2 S. 1 StPO vorgesehen, dass dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet wer¬den soll, wenn dem Verletzten nach den §§ 307 a und 406 g Abs. 3 u. 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Diese nachteiligen Folgen tref¬fen den Be¬schuldigten jedoch im Zeitpunkt der Beiordnung nicht unmittelbar (so auch Meyer-Goßner, a.a.O., § 397 a Rdnr. 19; HK-Kurth, StPO, 3. Aufl., § 397 a Rdnr. 37; LR-Hilger, a.a.O., § 397 a Rdnr. 14). Die Tatsache, dass einem Verfahrensbeteilig¬ten ein Rechtsanwalt zur Seite steht, beeinträchtigt andere Verfahrensbeteiligte noch nicht unmittelbar. Denn es ist nicht absehbar, ob und wie sich die Beiordnung
eines Rechtsanwaltes auswirken wird. Dem Nebenkläger steht auch kein Be¬schwerderecht gegen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für den Angeklagten zu (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 141 Randnummern 9 und 10).

III.
Die Kostenentscheidung trägt der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels Rechnung (§ 473 Abs. 1 StPO).



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