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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 139/13 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Bereits die einem Gegenstand innewohnende Gefährlichkeit schließt ein Recht auf dessen Besitz im Strafvollzug aus, ohne dass in der Person des Gefangenen liegenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegende müssen, und dass von einem in der Vollzugsanstalt einem Gefangenen betriebenen Computer eine solche erhebliche Gefährlichkeit ausgeht.

2. Diese - vornehmlich anhand von § 70 StVollzG entwickelten - Grundsätze müssen auch im Rahmen des Maßregelvollzuges Anwendung finden, da die Zielrichtung und der Regelungsgehalt von § 7 MRVG NW weitgehend dem des § 70 StVollzG entspricht

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Widerruf, Erlaubnis, Besitz, Computers, Maßregelvollzug

Normen: StVOllzG 70

Beschluss:

Strafvollzugssache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 14.05.2013 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 138 Abs. 3, 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Gründe
Zusatz:

Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Insbesondere ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass dem Betroffenen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes Bestandsschutz zusteht, wenn nicht neuerdings wichtige Gründe eingetreten sind, die nunmehr einen Widerruf dieser Genehmigung rechtfertigen. Soll eine einmal gewährte Rechtsposition nachträglich wieder entzogen werden, so stellt sich jeweils die Frage, ob das Vertrauen des Begünstigten auf den Fortbestand der ihm eingeräumten Rechtsposition enttäuscht werden darf. So kann nach § 70 Abs. 3 StVollzG die einem Gefangenen einmal erteilte Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstandes auch bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nachträglich nur im Ermessenswege widerrufen werden, d. h. es bedarf jeweils einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an einem Widerruf der Erlaubnis gegenüber dem Interesse des Strafgefangenen am Fortbestand der ihn begünstigenden Rechtslage (BVerfG, Beschl. v. 10.02.1994 - 2 BvR 2687/93 -[...]; OLG Dresden, Beschl. v. 29.06.2006 - 2 Ws 127/06 - [...]; OLG Hamm NStZ 1998, 401).

Ebenfalls ist obergerichtlich geklärt, dass die einem Gegenstand innewohnende Gefährlichkeit bereits ein Recht auf dessen Besitz im Strafvollzug ausschließt, ohne dass in der Person des Gefangenen liegenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen, und dass von einem in der Vollzugsanstalt von einem Gefangenen betriebenen Computer eine solche erhebliche Gefährlichkeit ausgeht (OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.2010 - 1 Vollz(Ws) 255/10 - [...]; OLG Hamm, Beschl. v. 01.12.2000 - 1 Vollz(Ws) 165/00 - [...]). Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG NJW 2003, 2447 [BVerfG 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02] und BVerfG NStZ-RR 1996, 252 [BVerfG 24.03.1996 - 2 BvR 222/96]).

Diese - vornehmlich anhand von § 70 StVollzG entwickelten - Grundsätze müssen auch im Rahmen des Maßregelvollzuges Anwendung finden, da die Zielrichtung und der Regelungsgehalt von § 7 MRVG NW weitgehend dem des § 70 StVollzG entspricht.

Ob daher die Maßregelvollzugseinrichtung dem Betroffenen den Besitz des PC möglicherweise zu Unrecht untersagt hat, etwa weil das Datenshredderprogramm von ihm gar nicht genutzt worden ist oder weil es mildere Mittel - etwa die Löschung des Datenshredderprogramms von dem PC des Betroffenen gegeben hätte, ist eine Frage des Einzelfalls, die aber eine Zulassung nach § 116 StVollzG nicht begründet.

Da der anwaltlich vertretene Betroffen ausdrücklich "Rechtsbeschwerde" eingelegt hat, geht der Senat davon aus, dass eine (unzulässige, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 04.12.2012 - 1 Vollz(Ws) 672, 680/12) Beschwerde gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene abschlägige Prozesskostenhilfeentscheidung nicht eingelegt wurde.


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