| Aktenzeichen: 5 RVs 67/13 OLG Hamm |
| Leitsatz: Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte. |
| Senat: 5 |
| Gegenstand: Revision |
| Stichworte: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Umfang, tatsächliche Feststellungen |
| Normen: StPO 267; StGB 113 |
| Beschluss: Strafsache gegen pp. wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte. Auf den Antrag des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 346 Abs. 2 StPO vom 04. Juni 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts x vom 27. Mai 2013 und auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts x vom 07. Februar 2013 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.07.2013 durch auf Antrag und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 27. Mai 2013 wird aufgehoben. 2. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststel-lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der (Sprung-)Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO). Gründe: I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts x vom 07. Februar 2013 wegen Wi-derstandes gegen Vollstreckungsbeamte auf Grundlage des dem §113 Abs. 1 StGB entnommenen Strafrahmens zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten verurteilt worden. Gegen dieses am 07. Februar 2013 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil, das auf Anordnung des Vorsitzenden vom 11. März 2013 ihm am 13. März 2013 und seinem Verteidiger am 14. März 2013 zugestellt worden ist, hat der Angeklagte mit am 14. Februar 2013 beim Amtsgericht x einge-gangenem Telefax-Schreiben seines Verteidigers vom selben Tage Rechtsmittel ein-gelegt. Dieses Rechtsmittel hat der Angeklagte mit am 15. April 2013 beim Amtsge-richt x eingegangenem Telefax-Schreiben seines Verteidigers vom selben Tage als Revision bezeichnet und mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Telefax-Schreiben vom 15. April 2013 Bezug genommen. Durch Beschluss vom 27. Mai 2013 hat das Amtsgericht x die Revision des Ange-klagten wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Gegen diesen, auf Anordnung des Vorsitzenden vom 27. Mai 2013 dem Verteidiger am 31. Mai 2013 zugestellten Beschluss hat der Angeklagte mit am 04. Juni 2013 beim Amtsgericht x eingegangenem Telefax-Schreiben seines Verteidigers vom sel-ben Tage die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat unter dem 16. Juli 2013 Stellung genom-men und beantragt, wie beschlossen. II. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2013 Folgendes ausgeführt: 1. Der gemäß § 346 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts erweist sich auch in der Sache als begründet, da der Angeklagte die (Sprung-)Revision gegen das Urteil vom 07.02.2013 formge-recht innerhalb der Frist nach § 341 Abs. 1 StPO eingelegt und auch deren Begrün-dung formgerecht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht hat. Das Urteil ist an den Angeklagten am 13.03.2013 und an dessen Verteidiger am 14.03.2013 wirksam zugestellt worden (Bl. 267, 268 Bd. II d.A.), so dass die Begrün-dungsfrist nach § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO am 15.04.2013, mithin an dem Tag abgelaufen ist, an dem das Telefax-Schreiben (Bl. 281-287 Bd. II d.A.), mit dem das zuvor eingelegte Rechtsmittel als Revision bezeichnet und die Revision zugleich begründet worden ist, bei dem Amtsgericht x angebracht worden ist. Auf die Frage, welche der beiden Zustellungen für die Berechnung der Frist nach § 345 Abs. 1 StPO maßgebend ist, (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl, § 37 Rdnr. 29), kommt es nicht an, da die Regelung des § 43 Abs. 2 StPO in beiden Fäl-len bewirkt, dass die Frist am 15.04.2013 endet. Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 27.05.2013 ist daher aufzuheben. 2. Die (Sprung)Revision ist rechtzeitig eingelegt und auch form- und fristgerecht be-gründet worden. Auch in der Sache ist ihr ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht zu versagen. Das Urteil des Amtsgerichts x ist bereits aufgrund der erhobenen Sachrüge aufzuhe-ben, so dass es Ausführungen zu der ebenfalls erhobenen Verfahrensrüge nicht be-darf. Im Falle einer zulässig erhobenen Sachrüge unterliegt der Prüfung des Revisionsge-richts nicht nur, ob das materielle Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewandt worden ist, sondern auch, ob die Urteilsfeststellungen überhaupt eine tragfähige Grundlage für diese Prüfung bieten, insbesondere, ob sie frei von Lücken, Widersprüchen und Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätze sind (zu vgl. Mey-er-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 377 Rdnr. 21 m.w.N.). Die Tatsachenfeststellungen müssen den gesamten äußeren und inneren Tatbestand des anzuwendenden Ge-setzes ausschöpfen, wobei alle Elemente der Tatbestandsmäßigkeit, der Rechtswid-rigkeit, der Schuld einschließlich der Schuldfähigkeit und des Unrechtsbewusstseins durch Tatsachen belegt sein müssen. Der innere Tatbestand ist immer dann darzu-stellen, soweit er sich nicht von selbst aus der Schilderung des äußeren Sachverhalts ergibt (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., 267 Rdnr. 7). Näheren Ausführungen über das Unrechtsbewusstsein sowie auch über die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums erweisen sich als erforderlich, wenn die Umstände eine Prüfung und Erörterung na-helegen (zu vgl. KK, StPO, 6. Aufl., § 267 Rdnr. 10 m.w.N.; BGHSt 2, 194). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Tatge-richt führt aus, dass der Angeklagte der Ansicht gewesen sei, dass die Ingewahr-samnahme der Polizei rechtswidrig war und er berechtigt gewesen sei, sich gegen die Maßnahme der Polizei zu wehren (Bl. 256 Bd. II d.A.). Dieser Einlassung begeg-net das Gericht lediglich mit der Feststellung, dass der Angeklagte die polizeiliche Maßnahme dulden musste und keinen Rechtfertigungsgrund hatte, da sie gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW rechtmäßig gewesen sei (Bl. 257 Bd. II d.A.). Eine Ausei-nandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten sowie Ausführungen zu der vorliegend naheliegenden Frage, wie das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten im Lichte seiner Einlassung zu bewerten ist, lässt das Urteil vermissen. Sollte das Tatgericht die Einlassung als eine (offensichtliche) Schutzbehauptung bewertet ha-ben, hätte es auch hierzu entsprechender Feststellungen und der Würdigung der dazugehörigen Beweismittel bedurft. Insofern beinhalten die tatrichterlichen Feststellungen keine überprüfbare Grundlage zur Beurteilung der Frage, ob sich der Angeklagte im Irrtum über die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Diensthandlung befunden hat und ob dieser Irrtum für ihn vermeid-bar gewesen ist. Aus diesem Darstellungsdefizit folgt zugleich, dass eine Auseinandersetzung mit den besonderen Irrtumsregeln des § 113 Abs. 4 StGB, deren Prüfung ebenso nahegele-gen hat, nicht vorgenommen worden ist und dementsprechend deren Auswirkungen auch auf den Rechtsfolgenausspruch außer Betracht geblieben sind. Das angefochtene Urteil ist aufgrund der dargestellten sachlich-rechtlichen Mängel aufzuheben. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an und macht sie ausdrücklich zum Gegenstand seiner Entscheidung. Ob sich der Angeklagte in einem vermeidbaren Verbotsirrtum in Bezug auf die (irrig angenommene) Rechtswidrigkeit der polizeiliche Diensthandlung befand oder ob ihm klar war, dass die Diensthandlung rechtmäßig bzw. er nicht gerechtfertigt war, was aufgrund seiner umfangreichen forensischen Erfahrung und dem vorangegangenen Streit mit der Zeugin Y naheliegt, wird das Amtsgericht x im Rahmen einer neuerli-chen Hauptverhandlung auf Grundlage einer erneuten Beweisaufnahme zu klären haben. III. Eine Kostenentscheidung in Bezug auf den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist nicht veranlasst (vgl. dazu: OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. April 2010, 1 St OLG Ss 39/10, zitiert nach juris Rn. 9); der Staatskasse werden insoweit auch nicht die not-wendigen Auslagen des mit dem Antrag erfolgreichen Antragstellers auferlegt (vgl.: Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 346 Rn. 12 m.w.N.). Soweit die Sache auf die (Sprung-)Revision zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts x gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen war, wird diese auch über die Kosten der Revision zu befinden haben, da deren Erfolg im Sinne des § 473 StPO derzeit nicht feststeht. |
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