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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 RVs 36/13 OLG Hamm

Leitsatz: Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn sich die näheren Ausführungen zur Begründung der Sachrüge ausschließlich in unzulässigen Angriffen gegen die Urteilsfeststellungen und die tatrichterliche Beweiswürdigung, die beide grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten sind, erschöpfen.

Senat: 5

Gegenstand: Revision

Stichworte: Sachrüge, ordnungsgemäße Begründung

Normen: StPO 344

Beschluss:

Strafsache
gegen pp.
wegen gefährlicher Körperverletzung.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der X. kleinen Strafkammer des Landgerichts Y vom 20. Dezember 2012 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.05.2013 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die Revision wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers Z. trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:
I.
Das Amtsgericht x hat den Angeklagten mit Urteil vom 19. September 2012 unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 20. Dezember 2012 verworfen.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 18. Juni 2011 dem Geschädigten Z., der als Nebenkläger zugelassen ist, mit einem Zimmermannshammer einen Schlag gegen dessen Kopf versetzt.

Gegen das Berufungsurteil der Strafkammer wendet sich die Revision des Ange-klagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist bereits unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Weder die Verletzung formellen noch die Verletzung materiellen Rechts werden in zulässiger Weise gerügt.

1. Die vom Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts ist un-zulässig, weil sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht genügt.

Im Rahmen der Erhebung der Verfahrensrüge sind gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO sämtliche den Mangel enthaltenden Tatsachen anzugeben. Die Mitteilung der den angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen muss so vollständig und genau sein, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen er-wiesen werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 344 Rdnr. 24 m.w.N.).

Vorliegend ist überhaupt nichts dazu ausgeführt, welche Vorschriften über das Ver-fahren verletzt worden sein könnten.

2. Auch die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist vorliegend nicht ordnungs-gemäß erhoben. Denn die näheren Ausführungen zur Begründung der Sachrüge er-schöpfen sich ausschließlich in unzulässigen Angriffen gegen die Urteilsfeststellun-gen und die tatrichterliche Beweiswürdigung, die beide grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten sind.

Die zulässige Erhebung der Sachrüge setzt voraus, dass die Revision zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll. Beanstandet der Angeklagte in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung, sondern greift er ausschließlich die Beweiswürdigung und damit die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen an, führt dies zur Unzulässigkeit der Revision (vgl. nur Senatsbeschluss vom 30. April 2013 - 5 RVs 23/13 -; Meyer-Goßner, a.a.O., § 344 Rdnr. 19).
Die den Inhalt der Sachrüge kennzeichnende - zumindest schlüssige - Behauptung, dass auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei, ist der vorliegenden Revisionsbegründung nicht zu entnehmen. Eine derartige - schlüssige – Behauptung kann auch nicht in dem den weiteren Ausführungen vorangestellten Satz, dass die Verletzung materiellen Rechts gerügt werde, gesehen werden.
Aus der Revisionsbegründung ergibt sich ohne Zweifel, dass sich die Angriffe der Revision allein gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten und der Angeklagte eine eigene Beweiswürdigung mit neuen Feststellungen an die Stelle der allein maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils setzen will. Denn der Angeklagte begründet die von ihm geltend gemachte Verletzung materiellen Rechts ausschließlich damit, dass die Bekundungen der vom Tarichter vernommenen Zeugen den sicheren Rückschluss auf die Täterschaft des Angeklagten nicht zuließen. So habe weder der Angeklagte einen Schlag mit dem Hammer bzw. einer Rohrzange eingestanden noch habe ein einziger Zeuge bekundet, die tatsächliche Schlagausführung gesehen zu haben. Vielmehr habe sich der Zeuge L auf die Bekundung von Allgemeinplätzen zurückgezogen, die Aussage des Zeugen P sei nicht stringent gewesen. Schließlich habe der Zeuge M widersprüchliche Angaben gemacht, weshalb das Gericht auch seinen Bekundungen zu Unrecht Glauben geschenkt habe.

Mit derartigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung und damit die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen der Strafkammer kann der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Darüber hinaus ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

Nach Maßgabe des Vorstehenden war die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwer-fen.

3. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die auf die Beweiswürdigung bezogene Sachrüge auch als unbegründet anzusehen wäre.

Die Beweiswürdigung muss nachvollziehbar sein und die Feststellungen des Tat-richters zumindest als möglich erscheinen lassen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. März 2010 – 5 RVs 8/10 – und vom 6. September 2012 – 5 RVs 92/12 -). Dage-gen ist es im Rahmen der rechtlichen Prüfung unerheblich, ob die vom Tatrichter ge-zogenen Schlüsse zwingend sind und eine abweichende Würdigung der Beweise ebenso gut möglich gewesen wäre (vgl. BGH, NJW 2007, 384; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 3 Ss 567/08 -). Gemessen an diesen Grundsätzen lässt die Beweiswürdigung des Landgerichts keinen Fehler erkennen. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil ausführlich und in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargelegt, dass nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme der durch den Angeklagten geführte Schlag mit dem Zimmermannshammer gegen den Kopf des Nebenklägers zweifelsfrei nachgewiesen ist.




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