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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ws 286/13 OLG Hamm

Leitsatz: Nach Anklageerhebung ist im Fall des Wechsels der Zuständigkeit des Gerichts sowohl eine noch nicht erledigte Beschwerde gegen eine Haftentscheidung als auch eine noch nicht erledigte weitere Beschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO durch das nunmehr mit der Sache befasste Gericht umzudeuten.

Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Haftentscheidung, Zutsändigkeit; Zuständigkeitswechsel. Amklageerhebung

Normen: StPO 126

Beschluss:

Strafsache
gegen pp.
wegen schweren Raubes u.a.,
(hier: weitere Haftbeschwerde des Angeschuldigten).

Auf die weitere Haftbeschwerde des Angeschuldigten vom 14. Juni 2013 gegen den Beschluss der III. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 31. Mai 2013 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 6. August 2013 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Eine Sachentscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst.

Die Sache wird an das zuständige Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Dorsten zur Entscheidung über den Haftprüfungsantrag abgegeben.

Gründe:
I.
Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts X vom 13. März 2013 am 14. März 2013 vorläufig festgenommen. Er befindet sich seit dem 15. März 2013 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Z. Auf den Haftprüfungsantrag des Angeschuldigten vom 18. März 2013 beschloss das Amts-gericht X am 17. Mai 2013 die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den fort-bestehenden Gründen ihrer Anordnung. Der Beschwerde des Angeschuldigten vom 17. Mai 2013 half das Amtsgericht X mit Beschluss vom 21. Mai 2013 nicht ab. Das Landgericht Y hat daraufhin mit Beschluss vom 31. Mai 2013 die Beschwerde des Angeschuldigten als unbegründet verworfen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeschuldigte mit seiner weiteren Be-schwerde vom 14. Juni 2013. Nachdem der Verteidiger des Angeschuldigten zunächst Ende Juni und Anfang Juli 2013 mitgeteilt hatte, dass das Beschwerdever-fahren zunächst nicht weiter betrieben werden solle, hat er sodann mit Schriftsatz vom 9. Juli 2013 erklärt, dass die eingelegte Beschwerde aufrechterhalten wird. Das Landgericht Y hat sodann unter dem 18. Juli 2013 der Beschwerde des Ange-schuldigten nicht abgeholfen.

Zwischenzeitlich hat die Staatsanwaltschaft Z mit Anklageschrift vom 12. Juli 2013 Anklage gegen den Angeschuldigten und weitere Mittäter wegen schweren Raubes u.a. bei dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – X erhoben. Das Verfahren ist dort eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen …… geführt.

II.

Eine Sachentscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst.

Die weitere Beschwerde des Angeschuldigten gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO gegen die Beschwerdeentscheidung der Strafkammer ist nach Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft vor dem Jugendschöffengericht des Amts-gerichts X gegenstandslos geworden. Aufgrund der Anklageerhebung ist sie prozessual überholt.

Nach § 126 Abs. 2 S. 1 StPO findet für Haftentscheidungen nach Anklageerhebung ein Wechsel des insoweit zuständigen Gerichts statt, der auch die dem ursprüng-lichen Haftrichter zugeordneten Beschwerdeinstanzen erfasst. Deshalb ist sowohl eine noch nicht erledigte Beschwerde gegen die Haftentscheidung des Amtsgerichts als auch eine noch nicht erledigte weitere Beschwerde in einen Antrag auf Haftprü-fung nach § 117 Abs. 1 StPO durch das nunmehr mit der Sache befasste Gericht umzudeuten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Oktober 2009 in 1 Ws 107/09, StV 2010, 33 m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 117 Rdnr. 12, § 126 Rdnr. 6, 7, jeweils m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 4. Juni 2013 in III-5 Ws 200/13 und vom 23. April 2013 in III-5 Ws 131/13).

Mit Eingang der Anklage beim Amtsgericht X ist die Zuständigkeit für Haftent-scheidungen nach § 126 Abs. 2 S. 1 StPO auf das dortige Jugendschöffengericht übergegangen. Die noch nicht erledigte weitere Beschwerde des Angeschuldigten ist in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO durch das jetzt mit der Sache befasste Jugendschöffengericht umzudeuten. Zur Entscheidung über diesen Antrag war daher die Sache an das Amtsgericht X abzugeben.





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