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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 VAs 105 u. 106/13 OLG Hamm

Leitsatz: Die Anwendung des § 35 BtMG setzt voraus, dass bei dem Betroffenen zum Tatzeitpunkt überhaupt eine Betäubungsmittelabhängigkeit vorlag. Ein "gelegentlicher Betäubungsmittelkonsum" ist nicht gleichzusetzen mit einer Abhängigkeit.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Betäubungsmittelabhängigkeit, Begriffs, Zurückstellung, Strafvollstreckung

Normen: BtMG 35

Beschluss:

In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 12.09.2013 beschlossen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:
In ihrer Stellungnahme vom 30. 07. 2013 hat der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm u.a. Folgendes ausgeführt:

„Der am 12.06.2013 – und mithin rechtzeitig – beim Oberlandesgericht Hamm eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat die Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf in ihrem angefochtenen Bescheid darauf abgestellt, dass in keinem der beiden Verfahren, für die der Betroffene Zurückstellung begehrt, die gemäß § 35 BtMG erforderliche Ursächlichkeit zwischen den zugrunde liegenden Taten und einer Betäubungsmittelabhängigkeit des Betroffenen nachgewiesen ist. Vielmehr ergibt sich insbesondere aus den Feststellungen des Landgerichts Duisburg in seinem Urteil vom 07.07.2011 (Bl. 167 ff d.A. 153 Js 60/11 StA Duisburg), dass der damalige Angeklagte nach seiner auch insoweit glaubhaften Einlassung und den hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen nur gelegentlich Drogen konsumierte und Anhaltspunkte, dass er die Taten unter aktuellem Rausch begangen haben oder unter Entzugserscheinungen gelitten haben könnte, nicht gegeben sind. Dies führt das Gericht weiter aus. Seine von dem Betroffenen nunmehr als Zeugin angeführte Mutter hat auch bereits vor dem Landgericht Duisburg ausgesagt (zu vgl. Protokoll Bl. 163 a.a.O.).

Feststellungen zur behaupteten Ursächlichkeit einer Betäubungsmittelabhängigkeit für die zur Aburteilung gelangten Taten ergeben sich auch nicht aus dem Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 23.11.2010 (Bl. 1 ff Zweit-VH 153 Js 138/10 StA Duisburg). In dieser Sache hat sich der Betroffene bei der Polizei nicht eingelassen (Bl. 25 d.A. 153 Js 138/10 StA Duisburg). Gleiches gilt für das weitere Verfahren (Bl. 59 d.A. 153 Js 60/11 StA Duisburg).

Nach allem kann den Angaben des Betroffenen, die zur Aburteilung gelangten Taten aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen zu haben, nicht gefolgt werden.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Grundvoraussetzung des § 35 BtMG ist, dass zum Tatzeitpunkt überhaupt eine Betäubungsmittelabhängigkeit vorlag (Weber, BtMG, 3. Aufl., § 35 Rdn. 24). Diese muss sich aus dem Urteil ergeben oder sonst feststehen. Schon eine Betäubungsmittelabhängigkeit zum Zeitpunkt der Taten ist hier aber nicht feststellbar. Aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 07.07.2011 (31 KLs 153 Js 60/11 – 8/11) ist nur von einem „gelegentlichen Betäubungsmittelkonsum“ die Rede. Ein gelegentlicher Betäubungsmittelkonsum ist aber nicht gleichzusetzen mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit. Selbst ein regelmäßiger Betäubungsmittelkonsum ist nicht gleichzusetzen mit einer Abhängigkeit (vgl. Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 35 Rdn. 65; Körner NStZ 1998, 227, 228 f.). Vielmehr wird die Abhängigkeit als ein Zustand definiert, „der sich aus der Wechselwirkung zwischen einem lebenden Organismus und einer Droge ergibt und sich im Verhalten und anderen Reaktionen äußert, die stets den Zwang einschließen, die Droge dauernd oder in Abständen zu nehmen, um deren psychische Wirkung zu erleben oder das durch ihr Fehlen mitunter auftretende Unbehagen zu vermeiden“ (Weber, a.a.O., § 1 Rdn. 29). Für eine Betäubungsmittelabhängigkeit in diesem Sinne ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Urteilen in den beiden hier relevanten Verfahren hinreichende Anhaltspunkte. Der Umstand, dass im o.g. Urteil des Landgerichts Duisburg festgestellt wurde, dass der Betroffene bemüht gewesen sei, eine Drogentherapie anzutreten reicht nicht. Der Wunsch nach einer solchen ist zwar ein gewisses Indiz für eine Abhängigkeit. Für die Überzeugungsbildung von einer solchen reicht das aber nicht aus. Zum einen kann die Therapiebedürftigkeit vom Betroffenen falsch eingeschätzt werden, zum anderen kann der Therapiewunsch auch anderweitig motiviert sein (z.B. durch das Bestreben nach einer möglichst milden Bestrafung). Die Mutter des Betroffenen musste nicht als Zeugin vernommen werden, da sie bereits in dem Verfahren vor dem Landgericht Duisburg als Zeugin vernommen wurde, vom Landgericht aber gleichwohl nur ein gelegentlicher Konsum festgestellt worden ist. Im Übrigen bedurfte es einer Vernehmung (auch) der weiteren benannten Zeugen nicht, da nicht ersichtlich ist, dass sie über die o.g. inneren Umstände einer Betäubungsmittelabhängigkeit Auskunft geben könnten und konkrete Tatsachen nicht unter Beweis gestellt worden sind.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 30 EGGVG, 130, 30 KostO.


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