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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX – 75/06 OLG Hamm

Leitsatz: Wenn der Rechtsanwalt sich kurzfristig in einen komplexen Aktenstoff einarbeiten muss, kann für den Verfahrensabschnitt „vorbereitendes Verfahren“ die Gewährung einer Pauschgebühr in Höhe der Wahlanwaltshöchstgebühr in Betracht kommen.


Senat: 2

Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Pauschgebühr; besonderer Umfang; kurzfristige Einarbeitung; umfangreiche Akten; Wahlanwaltshöchstgebühr;

Normen: RVG 51

Beschluss:

Strafsache
gegen N.J-
wegen Diebstahls, (hier: Pauschgebühr für den bestellten Verteidiger gem. § 51 RVG).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts H. in A. vom 12. September 2005 auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 31. 07. 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß §§ 51, 42 Abs. 3 Satz 1 RVG nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsab¬teilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Dem Antragsteller wird für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des Verurteilten in dem gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung anstelle seiner gesetzlichen Gebühren (Verfahrensgebühr AG VV-Nr. 4106) in Höhe von 112,00 EURO eine Pauschgebühr in Höhe von 250,00 EURO (in Worten: zweihundertundfünfzig EURO) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt als gerichtlich bestellter Verteidiger des Verurteilten für seine Tätigkeit die Gewährung einer Pauschgebühr, die er mit 1.000,00 € beziffert hat. Er ist dem ehemaligen Angeklagten durch Beschluss vom 31. Mai 2005 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, mithin nach der am 21. April 2005 erfolgten Anklageerhebung. Zuvor ist er in diesem Verfahren nicht tätig geworden. Hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 19. Juni 2006 Bezug genommen, die dem Antragsteller bekannt ist und in der dessen Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt ist.

II.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG liegen für das gerichtliche Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung vor.

Das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene RVG sieht bei den Gebühren des Strafverteidigers in Teil 4 VV RVG in erster Linie eine verfahrensabschnittsweise Vergütung vor, die - so der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 220) - eine bessere Honorierung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Strafverfahren ermöglichen soll. Dem hat er bei der Neufassung des § 51 RVG dadurch Rechnung getragen, dass nunmehr ausdrücklich in § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG die Bewilligung einer Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt möglich ist (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 201). Danach ist eine Pauschgebühr für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte zu gewähren, wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs und/oder der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit des Pflichtverteidigers nicht zumutbar sind. Da die Pauschgebühr nach § 51 RVG nach dem Willen des Gesetzgebers Ausnahmecharakter haben soll, knüpft § 51 RVG daher nicht – wie noch § 99 BRAGO – allein daran an, ob die Strafsache besonders umfangreich und/oder schwierig ist. Hinzutreten muss vielmehr, dass die gesetzlich bestimmten Gebühren als unzumutbar erscheinen. Dies ist dann der Fall, wenn das Verfahren nach Umfang/oder Schwierigkeit erheblich über dem Durchschnitt der bei einem Gericht gleicher Ordnung anfallenden Sachen liegt und dem Verteidiger ein über das Maß normaler Inanspruchnahme erheblich hinausgehender Zeit- und Arbeitsaufwand abverlangt wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. März 2006, 2 AR 73/05, www.burhoff.de ).

Das ist vorliegend bezüglich der Tätigkeit des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung im Sinne des Teils 4 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses der Fall. Es handelt sich vorliegend um einen für ein Verfahren vor dem Amtsgericht sehr komplexen Verfahrensstoff (die Akten umfassen fast 2000 Blatt), in den sich der Antragsteller sehr kurzfristig einarbeiten musste, wenngleich sein Mandant geständig war und diesem auch lediglich zwei Diebstahlstaten vorgeworfen worden sind.
Nach der Stellungnahme des Gerichtsvorsitzenden vom 25. Mai 2006 hat die Strafsache allerdings für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geboten.

Für den Verfahrensabschnitt Hauptverhandlungstermin war hingegen keine Pauschgebühr zu bewilligen. Zwar war die Dauer der Hauptverhandlung überdurchschnittlich lang, jedoch steht dem Antragsteller hierfür eine zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4111 VV RVG - sogenannter Längenzuschlag – zu.

Die Bemessung der Höhe der Pauschgebühr orientiert sich grundsätzlich an den gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers. Zwar ist die Pauschgebühr der Höhe nach nicht beschränkt und darf grundsätzlich auch die gesetzlichen Rahmenhöchstgebühren des Vergütungsverzeichnisses überschreiten, allerdings hat die Höchstgebühr eines Wahlverteidigers in der Vergangenheit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Regel die obere Grenze gebildet. Überschritten wurde diese Grenze nur in Sonderfällen und zwar dann, wenn auch die Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers gestanden hätte oder wenn die Strafsache über einen längeren Zeitraum die Arbeitskraft des Verteidigers ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat, was zum Beispiel bei außergewöhnlich umfangreichen und schwierigen Strafsachen angenommen wurde (vgl. OLG Hamm, StraFo 1998, 215 = JurBüro 1998, 415 für ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren). Um einen solchen Sonderfall handelt es sich hier jedenfalls nicht. Die Wahlverteidigerhöchstgebühr beträgt für das gerichtliche Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung (Verfahrensgebühr Nr. 4106) 250,00 EURO. Der Senat hält diese Gebühr im vorliegenden Fall nach Abwägung aller Umstände für angemessen und ausreichend, so dass der weitergehende Antrag abzulehnen war.

Die Festsetzung der auf die bewilligte Pauschgebühr entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer obliegt, wie die Festsetzung der Gebühren insgesamt, auch nach der gesetzlichen Neuregelung durch das RVG, dem Kostenbeamten des erstinstanzlichen Gerichts.



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