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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 RBs 142/13 OLG Hamm

Leitsatz: Hat das Tatgericht rechtsirrig das Rechtsmittel der Revision bzw. Rechtsbeschwerde für zulässig erachtet und keine Entscheidung nach § 346 StPO getroffen, sondern die Sache dem Rechtsmittelgericht vorgelegt, kann das Revisions- bzw. das Rechtsbeschwerdegericht die unterlassene Verwerfungsentscheidung selbst treffen.



Senat: 1

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Zuständigkeit, Verwerfung, Rechtsmittel

Normen: StPO 346

Beschluss:

Bußgeldsache
In pp.
hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm am 17.10.2013 beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 05.09.2013 Folgendes ausgeführt:

„I.
Das Amtsgericht Lünen hat den Betroffenen durch Urteil vom 04.03.2013 (Bl. 99 - 103 d.A.) wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheits-abstandes zu einer Geldbuße von 180,00 Euro verurteilt. Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen verkündete (Bl. 91, 91 R d.A.) und auf Anordnung des Vorsitzenden vom 28.03.2013 (Bl. 106 d.A.) dem Verteidiger des Betroffenen am 04.04.2013 (Bl. 108 d.A.) zugestellte Urteil hat der Betroffene mit beim Amtsgericht Lünen am 05.03.2013 (Bl. 104 d.A.) eingegangenem Telefax-Schreiben seines Verteidigers vom selben Tage die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.

II.
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Er lässt bereits nicht erkennen, inwieweit das Urteil des Amtsgerichts Lünen angefochten werden soll, welcher Antrag gestellt und welche Rügen erhoben werden. Er ist, da die Formvorschriften der §§ 344, 345 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht beachtet sind, gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen (zu vgl. Göhler, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.).

Zwar wäre es Sache des Amtsgerichts Lünen gewesen, den Antrag als unzulässig zu verwerfen, da es um die Einhaltung eines ausdrücklichen Formerfordernisses nach § 345 Abs. 1 StPO geht. Hat das Amtsgericht diese Entscheidung jedoch unterlassen, ist sie nach Vorlage der Akten durch das Rechtsbeschwerdegericht zu treffen (Göhler, a.a.O., Rn. 44).“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Soweit der Betroffene nunmehr mit Schriftsatz vom 15.10.2013 durch Erhebung der Sachrüge eine Rechtsbeschwerdebegründung im Ansatz nachholt, geschieht dies außerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nach §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 StPO und vermag daher keine andere Bewertung zu rechtfertigen.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts bzw. Revisionsgerichts in Fallgestaltungen wie der vorliegenden anerkannt in Fällen, in denen der Tatrichter rechtsirrig das Rechtsmittel für zulässig erachtet hat (BGH, Beschl. v. 26.09.2006 – 5 StR 327/06). Dies lässt sich hier anhand der Übersendeverfügung des Amtsrichters vom 18.08.2013 noch hinreichend erkennen. Sie lässt erwarten, dass die Akten nicht etwa versehentlich - ohne dass das Amtsgericht die Zulässigkeit des Rechtsmittels überhaupt geprüft hätte – dem Oberlandesgericht übersandt worden sind.


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