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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 RVs 111/13 OLG Hamm

Leitsatz: Die alleinige Feststellung, der Angeklagte habe etwas „entwendet", ohne den Entwendungsvorgang näher zu beschreiben, reicht nicht aus, um eine Wegnahme des Gegenstandes i.S. des § 242 StGB festzustellen.

Senat: 5

Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Wegnahme, Feststellungen, Anforderungen

Normen: StGB 242; StPO 267

Beschluss:

Strafsache
gegen pp.
wegen Diebstahls u.a..
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg vom 30. Juli 2013 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Land-gerichts Arnsberg zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Arnsberg verurteilte den Angeklagten am 3. Januar 2013 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Ange-klagten hat die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg mit Urteil vom 30. Juli 2013 verworfen.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Angeklagte mit der von ihm form- und fristgerecht eingeleg-ten Revision, die er mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.
II.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend führt die von dem Angeklagten erho-bene Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststel-lungen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag unter dem 16. Oktober 2013 wie folgt begrün-det:
„Der rechtzeitig eingelegten sowie form- und fristgerecht begründeten Revision kann ein zumin-dest vorläufiger Erfolg nicht versagt werden.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls nicht. Die Ur-teilsgründe leiden an einem Darstellungsmangel, weil sie keine Feststellungen zur Wegnahme-handlung enthalten. Die alleinige Feststellung, der Angeklagte habe eine Hose „entwendet", ohne den Entwendungsvorgang näher zu beschreiben, reicht nicht aus, um eine Wegnahme des Gegenstandes festzustellen. Die von der Kammer gewählte Formulierung lässt keinerlei Schluss darauf zu, wie sich der Wegnahmevorgang abgespielt hat. Ungeachtet dessen, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe in vollem Umfang geständig war, reicht dies zur Feststellung des Gewahrsamswechsels nicht aus (zu vgl. Senatsbeschluss v. 06.05.2013 — III 5 RVs 38/13 —, zitiert nach juris).
Das angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung."
Der vorliegenden Stellungnahme vermag der Senat nicht entgegenzutreten. Nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs ist die zur Vollendung des Diebstahls führende Wegnahme dann vollzogen, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Entscheidend für die Frage des Wechsels der tat-sächlichen Sachherrschaft ist, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann (vgl. BGHSt 16, 271, 273 ff.; BGH, NStZ 2008, 624, 625) und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen (vgl. BGH, a.a.O.). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Anschau-ungen des täglichen Lebens (vgl. BGHSt 23, 254, 255). Vor diesem Hintergrund lässt die Rechtsprechung einerseits für eine vollendete Wegnahme in einem Selbstbedienungsladen das Einstecken von Waren in die Kleidung des Täters oder eine mitgeführte Tasche mit Zueig-nungsabsicht ausreichen (sog. Gewahrsamsenklave). Bei handlichen und leicht beweglichen Sachen reicht andererseits regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten bzw. das (offene) Wegtragen des Gegenstandes als Wegnahmehandlung aus, wobei die Rechtsprechung dann, wenn der Täter einen leicht zu transportierenden Gegenstand an sich gebracht hat, ihm jeden-falls dann die ausschließliche Sachherrschaft im Sinne einer vollendeten Wegnahme zuweist, wenn er den umschlossenen Herrschaftsbereich des (ursprünglichen) Gewahrsamsinhabers, z.B. das Ladenlokal, verlassen hat (vgl. BGHR StGB, § 242 I Wegnahme 1; BGH, NStZ 2008, 624, 625).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermag der Senat, dem ein Rückgriff auf die Akten für die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils verwehrt ist, anhand der Feststellungen im Urteil nicht zu beurteilen, ob — entsprechend der Verurteilung des Angeklagten — eine voll-endete oder doch lediglich eine versuchte Wegnahme und damit eine Versuchsstrafbarkeit ge-mäß §§ 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2010 - 3 StR 434/11 -; Senatsbeschluss vom 6. Mai 2013 - 5 RVs 38/13 -). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe in vollem Umfang geständig war.
Aufgrund dessen musste der Senat das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO aufheben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg - auch zur Ent-scheidung über die Kosten der Revision - gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverweisen.



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