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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 RVs 89/13 OLG Hamm

Leitsatz: Wird ein Hilfsantrag des Angeklagten auf Verurteilung zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht beschieden bzw. die Ablehnung dieses Antrags im Urteil nicht begründet hat, stellt das einen Verfahrensverstoß dar.

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Hilfsantrag, Bescheidung, Urteilsgründe

Normen: StGB 59; StPO 267

Beschluss:

3 RVs 89/13
Strafsache
gegen pp.
Verteidiger.:
wegen vorsätzlicher Körperverletzung.
Auf die (Sprung-)Revision der. Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 12. September 2013 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30. Dezember 2013 durch
die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht
nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung der Angeklagten bzw. ihres Verteidigers gemäß §§ 349 Abs. 2, Abs. 3 u. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getrof-fenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden — Strafrichter — zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Minden hat die Angeklagte mit Urteil vom 12. September 2013 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt.
Gegen dieses in Anwesenheit der Angeklagten verkündete Urteil wendet sich die Angeklagte durch ihren Verteidiger mit ihrem form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittel, das sie zunächst als Berufung bezeichnet hat, und von dem sie mit am 25. Oktober 2013 bei dem Amtsgericht Minden eingegangenen Telefax-Schreiben ihres Verteidigers vom selben Tage abweichend zur Sprungrevision übergegangen ist, die sie mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts und der näher ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts begründet hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Antragsschrift vom 29. November 2013 beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, die weitergehende Revision der Angeklagten als unbegründet zu verwerfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückzuverweisen.
Die rechtzeitig eingelegte und form- und fristgerecht begründete Revision ist zulässig' und hat in der Sache einen zumindest vorläufigen und teilweisen Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 29. November 2013 das Rechtsmittel der Angeklagten wie folgt beurteilt:
„Die auf die Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht deckt Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht auf. Die in sich widerspruchsfreien und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung.
Indes hält der Rechtsfolgenausspruch der auf die in zulässiger Weise erhobenen Rüge der Verletzung von § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO vorzunehmenden Nachprüfung nicht stand, weil der Hilfsantrag der Angeklagten auf Verurteilung zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht beschieden worden ist. Dass der Tatrichter die Ablehnung dieses Antrags im Urteil nicht begründet hat, stellt einen Verfahrensverstoß dar (zu vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.1982 - 3 StR 354/81 -, zitiert, nach beck-online; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 267 Rn. 23). Zwar hat die Angeklagte - soweit aus dem Urteilsgründen ersichtlich - Einsicht und Reue nicht gezeigt, weswegen Zweifel daran bestehen könnten, ob festgestellt werden kann, dass die Angeklagte auch ohne Verurteilung zu Strafe künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter, wenn er sich bei der Urteilsberatung seiner Pflicht bewusst gewesen wäre, die Ablehnung der Strafaussetzung schriftlich zu begründen, im Rahmen der dann anzustellenden Erwägungen zu einer der Angeklagten günstigen Entscheidung gekommen wäre.
Das angefochtene Urteil ist daher im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zur erneuten Verhandlung und Entscheidung insoweit zurückzuverweisen."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Der dargetane Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Fest-stellungen; die weitergehende Revision war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen weitergehen-den Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Das angefochtene Urteil war daher gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts — Strafrichter — Minden zur erneuten Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung und auch über die Kosten der Revision zurückzuverweisen.



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