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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ws 555/13 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Verlängerung der Bewährungszeit trotz einschlägiger neuer Straftaten.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Strafaussetzung, Bewährung, Verlängerung Bewährungszeit, neue Straftat

Normen: StGB 56f

Beschluss:

Strafsache
gegen pp.
wegen Verstoßes gegen das BtMG
(hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 30.10.2013 gegen den Beschluss der 92. Straf-vollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund bei dem Amtsgericht Castrop-Rauxel vom 23.10.2013 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.12.2013 durch pp. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Verurteilten beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die durch Beschluss der 92. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund bei dem Amtsgericht Castrop-Rauxel vom 25.06.2012 auf vier Jahre festgesetzte Bewährungszeit wird um ein Jahr verlängert.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Landeskasse auferlegt.
Gründle
Das Landgericht Essen verurteilte den Betroffenen mit Urteil vom 26.07.2010 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Der Verurteilung lag schwerpunktmäßig ein Handeltreiben mit Am-phetamin zu Grunde. Zu diesem Zeitpunkt enthielt das Bundeszentralregister neun Eintragungen betreffend den Verurteilten. Er hatte bereits Strafhaft verbüßt. Das Register enthält auch eine ein-schlägige Vorstrafe.
Während der Strafhaft hat sich der Betroffene nicht immer beanstandungsfrei geführt. So wird in der Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Bochum-Langendreer vom 11.10.2011 ausgeführt, dass der Betroffene zweimal disziplinarisch belangt werden musste, weil er versucht hatte, ein Mobiltelefon in die Anstalt einzubringen, und weil er bei der Vorbereitung zum Konsum nicht erlaubter Substanzen anwesend gewesen war. Aus der Stellungnahme des Leiters der Jus-tizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel vom 10.05.2012 ergibt sich, dass er eil weiteres Mal disziplina-risch belangt wurde, weil er die Siegelmarke am USB-Anschlusses seines Radiogerätes beschädigt hatte. Gleichwohl hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 25.06.2012 die Voll-streckung des Strafrestes aus dem oben genannten Urteil nach Verbüßung von zwei Dritteln, zum 02.07.2012, zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Angaben seines Bewährungshelfers nimmt der Verurteilte vereinbarte Ge-sprächstermine regelmäßig wahr und berichtet von seiner aktuellen Lebenssituation. Allerdings berichtete er ihm nicht von den Ermittlungsverfahren, die Gegenstand der nachfolgend noch dar-zustellenden Strafbefehle waren. Der Verurteilte verfügt über eine geringfügige Beschäftigung bei einem Schuh- und Schlüsseldienst.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main verhängte gegen den Betroffenen am 11.07.2013 einen (in-zwischen rechtskräftigen) Strafbefehl über eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je zehn Euro wegen des Besitzes von 1,0-7 g Amphetaminzubereitung. Die Tat wurde am 20.04.2013 began-gen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verhängte ferner mit Strafbefehl vom 23.07.2013, rechts-kräftig seit dem 18.09.2013 gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu 25 € wegen eines ebenfalls am 20.04.2013 begangenen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz.
Unter Bezugnahme auf den erstgenannten Strafbefehl hat die Strafvollstreckungs-kammer den Betroffenen angehört und sodann die Reststrafenaussetzung zur Bewährung widerrufen. Dabei hat sie auf beide Strafbefehle abgestellt. Mildere Maßnahmen sind ihrer Ansicht nach nicht ausrei-chend.
Gegen den ihm am 25.10. 2013 zugestellten Widerrufsbeschluss hat der Verurteilte mit anwaltli-chem Schriftsatz vom 30.10.2013, eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Der Verurteilte hat zwar durch die in der Bewährungszeit begangenen Straftaten, insbesondere durch den erneuten Besitz von Betäubungsmitteln, gezeigt, dass sich die Erwartung, die der Straf-aussetzung zu Grunde lag, nicht erfüllt hat. Ein Widerrufsgrund nach § 56f Abs. 1 StGB liegt damit an sich vor. Jedoch hält es der Senat vorliegend für ausreichend, die Bewährungszeit um ein Jahr zu verlängern (§ 56f Abs. 2 StGB). Trotz des vergleichsweise schon recht raschen Rückfalls des Verurteilten meint der Senat, dass die neuen Straftaten, verglichen mit denen, die seiner letzten Verurteilung zu Grunde lagen, vergleichsweise geringfügig sind und einen deutlich anderen Cha-rakter haben. So ist insbesondere auch bei dem erneuten Verstoß gegen das Betäubungsmittelge-setz lediglich eine Aburteilung wegen Besitzes einer vergleichsweise geringen Menge Amphetamin erfolgt und nicht wegen Handeltreibens. Diese Menge hat nach den Bekundungen des Verurteilten auch lediglich dem Eigenkonsum gedient. Gegenüber seinem Bewährungshelfer hat er im Oktober 2013 angegeben, dass er nunmehr drogenfrei lebe und dass er den Kontakt zu seinem Umfeld, mit dem er am 20.04.2013 bei den neuen Straftaten noch verkehrte, abgebrochen habe.
Angesichts dieser Umstände hält es der Senat vorliegend für noch ausreichend, die Bewährungs-zeit lediglich zu verlängern und nicht die Reststrafenaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, um dem Verurteilten vor Augen zu führen, dass ein derartiges Verhalten in laufender Bewährung nicht akzeptabel ist. [)er Verurteilte hat nunmehr ausreichend „Warnschüsse" erhalten. Bei einem erneu-ten Verstoß im Sinne des § 56f StGB wird eine mildere Reaktion als der Widerruf der Reststrafen-aussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommen.
Der Anhörungsmangel im Hinblick auf den zweiten o.g. Strafbafehl ist durch das Beschwerdever-fahren geheilt.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht analog §§ 467, 473 Abs. 4 StPO. Da es dem Verurteilten ersicht-lich darum ging, einen Widerruf, nicht aber jegliche Reaktion auf die Bewährungsverstöße zu ver-meiden, hat sein Rechtsmittel vollen Erfolg.




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