Aktenzeichen: 1 VAs 116/13 - 120/13 und 122/13 OLG Hamm |
Leitsatz: 1. In Strafakten befindliche Bonusanträge von Kartellanten stehen der Gewährung von Akteneinsicht an ein Zivilgericht durch die Staatsanwaltschaft nicht prinzipiell entgegen. Gleiches gilt für in Strafakten befindliche vertrauliche Entscheidungen der Europäischen Kommission. 2. In den Fällen des § 474 Abs. 1 StPO wird als Regelfall Akteneinsicht gewährt. 3. Sowohl der für den Zivilprozess maßgebliche Beibringungsgrundsatz als auch die Systematik der abgestuften Akteneinsicht in § 147, § 406e, § 474 und § 475 StPO stehen der Aktenübersendung an ein Zivilgericht auf dessen Anforderung nicht entgegen. 4. Bonusanträge in Kronzeugenprogrammen stellen trotz der den Kartellanten zugesicherten Vertraulichkeit keine ungewöhnliche Art von Daten im Sinne des § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO dar. |
Senat: 1 |
Gegenstand: Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung |
Stichworte: Akteneinsicht, Zivilverfahren, Kartellrecht |
Normen: StPO 474 |
Beschluss: Justizverwaltungssache betreffend wegen: Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden (hier: Gewährung von Akteneinsicht). Auf die Anträge der Betroffenen zu 1. bis 4. vom 05.07.2013, der Betroffenen zu 5. vom 10.07.2013 und der Betroffenen zu 6. vom 03.07.2013 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen die im Schreiben der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 13.06.2013 erfolgte Ankündigung der Gewährung von Akteneinsicht hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.11.2013 durch nach Anhörung des Generalstaatsanwalts in Hamm, der Betroffenen bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigten sowie ergänzend des Landgerichts Berlins und des Bundeskartellamtes als Nebenbeteiligte beschlossen: Die Verfahren III-1 VAs 116/13 bis 120/13 und 122/13 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung werden auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen. Der Geschäftswert wird für den gemeinschaftlichen Antrag der Antragstellerinnen zu 1. - 4. sowie für die Anträge der Antragstellerinnen zu 5. und 6. auf jeweils 500.000,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihren Anträgen gegen die im Schreiben vom 13.06.2013 mitgeteilte Absicht der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, dem Landgericht Berlin in einem dort anhängigen Zivilprozess Einsicht in die Verfahrensakten 130 Js 14/07 zu gewähren. In dem beim Landgericht Berlin anhängigen Verfahren (96 O 200/10 Kart) werden die Antragstellerinnen zu 3. bis 6. durch eine Streitgenossenschaft, bestehend aus I2 AG, C SE, T3 AG, Ed. Y AG, C AG, N GmbH & Co. KG und Dr. B aus E als Insolvenzverwalter über das Vermögen der I GmbH auf Schadensersatz wegen Kartellverstößen in Anspruch genommen. Das Verfahren 130 Js 14/07 wurde bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf aufgrund einer Anzeige des Bundeskartellamtes vom 29.08.2006 sowie eines Zufallsfundes im Rahmen einer am 19.06.2006 stattgefundenen Durchsuchung bei verschiedenen Firmen des U-L-Konzerns, vormaliges Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf: 130 Js 2/06, eingeleitet. Es steht im Zusammenhang mit dem sogenannten Aufzugs- und Fahrtreppenkartell: Im Sommer 2003 wurde die Europäische Kommission darüber informiert, dass möglicherweise ein Kartell zwischen den vier größten europäischen Herstellern von Aufzügen und Fahrtreppen mit Geschäftstätigkeit in der Europäischen Union, nämlich L, P, T und U-L, bestehe. Nachdem es ab Januar 2004 zu Durchsuchungen in den Geschäftsräumen von mehreren Gesellschaften dieser Unternehmensgruppen gekommen war, stellten die betroffenen Gesellschaften, u. a. auch sämtliche Antragstellerinnen, in der Folgezeit Anträge nach der sogenannten Europäischen Kronzeugenregelung, der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen. Die Antragstellerinnen zu 1. bis 4. stellten zusätzlich einen sogenannten Kronzeugenantrag beim Bundeskartellamt. Sowohl die Europäische Kommission als auch das Bundeskartellamt sichern in ihren Kronzeugenregelungen die Vertraulichkeit von Angaben zu, die im Rahmen von Kronzeugenanträgen gemacht werden. In ihrer Entscheidung vom 21.02.2007 (Entscheidung K(2007) 512 endg.) stellte die Kommission fest, dass die Gesellschaften, an die sie gerichtet war, wozu u. a. auch die Antragstellerinnen gehörten, an vier Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln (Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 Abs. 1 des EG-Vertrages) in vier Mitgliedsstaaten (Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden) teilgenommen haben, indem sie die Märkte durch Absprachen und/oder Abstimmung zum Zwecke der Zuweisung von Angeboten und Aufträgen für Verkauf, Montage, Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen untereinander aufgeteilt hätten. Die Antragstellerinnen sollten hinsichtlich Deutschland im Zeitraum vom 01.08.1995 bis zum 05.12.2003 gegen Art. 81 EG verstoßen haben. In der Entscheidung der Kommission, die neben den Antragstellerinnen auch Gesellschaften der Unternehmensgruppe T betraf, wurden Geldbußen in Höhe von insgesamt mehr als 992 Mio. Euro verhängt. Durch Urteil des EuG vom 13.07.2011 (T-144/07 u. a.) wurden die Geldbußen gegen die Unternehmen der U-L-Gruppe herabgesetzt. Unter anderem wurde die seitens der Kommission festgesetzte Geldbuße wegen Zuwiderhandlung in Deutschland auf 249 480 000 Euro reduziert. Ihr hiergegen beim Gerichtshof der Europäischen Union (C-503 und 506/11 P) eingelegtes Rechtsmittel haben die Antragstellerinnen zu 1. bis 4. im März 2012 zurückgenommen. Die beim EuG eingereichten Klagen der Gesellschaften der Unternehmensgruppen L (Urteil vom 13.07.2011, T - 151/07) und P (Urteil vom 13.07.2011, T-145/07) blieben ohne Erfolg. Ihre hiergegen eingelegten Rechtsmittel hat der EuGH am 15.06.2012 (Antragstellerin zu 6., C-494/11 P) bzw. am 24.10.2013 (Antragstellerin zu 5., C-510/11 P) zurückgewiesen. Das bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf geführte Verfahren 130 Js 14/07 richtete sich u. a. wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen gemäß § 298 StGB gegen mehrere Mitarbeiter der Antragstellerinnen zu 1. bis 6. sowie der T GmbH. Mit Schreiben vom 29.08.2006 hatte das Bundeskartellamt die Staatsanwaltschaft Düsseldorf davon unterrichtet, dass am 19.01.2006 verschiedene Unternehmen des UL-Konzerns gegenüber dem Bundeskartellamt einen Antrag auf Nicht-Festsetzung einer Geldbuße nach der sogenannten Bonusregelung gestellt hätten. Da die Europäische Kommission am 13.10.2005 ein Verfahren gegen die beteiligten Unternehmen eingeleitet hätte - so das Bundeskartellamt in seinem Schreiben vom 29.08.2006 weiter - entfalle die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes für die Anwendung des Europäischen Kartellrechts und es verbiete sich ein Vorgehen gegen die beteiligten Unternehmen nach deutschem Recht. Da aber die Verfolgung der natürlichen Personen von dem Verfahren der Kommission unberührt bliebe, wurde das Verfahren in dem Schreiben vom 29.08.2006 gemäß § 41 Abs. 1 OWiG an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Dem Schreiben vom 29.08.2006 war die Kopie eines an das Bundeskartellamt gerichteten Antrages nach der Bonusregelung von Unternehmen des UL-Konzerns vom 19.01.2006 nebst Anlagen beigefügt. Ausweislich des Antrages erklärte der UL-Konzern über seine Verfahrensbevollmächtigten, dass Unternehmen des Konzerns an Absprachen für Aufzüge (Zeitraum: von mindestens 1979 bis Januar 2004) und Fahrtreppen (Zeitraum: von mindestens 1986 bis Januar 2004) in Deutschland beteiligt gewesen seien. Dem Antrag beigefügt waren Vermerke über die Befragungen vormaliger Geschäftsführer sowie Mitarbeiter von Unternehmen des Konzerns. Die Verfahren gegen die Beschuldigten des Verfahrens 130 Js 14/07 sind allesamt eingestellt worden, und zwar gemäß §§ 153, 153a oder 170 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gewährte bislang allein den Verteidigern der Beschuldigten Einsicht in die Akten. Akteneinsichtsgesuche von Dritten sind bislang - nach jeweils versagter Zustimmung seitens der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen - abgelehnt worden. Die noch bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf befindliche Akte 130 Js 14/07 hat folgende Bestandteile: Acht Bände Hauptakten, ein Beweismittelordner EK TOP Nr. 1, Sonderheft 1 Entscheidung EU-Kommission, Sonderheft 2 Kosten (lag dem Senat nicht vor), Sonderhefte 3 bis 6 (Stellungnahmen der Verfahrensbevollmächtigten zur Akteneinsicht), Sonderheft Asservatenabwicklung (lag dem Senat ebenfalls nicht vor) sowie ein Sonderband EK TOP, Grundsatz/Koordination, Sonderband EU-Kommission/Entscheidung. Bestandteil der Hauptakte ist eine Kopie des Antrages nach der Bonusregelung der Antragstellerinnen zu 1. bis 4. vom 19.01.2006 nebst Vermerken (Bl. 3 bis 49 des Bandes 1). Das Sonderheft 1 Entscheidung EU-Kommission enthält ebenso wie der Sonderband EK TOP, Grundsatz/Koordination, Sonderband EU-Kommission/Entscheidung die Seiten 61 (ab 10. The Cartel in Germany) bis 86 der vertraulichen Entscheidung der Kommission vom 21.02.2007 nebst diesbezüglich erfolgter Arbeits-Übersetzung des LKA NRW. Ausweislich dieses Sonderheftes ist Herrn Oberstaatsanwalt O (Staatsanwaltschaft Düsseldorf) sowie Herrn KHK S, Mitarbeiter des Dezernates 15 beim LKA NRW, dieser Teilauszug der vertraulichen Entscheidung am 05.03.2008 per E-Mail übersandt worden. Sämtliche Asservate des Verfahrens sind nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf bereits zurückgegeben worden. Mit Schreiben vom 28.12.2012, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf am 07.01.2013, hat das Landgericht Berlin um Übersendung der Akten 130 Js 14/07 zum dort anhängigen Verfahren 96 O 200/10 Kart zunächst ohne nähere Begründung gebeten, nachdem es zuvor mit Beschluss vom 21.12.2012 die Beiziehung der Akten gemäß § 273 ZPO angeordnet hatte. Nachdem die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen der Gewährung von Akteneinsicht mit jeweils umfangreicher Begründung widersprochen hatten, hat der Vorsitzende der die Akteneinsicht beantragenden Kammer mit Schreiben vom 30.04.2013 das Gesuch näher begründet. In dem Schreiben hat dieser u. a. mitgeteilt, dass Gegenstand der dort anhängigen Klage Schadenersatzansprüche aufgrund von Kartellabsprachen aus dem Zeitraum 01.08.1995 bis Ende Dezember 2003 seien. Da die Beklagten, die hiesigen Antragstellerinnen, sich bei ihrer Rechtsverteidigung nicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung sowie ein Bestreiten etwaiger Ansprüche der Höhe nach beschränkten, sondern darüber hinaus rügten, dass seitens der Klägerinnen nicht dargestellt werde, welcher verfassungsgemäß berufene Vertreter/Angestellte der Beklagten bei jedem einzelnen Projekt, für das die Klägerinnen Schadensersatz begehren, konkret gehandelt habe, sei eine Beiziehung der Akte nach entsprechendem Beweisantrag der Klägerinnen erforderlich. Es läge auf der Hand, dass den Klägerinnen entsprechende Darlegungen kaum möglich sein dürften, da nach den Feststellungen der Kommission die im Rahmen der Kartellabsprachen handelnden Personen bemüht waren, ihr Tun durchweg geheim zu halten. Darüber hinaus führte der Vorsitzende unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des 4. Kartellsenates des OLG Düsseldorf vom 22.08.2012 (V - 4 Kart 5/11) und der 4. Kammer des Gerichts der europäischen Union vom 22.05.2012 (T-344/08) aus, dass das seitens der Beklagten (Antragstellerinnen) geltend gemachte Vertrauen in die Geheimhaltung von im Rahmen der Kronzeugenregelung gemachten Angaben im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung im vorliegenden Fall nicht gegen die beantragte Akteneinsicht spreche. Mit Schreiben vom 13.06.2013 hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, dem Landgericht Berlin die beantragte Akteneinsicht zu gewähren und der 11.07.2013 als Versendungszeitpunkt vorgesehen wäre. Dem Schreiben war ein umfangreicher Vermerk beigefügt, in dem die Gründe für die in Aussicht gestellte Aktenübersendung im Einzelnen dargelegt wurden. Auf den Inhalt des fünfseitigen Vermerks vom 13.06.2013 wird insoweit Bezug genommen. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 13.06.2013 ist unter dem 19.06.2013 an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen übersandt worden. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen haben hiergegen jeweils einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, und zwar die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen zu 1. bis 4. mit Faxschreiben vom 05.07.2013 (eingegangen beim hiesigen Gericht am selben Tage), die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 5. mit Faxschreiben vom 10.07.2013 (eingegangen beim hiesigen Gericht am selben Tage) sowie die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 6. mit Schriftsatz vom 03.07.2013 (eingegangen beim hiesigen Gericht am 05.07.2013). Die Antragstellerinnen begründen ihre Anträge im Wesentlichen wie folgt: Zunächst sei das Landgericht Berlin als Zivilgericht nicht akteneinsichtsberechtigt im Sinne des § 474 StPO. Sowohl der für den Zivilprozess maßgebliche Beibringungsgrundsatz als auch die Systematik der abgestuften verfahrensrechtlichen Akteneinsicht in § 147, § 406e, § 474 und § 475 StPO stehe der beantragten Akteneinsicht entgegen. Die §§ 406e, 475 StPO und deren Voraussetzungen würden ausgehöhlt bzw. umgangen, wenn in einem Verfahren, in dem der Beibringungsgrundsatz gelte, Akteneinsicht durch das Zivilgericht erfolgen könne, wenn andersherum ein Akteneinsichtsrecht nach § 406e oder § 475 StPO nicht gewährt worden sei oder nicht gewährt werden könne, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Übermittlung der Akten würde unweigerlich automatisch zu einer Akteneinsicht der Kläger des Rechtsstreits und damit zu einem Unterlaufen der engen Voraussetzungen der §§ 406e und 475 StPO führen. Eine vollumfassende Aktenbeiziehung ins Blaue hinein - wie vom Landgericht Berlin beantragt - negiere auch, dass die Parteien im Rahmen des Strengbeweisverfahrens auf formalisierte Beweisantritte beschränkt seien. Die Akteneinsicht könne daher nicht als erforderlich im Sinne des § 474 StPO bewertet werden. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf habe im Rahmen ihrer Entscheidung(sfindung) daneben verkannt, dass sie selbst die Verpflichtung zur Überprüfung treffe, ob die Akteneinsicht erforderlich sei. Fehlerhaft sei auch die Annahme, das Landgericht Berlin könne (zunächst) unabhängig von den Prozessparteien den Akteninhalt zur Kenntnis nehmen und dann selbst über die Akteneinsicht der Parteien entscheiden; dies sei vielmehr Aufgabe der Staatsanwaltschaft als Ursprungsbehörde. Nach Ansicht der Antragstellerin zu 5. sei die Übermittlung der Ermittlungsakte allein schon deswegen nicht erforderlich, da die Parteien über § 299 ZPO keine Möglichkeit hätten, in beigezogene Akten Einsicht zu nehmen, da § 299 ZPO nur die eigene Akte des Gerichtes und nicht die beigezogene Akte umfasse. Darüber hinaus würde - so alle Antragstellerinnen übereinstimmend - durch eine Übersendung der Akten, insbesondere des Kronzeugenantrages der Antragstellerinnen zu 1. bis 4. und der vertraulichen Fassung der Bußgeldentscheidung der EU-Kommission, der Untersuchungszweck in Straf- und Kartellordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne des § 477 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 StPO gefährdet. Denn die damit einhergehende Preisgabe von vertraulich im Rahmen eines Kronzeugenantrags gemachten Angaben würde die zukünftige Kooperationsbereitschaft von Unternehmen herabsetzen, was die Effektivität der Kartellverfolgung wesentlich verringere. Die Notwendigkeit der Sicherstellung der Kooperationsbereitschaft von Unternehmen in Kartellverfahren stelle daher einen beachtenswerten Grund für die Versagung der Aktenübersendung im Sinne von § 477 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 StPO dar. Sowohl nach der sogenannten Kronzeugenregelung der Kommission als auch nach dem Richtlinienvorschlag der Kommission vom 11.06.2013 (KOM(3013) 404 endg.), dort Art. 6, so die Antragstellerin zu 5., habe eine Herausgabe von Unterlagen zu unterbleiben, sofern hierdurch wettbewerbsrechtliche Bestimmungen sowohl auf EU- als auch mitgliedstaatlicher Ebene ausgehebelt würden. Des Weiteren stellten die Kronzeugenregelungen der EU-Kommission und des Bundeskartellamts auch der Aktenübersendung entgegenstehende besondere Verwendungsregelungen im Sinne von § 477 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO dar. Bei Bonusanträgen handele es sich darüber hinaus um eine ungewöhnliche Art von Daten, so dass besonderer Anlass im Sinne des § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Aktenübersendung durch die Staatsanwaltschaft bestanden habe. Auch der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stelle einen Anlass zur weitergehenden Prüfung dar sowie der Umstand, dass das Landgericht Berlin in Unkenntnis des Akteninhalts der angeforderten Akte die nach § 474 StPO gebotene Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung gar nicht selbst vornehmen könne. Die notwendige Abwägung der berührten Interessen ergäbe, dass die Übermittlung der vollständigen Ermittlungsakten an das Landgericht Berlin die Antragstellerinnen in ihren Rechten aus Art. 12 und 14 GG (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) und in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) verletzen würde und deshalb zu unterbleiben habe. Das Akteneinsichtsgesuch des Landgerichts Berlin würde letztlich zur Offenbarung der Kronzeugenangaben gegenüber den Klägern des Rechtsstreits führen und damit der Entscheidung der Antragstellerinnen zuwiderlaufen, die fraglichen Informationen nur aufgrund der von der Kommission zugesicherten Vertraulichkeit zu offenbaren. Das Prinzip der Selbstbelastungsfreiheit sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Kartellanten genieße Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse der Verletzten auf Akteneinsicht. Auch sei - so die Antragstellerinnen zu 1. bis 4. - die nach § 477 Abs. 3 StPO notwendige Interessenabwägung fehlerhaft unterblieben. Der Akteneinsicht stünden zudem § 478 Abs. 2 StPO und Nr. 186 Abs. 3 Satz 2 RiStBV entgegen, da das Bundeskartellamt die nach diesen Vorschriften erforderliche Zustimmung zur Aktenübersendung nicht erteilt habe. Das Bundeskartellamt hat mit Schreiben vom 09. Juli 2013 ebenfalls Stellung genommen und sich im konkreten Fall ausdrücklich gegen eine Herausgabe des Bonusantrages samt ihn begleitender Bonusunterlagen ausgesprochen. Diese scheitere - so das Bundeskartellamt - hinsichtlich des Bonusantrages bereits an der fehlenden und nicht zu erteilenden Zustimmung des Bundeskartellamtes nach § 478 Abs. 2 StPO. Darüber hinaus sei nach § 477 Abs. 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 Alt. 2 StPO die begehrte Einsicht zu versagen. Die Beiziehung sei im Übrigen nicht erforderlich im Sinne von § 474 Abs. 1 StPO. Der Generalstaatsanwalt in Hamm hat beantragt wie erkannt. II. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind zulässig, bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg. 1. Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist vorliegend eröffnet, da die seitens der Staatsanwaltschaft Düsseldorf beabsichtigte Gewährung von Akteneinsicht eine Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2001, 2 ARs 355/00, zitiert nach juris, Rdnr. 7). Die Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG greift nicht, da die in §§ 474 ff. StPO enthaltenen Regelungen zur Gewährung von Akteneinsicht in Strafsachen in Fällen wie dem Vorliegenden - dass einem Gericht nach §§ 474 Abs. 1, 478 Abs. 1 StPO Akteneinsicht gewährt werden soll - eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 478 Abs. 3 StPO nicht vorsehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage 2013, § 478 Rdnr. 4). Die fristgerecht angebrachten Anträge sind auch statthaft. Zwar kennen die §§ 23 ff. EGGVG im Grundsatz nur den Anfechtungs- (§ 23 Abs. 1 EGGVG), Fortsetzungsfeststellungs- (§ 23 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG) und Verpflichtungsantrag (§ 23 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 2 EGGVG). Jedoch ist zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes, bei Bestehen eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses, auch ein vorbeugender Unterlassungsantrag zur Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes möglich, sofern der Antragsteller nicht in zumutbarer Weise auf den nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.01.2000, 2 BvR 2382/99, zitiert nach juris, Rdnr. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.11.2012, 4a VAs 3/12, zitiert nach juris, Rdnr. 9). Die Antragstellerinnen behaupten, dass die Übermittlung der Ermittlungsakte an das Landgericht Berlin sie in ihren Rechten aus Art. 12 und 14 GG (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) verletzten würde. Ihnen ist es vorliegend daher nicht zumutbar, zunächst die Aktenweitergabe an das Landgericht Berlin abzuwarten, sondern ihnen muss bereits im Vorfeld vorbeugender Rechtschutz gewährt werden können (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.). 2. In der Sache ist den Anträgen der Erfolg indes zu versagen. Die Gewährung von Einsicht in die bei der Staatsanwaltschaft geführten oder - wie hier - abgeschlossenen Ermittlungsverfahren richtet sich nach den §§ 474 ff. StPO. Da die Entscheidung, ob Akteneinsicht in dem vorliegenden Verfahren nach den §§ 474 Abs. 1, 477 Abs. 2, Abs. 4, 478 StPO zu versagen oder zu gewähren ist, nach den vorgenannten Vorschriften nicht lediglich im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft liegt und daher gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nicht lediglich auf eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung hin zu überprüfen ist, unterliegt die seitens der Staatsanwaltschaft Düsseldorf getroffene Entscheidung auch unbeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. Die seitens der Staatsanwaltschaft Düsseldorf getroffene Entscheidung, dem Landgericht Berlin in dem dort anhängigen Verfahren 96 O 200/10 Akteneinsicht in die Akten 130 Js 14/07 zu gewähren, ist rechtmäßig erfolgt. Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der §§ 474, 477 und 478 StPO geprüft, ob dem Gesuch des Landgerichts Berlin stattzugeben ist und dies im Ergebnis bejaht. a) Nach § 474 Abs. 1 StPO erhalten Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist. Entgegen der seitens der Antragstellerinnen vertretenen Ansicht ist die Staatsanwaltschaft zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass das Landgericht Berlin auch in seiner Eigenschaft als Zivilgericht dem Anwendungsbereich des § 474 Abs. 1 StPO unterfällt. Denn § 474 Abs. 1 StPO regelt die Gewährung der Einsicht in Strafakten an alle Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden für Zwecke der Rechtspflege. Entscheidend ist danach, ob die Behörde funktional als Justizbehörde handelt, also die Auskunft oder die Akteneinsicht gerade in dieser Eigenschaft und für ein bestimmtes Verfahren begehrt (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2010, § 474 Rdnr. 3 und 4; SK-StPO, 4. Auflage 2013, § 474 Rdnr. 7 und 8). Da das Landgericht Berlin in dem dort anhängigen Schadensersatzprozess 96 O 200/10 um Akteneinsicht ersucht, liegen diese Voraussetzungen eindeutig vor. In den Fällen des § 474 Abs. 1 StPO wird von vornherein und als Regelfall Akteneinsicht gewährt (vgl. SK-StPO, a. a. O., § 474 Rdnr. 9). Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift des § 474 Abs. 1 StPO kann sowohl der für den Zivilprozess maßgebliche Beibringungsgrundsatz als auch die Systematik der abgestuften Akteneinsicht in § 147, § 406e, § 474 und § 475 StPO zu keiner anderen Beurteilung führen. Zwar richtet sich das Akteneinsichtsrecht einer Partei in einem Zivilprozess, die Akteneinsicht begehrt, um in den Akten erwartete Erkenntnisse im Zivilverfahren vortragen zu können, nach den §§ 475, 477 StPO, wohingegen sich die Einsicht eines Zivilgerichtes, wenn es - wie hier - Akteneinsicht etwa auf einen Beweisantrag hin verlangt, nach den weniger strengen Regeln der §§ 474, 477 StPO beurteilt. Diese vergleichsweise erleichterte Akteneinsicht für die Justiz ist damit zu erklären, dass ihr Einsichtsrecht nach der Intention des Gesetzgebers höher bewertet wird und außerdem davon auszugehen ist, dass die Justiz die Erforderlichkeit der Akteneinsicht zuvor sorgfältig unter Abwägung aller Umstände geprüft hat (vgl. Löwe-Rosenberg, a. a. O., § 474 Rdnr. 1). In den Fällen der §§ 147, 406e und 475 StPO kann eine Informationsübermittlung an Private grundsätzlich nur über einen Rechtsanwalt und bei Vorliegen eines entsprechenden berechtigten Interesses erfolgen. Die Vorschaltung eines Rechtsanwaltes soll dem Interesse der Rechtspflege dienen und gewährleisten, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach allen Seiten ausreichend geschützt wird, ohne dass die Informationsmöglichkeiten unvertretbar eingeengt würden (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - StVÄG 1999, BT-Drucks. 14/1484, S. 26). Einer weitergehenden Vorschaltung bzw. Kontrolle bedarf es jedoch dann nicht, wenn (Zivil-)Gerichte um Aktenübersendung ersuchen. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass für Zwecke der Rechtspflege generell die Kenntnis des gesamten Akteninhalts einerseits nötig, andererseits aber auch gerechtfertigt ist, obwohl damit in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besonders weitgehend eingegriffen werden kann (vgl. SK-StPO, a. a. O., § 474 Rdnr. 9). Die Staatsanwaltschaft ist in der hier streitgegenständlichen Verfügung vom 13.06.2013 auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Prüfung, ob die Kenntnis des Akteninhalts für die anfordernde Stelle nach § 474 Abs. 1 StPO erforderlich ist, nach § 477 Abs. 4 Satz 1 StPO bei der ersuchenden Stelle, hier also dem Landgericht Berlin, liegt. Denn nach § 477 Abs. 4 Satz 1 StPO trägt der Empfänger, soweit dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist, die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Von der die Akteneinsicht begehrenden Justizbehörde ist also die Erforderlichkeit zu prüfen und auch zu verantworten, wobei sie die Notwendigkeit der Akteneinsicht in ihrem Ersuchen nicht näher darlegen muss; vielmehr kann die ersuchte Behörde vom Vorliegen dieser Voraussetzung ohne Weiteres ausgehen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 14.08.2012, 11 U 128/10, zitiert nach juris, Rdnr. 36; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.12.2006, 4 VAs 14/06, zitiert nach juris, Rdnr. 21; Löwe-Rosenberg, a. a. O., § 477 Rdnr. 16; Meyer-Goßner, a. a. O., § 474 Rdnr. 4, Karlsruher-Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 474 Rdnr. 2). Die ersuchte Stelle muss auch keine weiteren Nachforschungen anstellen (vgl. Graf, StPO, 2. Auflage 2012, § 474 Rdnr. 9). Sie hat die Akteneinsicht zu gewähren, ihr steht kein Ermessen zu (vgl. SK-StPO, a. a. O., § 474 Rdnr. 13; Löwe-Rosenberg, a. a. O., § 474 Rdnr. 7; Graf, a. a. O., § 474 Rdnr. 10). Gemäß § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO prüft die übermittelnde Stelle in diesem Fall im Wege einer Schlüssigkeitsprüfung also nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es handelt sich um eine abstrakte Zuständigkeitsprüfung (vgl. SK-StPO, a. a. O., § 477 Rdnr. 39). Nach den in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 13.06.2013 dargestellten Überlegungen ist dies von dem zuständigen Staatsanwalt nach Prüfung angenommen worden. Zutreffend ist dieser davon ausgegangen, dass das Landgericht Berlin die Akteneinsicht in einem dort anhängigen Schadensersatzprozess begehrt, in welchem vermeintlich benachteiligte Unternehmen diejenigen Unternehmen wegen Kartellverstößen in Anspruch nehmen, gegen deren Mitarbeiter sich das dort geführte Ermittlungsverfahren 130 Js 14/07 richtete. Dass das Übermittlungsersuchen danach im Rahmen der Aufgaben des Landgerichts Berlin liegt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerinnen führt diese beschränkte Prüfung auf Seiten der ersuchten Stelle (hier der Staatsanwaltschaft Düsseldorf) auch nicht dazu, dass jeglicher Schutz sensibler Dokumente ausscheide bzw. ein Abwägungsausfall hinsichtlich der schutzwürdigen Interessen der Antragstellerinnen die Folge sei, da - so die Antragstellerinnen - die ersuchende Stelle (hier das Landgericht Berlin) mangels Aktenkenntnis eine insoweit anzustellende Prüfung gar nicht vornehmen könne. Zunächst ist - worauf im Folgenden noch näher einzugehen sein wird - festzustellen, dass die seitens der ersuchten Stelle (hier der Staatsanwaltschaft) nach § 474 Abs. 1 StPO vorzunehmende Schlüssigkeitsprüfung sie nicht von einer Prüfung etwaiger gesetzlich normierter Versagungsgründe im Sinne der § 477 Abs. 2, Abs. 4 und § 478 Abs. 2 StPO befreit (vgl. SK-StPO, a. a. O., § 474 Rdnr. 13). An der Verantwortung der ersuchenden Stelle (hier das Landgericht Berlin) ändert sich durch diese Pflicht zur besonderen (Mit-)Prüfung der ersuchten Stelle nichts (vgl. SK-StPO, a. a. O., § 477 Rdnr. 39 a. E.). Das heißt, dass das Landgericht Berlin auch nach Übersendung der Akten in eigener Verantwortung und Zuständigkeit wird prüfen müssen, inwieweit eine Verwendung der durch die Akteneinsicht erlangten Daten im Zivilprozess unter Berücksichtigung schützenswerter Interessen der dortigen Beklagten erfolgen kann. Denn die Zulassung der Aktenbeiziehung durch das Landgericht Berlin führt nicht notwendigerweise zur (vollumfänglichen) Akteneinsicht seitens der Klägerinnen des dortigen Verfahrens und damit zu den von den Antragstellerinnen geltend gemachten Rechtsnachteilen. Denn nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus § 299 ZPO kein Recht der Parteien zur Einsichtnahme in beigezogene Akten fremder Behörden. Nur sofern diese Akten bei der Entscheidung Verwertung finden sollen, können die Parteien gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verlangen, dass ihnen diese Akten zur Kenntnisnahme vorgelegt werden (vgl. BGH NJW 1952, 305, 306; Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2013, § 299 Rdnr 6.). Dass sich das Landgericht der nach § 474 Abs. 1 StPO notwendigen eigenen Prüfung der Erforderlichkeit entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen bewusst war und eine solche auch bereits vor Aktenanforderung und ohne (genaue) Kenntnis des Akteninhalts vorgenommen hat, ergibt sich aus dem Schreiben des Vorsitzenden der Kammer vom 30.04.2013. Indem der Vorsitzende der Kammer auf Seiten 2 und 3 dieses Schreibens unter Bezugnahme auf Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des EuG auf eine insoweit vorzunehmende Interessensabwägung verweist und u. a. mitteilt, dass das Vorliegen von auch heute noch schützenswerten Geschäftsgeheimnissen einer konkreten Darlegung im Einzelfall bedarf, hat es aus Sicht des Senates ausreichend deutlich gemacht, dass es sich der eigenen Prüfung der Erforderlichkeit - auch bei zukünftiger Verwertung der Aktenbestandteile und dann notwendigerweise zu erfolgender Akteneinsicht der Prozessparteien - sehr wohl bewusst ist. Dass das Landgericht Berlin im Übrigen eine Aktenbeiziehung auch unter Berücksichtigung des den Zivilprozess bestimmenden Beibringungsgrundsatzes für erforderlich hielt, bedarf aus Sicht des Senates keiner weiteren Erörterung. Das Landgericht wird auch nach Erhalt und Einsicht in die Akte den Grundsatz, dass es allein den Parteien eines Zivilverfahrens obliegt, den Prozessstoff beizubringen, bei eventueller Verwertung einzelner der Akte zu entnehmender Informationen zu berücksichtigen wissen. Dass - wie das Bundeskartellamt in seiner Stellungnahme ausführt - die Klägerinnen des beim Landgericht Berlin anhängigen Zivilprozesses sich zum Nachweis des Tatvorwurfs auf die bestandskräftigen Entscheidungen der Kommission berufen können, die das Zivilgericht gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 bzw. § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB bindet, sogenannte Tatbestandswirkung, führt im vorliegenden Fall auch nicht dazu, das Akteneinsichtsgesuch als nicht erforderlich im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO anzusehen. Denn das Landgericht Berlin hat in seinem Schreiben vom 30.04.2013 mitgeteilt, dass die Antragstellerinnen in dem dort anhängigen Verfahren sich bei ihrer Rechtsverteidigung nicht etwa nur auf die Erhebung der Einrede der Verjährung sowie ein Bestreiten der Ansprüche der Höhe nach beschränkten, sondern dezidiert rügten, das Vorbringen der Klägerinnen sei nicht hinreichend substantiiert. Auch fehlten Angaben, welcher Angestellte der Antragstellerinnen bei jedem einzelnen Projekt, für welches die Klägerinnen Schadensersatz begehrten, gehandelt haben soll, was eine Beiziehung der Akte aus Sicht des Landgerichts erforderlich mache. Diese seitens des Landgerichts Berlin mitgeteilten Erwägungen belegen, dass es davon ausgeht, die in der Kommissionsentscheidung getroffenen Feststellungen zum Nachweis des Kartellverstoßes der Antragstellerinnen im konkreten Verfahren seien nicht ausreichend, um die Klägerinnen von der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast in ausreichendem Maße befreien zu können. Dass die Staatsanwaltschaft bei der im Rahmen des § 474 Abs. 1 StPO vorgenommenen Prüfung vor diesem Hintergrund eine Erforderlichkeit der Aktenbeiziehung bejaht hat, ist danach nicht zu beanstanden. b) Eine weitergehende Prüfungspflicht der übermittelnden Stelle, hier der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, könnte sich aus § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO ergeben, nämlich wenn besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung bestehen würde. Ausweislich des Vermerks der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 13.06.2013, dort Seite 5, Punkt 2. g) dd), hat sie eine solch (weitergehende) Prüfung nicht vorgenommen, sondern war der Ansicht, dass sich eine aus § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO ergebende Interessensabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Klägerinnen im Zivilverfahren und den Rechten der Antragstellerinnen als beteiligten Unternehmen von dem Landgericht Berlin vorzunehmen sei. Zudem hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass diese Interessensabwägung ihr aus zuvor genannten Gründen nicht möglich sei. Sofern die Staatsanwaltschaft ihrerseits nach § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO zu einer weitergehenden Prüfung im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen wäre, diese aber bei ihrer Entscheidung nicht vorgenommen hätte, könnte die von ihr getroffene Entscheidung rechtsfehlerhaft im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG sein, mit der weiteren Folge, dass bei einer daraus folgenden Rechtsverletzung der Antragstellerinnen, die Maßnahme (in Aussicht gestellte Akteneinsichtsgewährung), aufzuheben wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. aa) Ein besonderer, die weitergehende Prüfung der Zulässigkeit im Sinne des § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO gebietender Anlass wird z. B. dann angenommen, wenn das Ersuchen unschlüssig oder widersprüchlich erscheint, wenn sich das Begehren auf eine ungewöhnliche Art von Daten bezieht oder wenn nach den Erfahrungen der ersuchten Stelle die Kenntnis der verlangten Daten normalerweise für den angegebenen Zweck nicht erforderlich ist (vgl. Löwe-Rosenberg, a. a. O., § 477 Rdnr. 16; SK-StPO, a. a. O., § 477 Rdnr. 39). Ebenso wie die Antragstellerinnen ist auch das Bundeskartellamt der Ansicht, dass es sich bei Bonusanträgen bzw. Angaben aus Kronzeugenanträgen um eine solch ungewöhnliche Art von Daten handele. Nach Ansicht der Antragstellerin zu 6. stelle auch die vertrauliche Fassung der Bußgeldentscheidung der Europäischen Kommission eine ungewöhnliche Art von Daten dar. (1) Bonusanträge in sogenannten Kronzeugenprogrammen bieten Kartellanten, die sich dem Bundeskartellamt oder der Europäischen Kommission offenbaren und so zur Aufdeckung von Kartellen beitragen, die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Geldbuße erlassen oder jedenfalls reduziert zu bekommen. Die Kooperationswilligkeit der Kartellanten, die zur Aufdeckung und Verfolgung von Kartellen führt, wird demnach in Form der Nichtfestsetzung oder Ermäßigung von Geldbußen belohnt. Sowohl die Europäische Kommission als auch das Bundeskartellamt sichern den Kronzeugen dabei die vertrauliche Behandlung von Informationen zu, die die Kartellanten freiwillig zur Aufklärung zur Verfügung gestellt haben. So heißt es in Nr. 22 der Bekanntmachung Nr. 9/2006 des Bundeskartellamtes über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen - Bonusregelung - vom 07.03.2006: Das Bundeskartellamt wird Anträge privater Dritter auf Akteneinsicht bzw. Auskunftserteilung im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens grundsätzlich insoweit ablehnen, als es sich um den Antrag auf Erlass oder Reduktion der Geldbuße und die dazu übermittelten Beweismittel handelt. Eine entsprechende Regel findet sich in der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (2006/C 298/11), dort Randnummer 33: Einsicht in Unternehmenserklärungen wird nur den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt, [ ]. Anderen Parteien wie z. B. Beschwerdeführern wird keine Einsicht in Unternehmenserklärungen gewährt. [ ] Diese den Kartellanten zugesicherte Selbstbindung des Bundeskartellamtes und der Europäischen Kommission führt auch angesichts der den Kartellanten zugesicherten Vertraulichkeit nicht dazu, dass Bonusanträge damit zu einer ungewöhnlichen Art von Daten würden. Denn die in Bonusanträgen enthaltenen freiwillig herausgegebenen Informationen stellen letztlich nichts anderes als eine selbstbelastende Einlassung von an Ordnungswidrigkeiten Beteiligten dar. Dass diese Einlassung im Rahmen einer Kronzeugenregelung mit zugesicherter Vertraulichkeit erfolgt, lässt diese hinsichtlich des Inhaltes nicht zu Informationen bzw. Daten anderer oder ungewöhnlicher Art werden. Wenn Kronzeugen in gleicher Weise wie Betroffene bzw. Beschuldigte in sonstigen Bußgeld- oder Strafverfahren auf ihr verfassungsrechtlich abgesichertes Recht auf Selbstbelastungsfreiheit verzichten, indem sie eine selbst belastende Aussage tätigen, die in sogenannten Kronzeugenanträgen ihren Niederschlag findet, kann dies jedenfalls keine andere Bewertung der darin enthaltenen Informationen als solcher bewirken. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass Kronzeugenprogramme mit entsprechenden Bonusanträgen als wirksame Instrumente zur Aufdeckung und Beendigung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht angesehen werden und eine Beeinträchtigung dieser Wirksamkeit drohen könnte, wenn Dokumente eines Kronzeugenverfahrens an Personen, die Schadensersatzklagen erheben, übermittelt würden. Die seitens der Kartellanten erteilten Informationen erhalten dadurch zwar eine besondere Bedeutung, werden aber nicht zu Informationen anderer oder ungewöhnlicher Art. Auch bei dem in den Ermittlungsakten befindlichen Teil der vertraulichen Entscheidung der Europäischen Kommission vom 21.02.2007 (Seiten 61 bis 86) handelt es sich aus demselben Grunde nicht um eine ungewöhnliche Art von Daten, sondern schlicht um die detaillierte Darstellung ordnungswidrigen Handelns. Danach hat insoweit jedenfalls für die Staatsanwaltschaft Düsseldorf kein besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung bestanden. (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerinnen sich hinsichtlich des seitens des Bundeskartellamtes übersandten Kronzeugenantrages der Antragstellerinnen zu 1. bis 4. und hinsichtlich des in den Akten befindlichen Teils der vertraulichen Entscheidung der Kommission auf eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 und 14 GG (Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) berufen. Dass die geltend gemachte (Grundrechts-)Verletzung hier nicht dazu führen kann, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall einen Ausnahmefall des § 477 Abs. 4 StPO annehmen musste, ergibt sich zunächst aus der Systematik der §§ 474 ff. StPO. Mit den §§ 474 bis 476 StPO wollte der Gesetzgeber die Befugnis zur Einsicht in alle Akten, die bei der Wahrnehmung der Aufgabe der Strafverfolgung angefallen sind, abschließend und umfassend regeln (vgl. SK-StPO, a. a. O., § 474 Rdnr. 10). Wie bereits ausgeführt, legt § 474 Abs. 1 StPO dabei die Gewährung von Akteneinsicht an Gerichte als einen Regelfall fest. So heißt es in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 unter § 474, Seite 26, auch: Nach Absatz 1 erhalten Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden (vgl. § 23 EGGVG) zu Zwecken der Rechtspflege grundsätzlich die erforderliche Akteneinsicht [ ]. Diesen Grundsatz unterstützend geht § 477 Abs. 4 StPO auch von einer Verantwortung des Empfängers für die Zulässigkeit der Übermittlung aus, soweit dieser eine öffentliche Stelle ist. Mit dieser gesetzgeberisch gewollten grundsätzlichen Privilegierung wäre es aber nicht vereinbar, wenn jede Geltendmachung einer Verletzung der Rechte aus Art. 12, 14 GG oder Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dazu führen würde, dass von dem grundsätzlichen Regelungskonzept der §§ 474 Abs. 1 und 477 Abs. 4 StPO abzuweichen wäre. Denn mit der Gewährung von Akteneinsicht geht nahezu immer auch die Einsicht bzw. Verwendung personenbezogener oder wie hier betriebsbezogener Informationen einher. Der in der Akte befindliche vertrauliche Teil der Entscheidung der Kommission vom 21.02.2007 (Seiten 61 bis 86) bezieht sich auf Angaben zu dem grundlegenden Schema des Kartells von August 1995 bis Dezember 2003, benennt Teilnehmer an den Treffen im deutschen Kartell, die Absprachen und deren Durchführung sowie die Marktanteile der betroffenen Unternehmensgruppen. Der Kronzeugenantrag der Antragstellerinnen zu 1. bis 4. vom 19.01.2006 verhält sich in dem eigentlichen Antrag ganz allgemein dazu, dass es von mindestens 1979 bis Januar 2004 Absprachen für Aufzüge zwischen den Unternehmensgruppen UL, P, L, T und I und von mindestens 1986 bis Januar 2004 Absprachen bei Fahrtreppen zwischen den Unternehmensgruppen UL, P, L und T in Deutschland gegeben habe. Aus den dem Antrag beigefügten Vermerken lassen sich jeweils die Einbindung der einzelnen Betroffenen in die Unternehmensstruktur, etwaige namentlich benannte Kontaktpersonen im Zuge der jeweils erfolgten Absprachen sowie einzelne Projekte, die von Absprachen betroffen waren, entnehmen. Auch Marktanteile der betroffenen Unternehmensgruppen zum damaligen Zeitpunkt sowie die Höhe der abgesprochenen Quoten werden teilweise mitgeteilt. Da in der Praxis als Geschäftsgeheimnisse insbesondere Markt- und Bezugsanteile, Einzelumsätze, Lieferantenstruktur und gewährte Konditionen sowie Einstandspreise eingestuft werden (vgl. Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Auflage 2009, § 56 Rdnr. 9), dürften die in den Vermerken zum Bonusantrag der Antragstellerinnen zu 1. bis 4. gemachten Angaben sowie die auf Seiten 61 bis 86 enthaltenen Angaben der vertraulichen Kommissions-Entscheidung als Geschäftsgeheimnisse zu werten sein. Allerdings erscheint im Hinblick auf das mittlerweile eingetretene Alter der diesen Dokumenten zugrundeliegenden Informationen von mindestens knapp 10 Jahren, der Grad der Vertraulichkeit dieser Informationen eher gering. In diesem Zusammenhang hat das Gericht der europäischen Union in einer Entscheidung vom 22.05.2012 (T-344/08) ausgeführt, dass sich die nachteiligen Folgen, die sich aus der Verbreitung einer wirtschaftlich sensiblen Information ergeben können, mit zunehmenden Alter abschwächen, wobei das Gericht von einer 5-Jahres-Grenze als nicht starre Regel spricht (EuG, a. a. O., zitiert nach juris, Rdnr 139 ff.). Dabei verkennt der Senat nicht, dass - wie von der Antragstellerin zu 6. vorgetragen - das EuG beispielsweise in einer Entscheidung vom 13.09.2013 (T-380/08) unter Bezugnahme auf Art. 4 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 30.05.2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission entschieden hat, dass auch bei bis zu 30 Jahre alten Informationen noch ein schützenswertes geschäftliches Interesse bestehen kann (EuG, Urteil vom 13.09.2013, Rdnr. 99 f.). Dies nimmt der Senat bei den in der Akte befindlichen Dokumenten bzw. den darin enthaltenen Informationen jedoch nicht mehr an. Aus Sicht des Senates sind die in den streitgegenständlichen Akten enthaltenen Informationen jedenfalls als wirtschaftlich nicht mehr sensibel einzustufen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerinnen, die sich in ihren Antragsschriften lediglich pauschal auf den ihnen (generell) zustehenden Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die ihnen zugesicherte Vertraulichkeit berufen. Warum einzelne Informationen gerade im Hinblick auf den Zeitablauf noch schützenswert sein sollen, teilen sie nicht konkret mit. Auch ergibt sich aus dem Umstand, dass die Europäische Kommission bei der Veröffentlichung der Entscheidung vom 21.02.2007 bestimmte Passagen - auch auf den in den Akten befindlichen Seiten 61 bis 86 - geschwärzt hat, keine andere Beurteilung. Der Senat verkennt an dieser Stelle nicht, dass die Antragstellerinnen zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglicherweise deshalb nicht dezidierter vortragen und die aus ihrer Sicht bislang vertraulich behandelten (Geschäfts-)Informationen nicht benennen, weil sie diese gegebenenfalls nicht von sich aus preisgeben wollen. Das führt allerdings unter Bezugnahme auf obige Ausführungen dazu, dass das lediglich pauschale Berufen auf eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 12 und 14 des Grundgesetzes im konkreten Fall nicht dazu führen kann, einen Ausnahmefall im Sinne des § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO anzunehmen, der eine weitergehende, hier aber nicht erfolgte Prüfung der Staatsanwaltschaft notwendig gemacht hätte. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang noch den Umstand, dass Tatsachen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Vorschriften des GWB ergibt, in der Regel keine schützenswerten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darstellen, da nichtige Vereinbarungen und verbotene Verhaltensweisen schon als solche von der Rechtsordnung missbilligt werden (vgl. Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, a.a.O, § 56 Rdnr. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2012, V - 4 Kart 5 + 6/11 (OWi), zitiert nach BeckRS 2012, 18635, S. 6), ist ein von den Antragstellerinnen geltend gemachter Ausnahmefall im Sinne des § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht anzunehmen. Zu Bedenken ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an einer Versagung der Akteneinsicht - anders als in der Regelung des § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO - bei § 474 StPO gerade nicht als Prüfungskriterium benannt wird (vgl. Löwe-Rosenberg, a. a. O., § 474 Rdnr. 6). bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der seitens der Antragstellerinnen zitierten Entscheidung des OLG Koblenz vom 11.06.2010 (2 VAs 1/10). In dem Beschluss hatte das OLG Koblenz in dem dort zu entscheidenden Fall angenommen, dass ausnahmsweise besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung im Sinne des § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO bestand, da die Ermittlungsakte, in die seitens des Disziplinarvorgesetzten des Betroffenen vollständige Einsicht begehrt wurde, Daten aus dem persönlichen Lebensbereich des Antragstellers enthielt und die als Beweismittel sichergestellte Festplatte des von ihm privat genutzten Rechners einen nahezu vollständigen Einblick in sein Privatleben und dasjenige seiner Lebensgefährtin zuließ (vgl. OLG Koblenz, a. a. O., zitiert nach juris, Rdnr. 19). Das Gericht entschied, dass pornographische Lichtbildaufnahmen des Betroffenen und seiner Lebensgefährtin, Fotos anderer Personen ohne pornographischen Bezug sowie Auswertungsdaten seines Mobiltelefons, wobei letztere bereits nicht geeignet waren, Beweismaterial für ein Dienstvergehen zu sein, von der Akteneinsicht auszunehmen waren. Insoweit - so das Gericht - überwog das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit an der Wahrung und Integrität des öffentlichen Dienstes und der Erforschung möglicher Dienstvergehen. Der seitens des OLG Koblenz entschiedene Fall, nach dem aus Sicht des Gerichtes ausnahmsweise besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung im Sinne des § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO bestanden hat, ist mit dem streitgegenständlichen Akteneinsichtsgesuch und der seitens der Antragstellerinnen (pauschal) geltend gemachten betroffenen bzw. verletzten Rechte für den Fall einer Akteneinsichtsgewährung im Hinblick auf die Intensität und Schwere eines möglichen Grundrechtseingriffs schlichtweg nicht vergleichbar. Deshalb ergibt sich aus ihr auch nicht, dass die Staatsanwaltschaft zu der nicht erfolgten weitergehenden Prüfung verpflichtet gewesen wäre. c) Gemäß § 477 Abs. 2 Satz 1 StPO sind Auskünfte und Akteneinsicht zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Die Staatsanwaltschaft hat dies näher geprüft und im Ergebnis - zu Recht - verneint. aa) Zunächst ist die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zutreffend davon ausgegangen, dass der Übermittlung der Verfahrensakte 130 Js 14/07 Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen und auch der Hinderungsgrund der Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren nicht durchgreift. Da das Strafverfahren 130 Js 14/07 bereits abgeschlossen ist, können Zwecke dieses Strafverfahrens der Übermittlung nicht (mehr) entgegenstehen. Denn nach dem Wortlaut dieses weiten Begriffs (Zwecke des Strafverfahrens) in § 477 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 StPO kommt es allein auf die Belange des konkreten Verfahrens und auf die Frage zu erwartender schwerwiegender Nachteile für dieses an (vgl. SK-StPO, a. a. O., § 477 Rdnr. 4; Löwe-Rosenberg, a. a. O., § 477 Rdnr. 3). Auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren steht der Übermittlung zwingend entgegen, soweit sie der entscheidenden Stelle bekannt ist (vgl. Löwe-Rosenberg, a. a. O., § 477 Rdnr. 3a). Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen fällt unter diesen Versagungsgrund jedoch nicht die rein theoretische und abstrakte Möglichkeit, dass durch eine Übermittlung des Kronzeugenantrages oder des Teils der vertraulichen Fassung des Bescheids der Kommission die zukünftige Kooperationsbereitschaft potentieller Kartellanten herabgesetzt würde, mit der weiteren möglichen Folge, dass die Effektivität der Kartellverfolgung wesentlich verringert würde. Um die Einsicht zu versagen, bedarf es einzelfallbezogener Gründe; nicht ausreichend sind Erwägungen, die lediglich allgemein auf die Effektivität der Strafverfolgung abstellen (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 477 Rdnr. 4 i. V. m. § 406e Rdnr. 6a). Dies gilt umso mehr, als vorliegend kein privater Dritter, sondern ein Gericht die Akteneinsicht begehrt. Eine danach erforderliche Abwägung einzelfallbezogener Gründe setzt aber notwendigerweise das Bestehen eines konkreten (Straf-/Bußgeld-)Verfahrens voraus. An diesen bzw. der Kenntnis solcher mangelt es hier, so dass die Staatsanwaltschaft zu Recht den Versagungsrund des § 477 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 StPO als nicht gegeben angesehen hat. Der Senat teilt an dieser Stelle nicht die Ansicht des Amtsgerichts Bonn in dem Beschluss vom 18.01.2012 (51 Gs 53/09), das in seiner Entscheidung zu der Frage der etwaigen Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Verfahren abweichend von der o.a. Kommentarliteratur auf die rein abstrakte Erwägung abgestellt hat, dass bei einer zu gewährenden Akteneinsicht in Bonusanträge sich Beteiligte an einer wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlung künftig davon abhalten ließen, von der Bonusregelung Gebrauch zu machen (AG Bonn, Beschluss vom 18.01.2012, 51 Gs 53/09, zitiert nach juris, Rdnr. 20 ff.). Allerdings unterscheidet sich der hier zu entscheidende Sachverhalt ohnehin von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 18.01.2012 (51 Gs 53/09) zugrunde lag und von den seitens des Amtsgerichts Bonn infolgedessen angestellten rechtlichen Erwägungen. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Bonn ging es um Akteneinsicht, die Geschädigte eines Kartells zur Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche über § 406e StPO begehrten. Das Amtsgericht Bonn hat entschieden, dass den Antragstellern Akteneinsicht in Bonusanträge sowie freiwillig herausgegebene Informationen und Unterlagen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie interne Vorgänge nicht zustehe. Im vorliegenden Verfahren begehrt ein (Zivil-)Gericht über § 474 Abs. 1 StPO Akteneinsicht und nicht ein geschädigter Dritter über § 406e StPO. Die seitens des Amtsgerichts Bonn in der konkreten Entscheidung vorgenommene Interessensabwägung (Informationsinteresse der dortigen Antragsteller gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Kartellanten), die im Ergebnis zugunsten der Kartellanten ausgefallen ist, hat durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen der §§ 474 Abs. 1, 477 Abs. 4 StPO nicht zu erfolgen. Schließlich hat das Amtsgericht Bonn auf die Tatbestandswirkung der rechtskräftigen Bußgeldbescheide gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB abgestellt. Auch diese Erwägung führt im vorliegenden Verfahren nicht zu einer mangelnden Erforderlichkeit der Akteneinsicht. Insoweit wird vollumfänglich auf obige Ausführungen Bezug genommen. Aus denselben Erwägungen - kein vergleichbarer Sachverhalt und andere rechtliche Beurteilung - kommt der Senat auch bei Berücksichtigung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.08.2012 (V - 4 Kart 5+6/11 OWi) nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch in dem dort zu entscheidenden Verfahren hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf ein Akteneinsichtsrecht geschädigter Dritter gemäß § 406e StPO zu prüfen und kam nach einer im Rahmen dieser Vorschrift vorzunehmenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass den dortigen Antragstellern derzeit lediglich in die um Geschäftsgeheimnisse der Nebenbetroffenen sowie um persönliche Daten der Betroffenen anonymisierten Bußgeldbescheide Einsicht zu gewähren sei (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2012, V - 4 Kart 5+6/11 OWi, zitiert nach BeckRS 2012, 18635, Seite 7). bb) Auch besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen stehen der Übermittlung nicht entgegen, § 477 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO. Einer Übermittlung entgegenstehende besondere gesetzliche Verwendungsregelungen sind grundsätzlich gesetzliche Vorschriften (vgl. SK-StPO, a. a. O., § 477 Rdnr. 9; Graf, a. a. O., § 477 Rdnr. 4) oder daraus abgeleitetes Recht, die eine Verwendung von Erkenntnissen für andere Zwecke grundsätzlich ausschließen oder auf bestimmte Zwecke beschränken und deshalb im konkreten Fall eine Übermittlung für den vorgesehenen Zweck nicht zulassen. Das Prinzip ist grundsätzlich, dass die Regelung an der Informationsquelle (hier: das Strafverfahren) den Vorrang hat vor eventuellen Verwendungsregelungen im Empfängergesetz (vgl. Löwe-Rosenberg, a. a. O., § 477 Rdnr. 5). Bei den der Datenübermittlung entgegenstehenden Verwendungsregelungen muss es sich danach um gesetzliche Vorschriften handeln. Da es bislang jedenfalls keine bundes- oder landesgesetzliche Vorschrift und auch keine europäische Verordnung gibt, die die Verwendung von Kronzeugenanträgen der EU-Kommission und des Bundeskartellamtes regeln und eine Übermittlung versagen, steht § 477 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO der beantragten Akteneinsicht nicht entgegen. Der Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sah für die achte GWB-Novelle (Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen), das im Juni 2013 in Kraft trat, einen neu in das Gesetz einzufügenden § 81b vor. Dieser sollte lauten: § 81 b Vertraulichkeit von Aufklärungsbeiträgen (1) Akteneinsicht in einen Antrag auf Erlass oder Reduktion einer Geldbuße und die dazu übermittelten Beweismittel nach § 406e der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, findet nicht statt. Zu verfahrensübergreifenden Zwecken erfolgen Akteneinsicht in den Antrag, Auskunft aus dem Antrag, Beiziehung oder Übermittlung des Antrags, jeweils einschließlich der damit übermittelten Beweismittel, nur nach § 161 Absatz 1, § 474 Absatz 2 Satz 2 und § 476 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 1 und § 49b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Akteneinsicht nach § 474 Absatz 1 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, wird nur der Staatsanwaltschaft und den Strafgerichten gewährt. Die §§ 50a bis 50c bleiben unberührt. (2) Absatz 1 findet auf die Kartellbehörde und andere Stellen Anwendung, die den Antrag und die Beweismittel im Rahmen ihrer Aufgaben erlangt haben. Der Gesetzesentwurf fand insoweit jedoch keine Mehrheit. Auch der Umstand, dass der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 11.06.2013 über Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen (KOM(2013) 404 end.) in Art. 6 Abs. 1 vorsieht, die Mitgliedsstaaten sollten gewährleisten, dass die einzelstaatlichen Gerichte für die Zwecke von Schadensersatzklagen zu keinem Zeitpunkt die Offenlegung von Kronzeugenunternehmenserklärungen anordnen können, belegt, dass auch die Europäische Kommission davon ausgeht, dass eine entsprechende Regelung gerade (noch) nicht existiert. Da der Richtlinienvorschlag zunächst das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und anschließend - nach Annahme unter Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates - noch binnen zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen ist, verbietet sich derzeit auch die von den Antragstellerinnen begehrte insoweit vorzunehmende europarechtskonforme Auslegung. Eine solche existiert nämlich auch im Hinblick auf die in jüngerer Vergangenheit ergangenen Entscheidungen des EuGH gerade (noch) nicht. Der Senat hat nicht übersehen, dass der Deutsche Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 20.09.2013 (vgl. Drucksache 514/13) die in dem Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 11.06.2013 vorgesehene Regelung eines eindeutigen Vorranges des Schutzes von Kronzeugenunterlagen gegenüber dem Akteneinsichtsrecht Kartellgeschädigter und einem damit verbundenen absoluten Schutz vor einer Offenlegung ausdrücklich begrüßt hat (vergleiche Nr. 8 und 9 der Stellungnahme). Auch dies vermag das derzeitige Fehlen einer gesetzlichen Regelung allerdings nicht zu ersetzen. Insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH in Sachen Pfleiderer (Urteil vom 14.06.2011, C-360/09) und Donau Chemie (Urteil vom 06.06.2013, C-536/11) erscheint zurzeit zudem jedenfalls äußerst fraglich, ob diese Richtlinie im Fall ihrer förmlichen Annahme Bestand haben würde. In dem Urteil C-360/09 in Sachen Pfleiderer hatte der EuGH entschieden, dass das EU-Recht der Einsichtnahme in Kronzeugenanträge grundsätzlich nicht entgegen stehe und nur nach einer Einzelfallabwägung und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte der Rechtssache durch die Gerichte gewährt werden könne (vgl. EuGH, Urteil vom 14.06.2011, EuZW 2011, 598 - zitiert nach beck-online Ziffern [31] und [32]). Zwar hat der EuGH in dieser Entscheidung ausgeführt, es dürfe angenommen werden, dass sich ein an einer wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlung Beteiligter dadurch, dass diese Dokumente übermittelt werden könnten, davon abhalten lasse, die mit einem solchen Kronzeugenprogramm verbundene Möglichkeit zu nutzen. Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, dass jedermann Ersatz des Schadens verlangen könne, der ihm durch ein Verhalten entstanden ist, das den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, erhöhe ein solcher Schadensersatzanspruch aber auch die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union. Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten könnten aus dieser Sicht wesentlich zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union beitragen (EuGH, a. a. O. - zitiert nach beck-online, Ziffern [27 f.] und [29]; so auch u. a. schon EuG, Urteil vom 22.05.2012, T-344/08, zitiert nach juris, Ziffer [128]). In dem Urteil C-536/11 in Sachen Donau Chemie AG u. a. hatte der EuGH entschieden, dass eine nationale Bestimmung, die systematisch den Zugang zu Akten kartellrechtlicher Verfahren verbiete und so eine Einzelabwägung des Gerichtes unmöglich mache, mit EU-Recht unvereinbar sei. In Anbetracht der Bedeutung, die vor den nationalen Gerichten angestrengte Schadensersatzklagen für die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union hätten, könne die bloße Berufung auf eine Gefahr, dass durch den Zugang zu den für die Begründung dieser Klagen notwendigen Beweisen, die sich in den Akten eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens befinden, die Wirksamkeit eines Kronzeugenprogramms beeinträchtigt werden könnte, nicht genügen, um die systematische Verweigerung des Zugangs zu diesen Beweisen zu rechtfertigen. Nur wenn die Gefahr bestehe, dass ein bestimmtes Schriftstück konkret das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit des nationalen Kronzeugenprogramms beeinträchtigen könnte, könne die Nichtweitergabe dieses Schriftstücks gerechtfertigt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 06.06.2013, C-536/11, EuZW 2013, 586 - zitiert nach beck-online, Ziffern [43], [46] und [48]). Nach der aktuellen Gesetzeslage liegt demnach kein Fall des § 477 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO vor. d) Dass die Staatsanwaltschaft vorliegend § 477 Abs. 3 StPO nicht in ihre Prüfung einbezogen hat, ist unschädlich, da mit Absatz 3 für die in Nr. 1 und 2 genannten Fälle ein erhöhter Persönlichkeitsschutz bei Informationsersuchen gemäß § 475 StPO, also nicht öffentlicher Stellen, nach Verfahrensabschluss bezweckt ist (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 477 Rdnr. 13). Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut auch Übermittlungen gemäß § 476 StPO, wenn diese an private Forschungseinrichtungen erfolgen (vgl. Löwe-Rosenberg, a. a. O., § 477 Rdnr. 15; Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 5. Auflage 2012, § 477 Rdnr. 12). Da hier das Landgericht Berlin als öffentliche/amtliche Stelle die Akteneinsicht begehrt, sind diese Beschränkungen vorliegend zutreffend von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf nicht geprüft worden. e) Schließlich steht § 478 Abs. 2 StPO der seitens der Staatsanwaltschaft Düsseldorf beabsichtigten Übersendung der Akte nicht entgegen. Nach § 478 Abs. 2 StPO dürfen Auskünfte aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Zustimmung der Stelle nachweist, um deren Akten es sich handelt; Gleiches gilt für die Akteneinsicht. Sowohl bei dem durch das Bundeskartellamt der Staatsanwaltschaft in Kopie übersandten Bonusantrag der Antragstellerinnen zu 1. bis 4. vom 19.01.2006 als auch bei dem in der Akte befindlichen Teilauszug der vertraulichen Entscheidung der Kommission vom 21.02.2007 (Bl. 61 bis 86) handelt es sich nicht um beigezogene Akten oder Teile daraus, sondern um Bestandteile der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf in dem Verfahren 130 Js 14/07. Denn werden etwa Verfahren miteinander verbunden oder aus beigezogenen Akten Fotokopien gefertigt und diese dann zu den Akten des Strafverfahrens genommen, so sind sie nun Bestandteil der jeweiligen Strafakte. Dementsprechend trägt nun die für die Auskunftserteilung bzw. Akteneinsicht zuständige Stelle die Verantwortung auch hinsichtlich der zum Aktenbestandteil gewordenen Daten (vgl. SK-StPO, a. a. O., § 478 Rdnr. 13; Meyer-Goßner, a. a. O., § 478 Rdnr. 3). Dass der seitens des Bundeskartellamtes in Kopie übersandte Bonusantrag der Antragstellerinnen zu 1. bis 4. zum Bestandteil der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte geworden ist, folgt auch aus der Bekanntmachung Nr. 9/2006 vom 07.03.2006, der sog. Bonusregelung des Bundeskartellamtes. Dort heißt es unter Randnummer 24, dass das Bundeskartellamt das Verfahren gegen eine natürliche Person nach § 41 OWiG an die Staatsanwaltschaft abgeben muss, wenn es sich bei der Tat um eine Straftat (insbesondere nach § 298 StGB) handelt. Die hier erfolgte Abgabe des Verfahrens kann demnach nur dazu führen, dass die im Zuge der Abgabe übersandten Dokumente, noch dazu in Kopie, insoweit nicht mehr zu einem Verfahren des Bundeskartellamtes gehören, sondern Teil des nunmehr bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Verfahrens sind. Dass das Bundeskartellamt bezüglich des Verfahrens betreffend die juristischen Personen gegebenenfalls noch zuständig geblieben ist, kann hieran nichts ändern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Nr. 186 Abs. 3 Satz 2 RiStBV, wonach in Akten einer anderen Verwaltung nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung Einsicht gewährt werden darf, deren Nachweis dem Antragsteller obliegt. Denn die seitens des Bundeskartellamtes übersandten Kopien des Bonusantrages der Antragstellerinnen zu 1. bis 4. sind bei Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf - wie bereits ausgeführt - nicht mehr Akten einer anderen Verwaltung, hier des Bundeskartellamtes. Eine Zustimmung des Bundeskartellamtes ist daher vor einer Akteneinsicht an das Landgericht Berlin nicht erforderlich. Entsprechendes gilt für den Teilauszug aus der vertraulichen Entscheidung der Kommission vom 21.02.2007. Dieser Teil ist sowohl der Staatsanwaltschaft Düsseldorf als auch dem LKA NRW per E-Mail übersandt worden. Notwendigerweise sind die Ausdrucke der Entscheidung nach Beifügung zum Sonderband EU-Kommission/Entscheidung und zum Sonderheft 1 Entscheidung EU-Kommission Teil der dort geführten Ermittlungen bzw. der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte geworden. In dem Gesetzesentwurf zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 heißt es in diesem Zusammenhang: Werden etwa Verfahren miteinander verbunden oder aus herangezogenen Akten Fotokopien gefertigt und diese dann zu den Akten des Strafverfahrens genommen, ist eine Zustimmung nicht erforderlich. Die nach Absatz 1 zuständige Stelle trägt dann jedoch die Verantwortung für die Entscheidung auch bezüglich der Aktenbestandteil gewordenen Informationen. Sie hat insbesondere zu prüfen, ob der Informationsübermittlung aus diesen Aktenteilen besondere spezialgesetzliche Verwendungsregelungen, die etwa mit der ursprünglichen Informationserhebung zu anderen Zwecken zusammenhängen, z. B. nach der AO oder dem SGB, entgegenstehen. Meint die nach Absatz 1 entscheidungsbefugte Stelle, dies nicht hinreichend beurteilen zu können, so ist es ihr unbenommen, die Entscheidung von einer Zustimmung der Stelle abhängig zu machen, aus deren Akten diese Aktenteile stammen (vgl. BT-Drucks. 14/1484, Seite 30). Danach besteht also keine Verpflichtung, etwa die Zustimmung des Bundeskartellamtes oder der Kommission vorab einzuholen (vgl. insoweit auch Meyer-Goßner, a. a. O., § 478 Rdnr. 3, wonach die nach Absatz 1 zuständige Stelle ihre Zustimmung von der die Informationen ursprünglich erhebenden Stelle abhängig machen darf). Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft Düsseldorf der Meinung war, nicht hinreichend beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen einer Übermittlung der Akte an das Landgericht Berlin gegeben sind, liegen nicht vor. Vielmehr hat sie das Vorliegen der Voraussetzungen ausweislich des Vermerks vom 13.06.2013 umfassend geprüft. Dass sie im Rahmen ihrer Prüfung keine Notwendigkeit sah, etwa eine Zustimmung des Bundeskartellamtes einzuholen, ist nach alledem nicht zu beanstanden. Eine Einschränkung im vorliegenden Falle ergibt sich auch nicht etwa aus Art. 5 der sogenannten EU-Transparenzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission). Gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 soll ein Mitgliedsstaat, wenn ihm ein Antrag auf ein in seinem Besitz befindliches Dokument zugeht, das von einem Organ stammt, das betreffende Organ konsultieren, um eine Entscheidung zu treffen, die die Verwirklichung dieser Verordnung nicht beeinträchtigt, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf. Unabhängig davon, dass in den Gründen zu der Verordnung Nr. (4) ausgeführt ist, dass diese Verordnung dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten größtmögliche Wirksamkeit verschaffen soll und hier nicht etwa eine Privatperson Einsicht in ein Dokument der Kommission begehrt, sondern ein Gericht als staatliche Stelle, ist in den Gründen Nr. (16) ausgeführt, dass bestehende Rechte der Mitgliedstaaten sowie der Justiz- oder Ermittlungsbehörden auf Zugang zu Dokumenten von dieser Verordnung nicht berührt werden. Da ein solches Recht - wie oben ausgeführt - nach § 474 ff. StPO besteht, kann sich auch aus Art. 5 der Transparenzverordnung keine Beschränkung ergeben. f) Nach alledem waren auch die Anträge der Antragstellerinnen auf Aufhebung der Verfügung bzw. des Vermerks der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 13.06.2013 als unbegründet zurückzuweisen. Der hilfsweise gestellte Antrag der Antragstellerinnen zu 1. bis 4. und 5., die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zu verpflichten, dem Landgericht Berlin bei der Übersendung mitzuteilen, dass seitens der Staatsanwaltschaft kein Einverständnis mit der Gewährung von Akteneinsicht an nicht-öffentliche Stellen, insbesondere nicht an die Prozessparteien des Verfahrens vor dem Landgericht Berlin, bestehe, war ebenfalls zurückzuweisen. Dem Landgericht Berlin damit nämlich generell die Möglichkeit zu nehmen, auch nur Teile der streitgegenständlichen Verfahrensakte 130 Js 14/07 in dem dort anhängigen Verfahren zu verwerten, würde die Gewährung von Akteneinsicht sinnlos machen und ist auch zum Schutze der Interessen der Antragstellerinnen nicht erforderlich. Eine Übersendung ohne jeglichen Verwendungsvorbehalt stellt nämlich - im Gegensatz zum Vortrag der Antragstellerinnen - im Hinblick auf eine erforderliche Interessenabwägung gerade keinen Ermessensausfall dar. Unter Bezugnahme auf obige Ausführungen haben Parteien eines Zivilprozesses gemäß Art. 103 Abs. 1 GG das Recht, dass ihnen beigezogene Akten zur Kenntnisnahme vorgelegt werden, soweit diese Akten bei der Entscheidung Verwertung finden sollen. Ausweislich des Akteninhalts (dort z. B. Bl. 2737) ist seitens des zuständigen Staatsanwalts überlegt bzw. geprüft worden, ob eine Übersendung an das Landgericht Berlin mit dem Hinweis versehen werden sollte, dass einer Weitergabe an Dritte von dort aus nicht gestattet würde. Dieser Zusatz scheint ausweislich der Verfügung bzw. des Vermerks vom 13.06.2013 nicht mehr beabsichtigt zu sein, sondern ausweislich 2. g) ff) eine (unbeschränkte) Einsicht mit dem Hinweis, seitens der Staatsanwaltschaft werde davon ausgegangen, dass die Kammer vor einer eventuellen Weitergabe von zumindest Teilen der hiesigen Akte in eine selbstständige Prüfung eintreten und die erforderliche Interessenabwägung vornehmen werde. Nur diese Verfahrensweise erscheint auch dem Senat angemessen. Wie bereits dargelegt, wird das Landgericht Berlin nach Erhalt der Akten und Einsicht in diese in eigener Verantwortung und Zuständigkeit prüfen müssen, inwieweit eine Verwertung darin enthaltener Dokumente und Informationen unter Wahrung schutzwürdiger Interessen sämtlicher Beteiligter, auch der der Antragstellerinnen, erforderlich ist. Dass sich das Landgericht dieser Pflicht durchaus bewusst ist, zeigen die bisherigen Stellungnahmen des Vorsitzenden der aktenanfordernden Kammer. g) Dem vorsorglich gestellten Antrag der Antragstellerin zu 6., dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV die Frage nach der Vereinbarkeit der Aktenbeiziehung mit dem Europarecht zur Vorabentscheidung vorzulegen, war nicht zu entsprechen. Ein Fall des § 267 AEUV, der die Durchführung des Vorabentscheidungsverfahrens notwendig werden ließe, liegt nicht vor. Denn die hier zu entscheidende Justizverwaltungssache betrifft weder die Auslegung der Verträge (gemäß Art. 1 Abs. 2 AEUV der EU- Arbeitsvertrag und der Vertrag über die Europäische Union) noch die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. h) Durch die Entscheidung des Senats in der Hauptsache haben sich die Anträge der Antragstellerinnen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erledigt. III. Die Festlegung des Geschäftswertes beruht auf §§ 30 Abs. 3 EGGVG a. F., 30 KostO a. F. i. V. m. § 136 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 GNotKG. Da die Antragstellerinnen vor dem Landgericht Berlin gesamtschuldnerisch auf eine Schadensersatzsumme von ca. 25.000.000,00 Euro in Anspruch genommen werden, erschien es dem Senat unter Berücksichtigung der von den Antragstellerinnen hervorgehobenen besonderen (negativen) Bedeutung der Akteneinsicht an das Landgericht Berlin für den Fortgang des Zivilverfahrens angemessen, den nach § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO a. F. maximal zulässigen Geschäftswert von 500.000,00 Euro festzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG a. F., 130 Abs. 1 KostO a. F. i. V. m. §§ 134 Abs. 1 Satz 1, 136 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 GNotKG. IV. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 29 EGGVG nicht zu, da keiner der in § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Die Rechtssache hat vorliegend weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht. Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist regelmäßig dann gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen denkbar ist (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., Anh 2 § 29 EGGVG Rdnr. 3). In der vorliegenden Justizverwaltungssache geht es im Kern um die Frage der Gewährung von Akteneinsicht in Strafakten an ein (Zivil-)Gericht, die sich nach den §§ 474 ff. StPO richtet. Da - wie oben umfassend ausgeführt - die §§ 474 ff. StPO hierfür eine klare Regelung enthalten, der Senat vorliegend gerade nicht über eine (noch) klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden hatte und die zu treffende Entscheidung maßgeblich durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägt ist, lag ein Fall des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGGVG nicht vor. Dieser Einzelfall gibt des Weiteren keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen. Auch geht von der Entscheidung keine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung aus. Denn der Senat weicht mit der vorliegenden Entscheidung nicht von bisheriger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Insbesondere betraf - insofern wird auf obige Ausführungen Bezug genommen - auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.08.2012 (V - 4 Kart 5+6/11 OWi) einen anderen Sachverhalt und verhielt sich zu anderen Rechtsfragen. |
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