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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 RVs 75/13 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Die Rüge der rechtsfehlerhaften Behandlung eines Beweisantrages setzt voraus, dass es sich bei dem in der Hauptverhandlung gestellten und in der Revisionsbegründung dargestellten Antrag um einen ordnungsgemäßen, den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO genügenden Beweisantrag handelt.
2. Begriffswesentlich für einen Beweisantrag ist die Behauptung einer bestimmten Beweistatsache sowie eines bestimmten Beweismittels.

Senat: 5

Gegenstand: Revision

Stichworte: Verfahrensrüge, Beweisantrag, Anforderungen

Normen: StPO 244; StPO 344

Beschluss:

OBERLANDESGERICHT HAMM


BESCHLUSS

Strafsache
gegen pp.
wegen Betruges in 71 Fällen.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 23. April 2013 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.09.2013 durch auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Zusatz:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Revision des Angeklagten in ihrer Antrags-schrift vom 1. August 2013 Folgendes vorgetragen:

„Die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Revision des Ange-klagten ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die von dem Revisionsgericht von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung der Zulässigkeit der Berufungsbeschränkung ergibt, dass der Angeklagte das Rechtsmittel wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Das Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 26.02.2013 enthält ausreichende Fest-stellungen, zu denen die ergänzenden Feststellungen in dem Urteil des Land-gerichts Essen vom 23.04.2013 nicht im Widerspruch stehen, die eine zuver-lässige Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung bilden.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts, mit der die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages nach § 244 Abs. 3 StPO beanstandet wird, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, da sie sich jedenfalls als unbegründet er-weist. Die Rüge der rechtsfehlerhaften Behandlung eines Beweisantrages setzt voraus, dass es sich bei dem in der Hauptverhandlung gestellten und in der Revisionsbegründung dargestellten Antrag um einen ordnungsgemäßen, den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO genügenden Beweisantrag handelt. Begriffswesentlich für einen Beweisantrag ist die Behauptung einer bestimmten Beweistatsache sowie eines bestimmten Beweismittels (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 244 Rdnr. 20, 21 m.w.N.). Davon zu unter-scheiden ist das Beweisziel, mithin das Beweisergebnis, dass sich der Antrag-steller aus dem begehrten Beweis erhofft (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 244 Rdnr. 20a). Diesen Anforderungen trägt der gestellte Antrag nicht im ausrei-chenden Maße Rechnung. Denn bei der unter Beweis gestellten „Tatsache“ der schweren Spielsucht handelt es sich im Ergebnis um eine Wertung aus äußeren Umständen und Handlungen, die ihrerseits die einer Beweiserhebung zugänglichen Tatsachen sind (zu vgl. BGH, NJW 1991, 435; KK, StPO, 6. Aufl., § 244 Rdnr. 74 m.w.N.). Da sich die nachfolgenden Ausführungen in einer abstrakten Darstellung der Situation des Angeklagten erschöpfen, ohne dass ihnen ein individueller Bezug zu einzelnen konkretisierbaren Ereignissen entnommen werden kann, lässt der Antrag die notwendigen Ausführungen zu bestimmten Beweis- bzw. Anknüpfungstatsachen vermissen (zu vgl. KK, StPO, § 244 Rdnr. 71). Im Übrigen mangelt es auch an der erforderlichen Darlegung eines Konnexes zwischen dem Beweisziel und dem Beweismittel (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 244 Rdnr. 21 m.w.N.), da es dem Angeklag-ten - ausweislich der Urteilsfeststellungen (Bl. 1939 Bd. XI d.A.) - nunmehr gelungen sei, die Spieltätigkeit aus eigenem Antrieb zu beenden, und der An-trag insofern nicht deutlich macht, aufgrund welcher (aktuellen) Anknüpfungs-tatsachen auf eine früher existierende schwere Spielsucht geschlossen wer-den kann.
Auch in der Sache selbst begegnet die Ablehnung des Antrages keinen Be-denken. Ob eine vorgetragene Spielsucht zur erheblichen Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit geführt hat, kann das Gericht in der Regel selbst beurteilen; eine Spielleidenschaft kann nämlich allenfalls dann beacht-lich sein und die Zuziehung eines Sachverständigen erforderlich machen, wenn feststeht, dass der Angeklagte Straftaten zwecks Fortsetzung des Spie-lens begangen hat, und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das pathologi-sche Spielen zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter Entzugserscheinungen gelitten hat (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 244 Rdnr. 74c, BGH, NStZ 94, 501, NStZ 2005, 281). Weder die Feststellungen des Landgerichts, das sich erschöpfend mit der Frage auseinandergesetzt hat, noch die Ausführungen in der Revisionsbe-gründung lassen Anhaltspunkte erkennen, die – nach Maßgabe der vorge-nannten Kriterien – die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich erscheinen lassen würden. Erst recht drängen sich solche Ermittlungen nicht auf, so dass die Verfahrensrüge auch unter dem Gesichtspunkt einer Aufklä-rungsrüge keinen Erfolg haben kann.

Die auf die Sachrüge, die sich nach wirksamer Beschränkung der Berufung nur noch gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet, gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Sowohl die Annahme der Ge-werbsmäßigkeit nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB als auch die durch das Landgericht vorgenommene Strafzumessung halten der rechtlichen Nachprü-fung stand. Zwar kann im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die An-nahme eines besonders schweren Falls selbst bei zahlreichen vorgeworfenen Fällen des Betruges ausscheiden (zu vgl. Senatsbeschluss v. 11.08.2011 – III-5 RVs 40/11 – zitiert nach Burhoff-online). Allerdings kommt eine derartige Bewertung der Taten zugunsten des Angeklagten dann in Betracht, wenn der Schaden die Geringwertigkeitsgrenze nur knapp übersteigt, sich der Gesamt-schaden als relativ gering erweist und gewichtige zugunsten des Täters spre-chenden Umstände gegeben sind (zu vgl. Senatsbeschluss a.a.O., BGH, wistra 2009, 272). In Anbetracht der Vielzahl der begangenen Straftaten, des damit einhergehenden Bewährungsversagens sowie der Höhe des aus den Taten resultierenden Gesamtschadens besteht vorliegend kein Anlass, um von der Indizwirkung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit im Rahmen der Strafzumessung abzusehen.

Die Strafzumessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, der sich aufgrund der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild von dem Gewicht der Taten und dem den Täter treffenden Vorwurf zu bilden vermag. Die Strafzu-messungserwägungen lösen die Revision nur dann aus, wenn von einem fal-schen Strafrahmen ausgegangen wird, eine Doppelverwertung von Tatbe-standsmerkmalen unterlaufen ist, die für das Strafmaß materiell-rechtlich maßgeblichen Leitgesichtspunkte nicht richtig gesehen oder nicht zugrunde gelegt werden oder aber ein besonders grober Fehlgriff festzustellen ist, in-dem eine übermäßig hohe oder niedrige Strafe in einem unerträglichen Miss-verhältnis zur Schuld und Gefährlichkeit des Angeklagten steht (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 337 Rdnr. 34, 35 m.w.N.). In Anbetracht der getroffenen Feststellungen lassen die im Lichte des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB verhängten Einzelstrafen und die daraus gebildete Gesamtfrei-heitsstrafe Strafzumessungsfehler nicht erkennen.“

Diesen in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft schließt sich der Senat an. Die Gegenerklärung des Verteidigers des Angeklagten vom 8. August 2013 gibt keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Wertung.


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