Aktenzeichen: 5 RVs 134/13 OLG Hamm |
Leitsatz: 1. Rechtsgrundlage einer Fesselungsanordnung durch den Gerichtsvorsitzenden können § 176 GVG und § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO sein. 2. Da es sich bei der Fesselung um den stärksten Eingriff in die Bewegungsfreiheit eines Betroffenen und zugleich um einen Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht handelt, kommt eine Fesselungsanordnung nur in Betracht, wenn konkrete Tatsachen einen Fesselungsgrund begründen und die mit der Fesselung beabsichtigten Zwecke nicht auf weniger einschneidende Art und Weise erreicht werden können. Diese einschränkenden Voraussetzungen gelten sowohl für Maßnahmen nach § 176 GVG als auch Anordnungen nach § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO. 3. Derartige konkrete, eine Fesselung rechtfertigende Tatsachen können zwar nicht allein aus dem Bestehen von Fluchtgefahr als Haftgrund im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO hergeleitet werden, wohl aber aus Auffälligkeiten des Verfolgten im Vollzug, soweit diese durch Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, Fluchtversuche oder Suizidabsichten gekennzeichnet sind. 4. Liegen derartige Erkenntnisse vor, so ist bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Fesselungsanordnung außerdem zu berücksichtigen, dass der Vorsitzende neben einem störungsfreien äußeren Verhandlungs- bzw. Sitzungsverlauf vor allem auch die Sicherheit der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal zu verantworten und gewährleisten hat. Deshalb ist dem Vorsitzenden bei der Entscheidung, ob hinreichender Anlass für eine sitzungspolizeiliche Maßnahme bzw. eine auf § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützte Fesselung besteht, ein Ermessensspielraum einzuräumen. |
Senat: 5 |
Gegenstand: Revision |
Stichworte: Fesselung, Angeklagter, Hauptverhandlung |
Normen: GVG 176; StPO 231 |
Beschluss: Strafsache In pp. hat der 5. Strafsenat des OLG Hamm am 09.01.2014 beschlossen: Die Revision wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO). Gründe: I. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Schöffengericht Gladbeck vom 11. Juni 2013 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht XI. kleine Strafkammer Essen mit Urteil vom 12. September 2013 verworfen. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Im Wege der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend, der Vorsitzende der XI. kleinen Strafkammer habe bei dem Urteil mitgewirkt, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen worden sei (§ 338 Nr. 3 StPO). Die Sachrüge wird in allgemeiner Form erhoben. II. Die Revision ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. 1. Die in zulässiger Form erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet, weil das gegen den Vorsitzenden der XI. kleinen Strafkammer gerichtete Ablehnungsgesuch mit Recht verworfen worden ist. Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. BGHSt 21, 334, 341; 24, 336, 338; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 24 Rdnr. 8). Maßgeblich sind insoweit der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. BGH, StV 2012, 449). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermögen weder die Fesselungsanordnung des Angeklagten noch das mit dieser Anordnung in Zusammenhang stehende Verfahren das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Kammervorsitzenden zu begründen. a) Für die Beurteilung des Befangenheitsgesuchs kann dahingestellt bleiben, ob sich die zu Beginn der Berufungshauptverhandlung am 06. September 2013 getroffene Anordnung zur Fesselung des Angeklagten wie vom Landgericht angenommen als sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden nach § 176 GVG darstellt (vgl. hierzu Keller, NStZ 2001, 233, 234) oder aber als Maßnahme der äußeren Verhandlungsleitung nach § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO einzuordnen ist (vgl. insoweit BGH, NJW 1957, 271; OLG Dresden, NStZ 2007, 479). Denn sowohl die Anforderungen an eine sachlich gerechtfertigte sitzungspolizeiliche Maßnahme nach § 176 GVG als auch die für eine Anordnung nach § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO maßgeblichen Voraussetzungen entsprechend § 119 StPO (vgl. insoweit Meyer-Goßner, a.aO., § 231 Rdnr. 2) sind vorliegend erfüllt. Da es sich bei der Fesselung um den stärksten Eingriff in die Bewegungsfreiheit eines Betroffenen und zugleich um einen Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -; OLG Celle, NStZ 2012, 649, 650; OLG Hamm, NStZ-RR 2011, 291), kommt eine solche Fesselung nur in Betracht, wenn konkrete Tatsachen einen Fesselungsgrund begründen und die mit der Fesselung beabsichtigten Zwecke nicht auf weniger einschneidende Art und Weise erreicht werden können (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.). Diese einschränkenden Voraussetzungen gelten sowohl für Maßnahmen nach § 176 GVG als auch Anordnungen nach § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO. Derartige konkrete, eine Fesselung rechtfertigende Tatsachen können zwar nicht allein aus dem Bestehen von Fluchtgefahr als Haftgrund im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO hergeleitet werden, wohl aber aus Auffälligkeiten des Verfolgten im Vollzug, soweit diese durch Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, Fluchtversuche oder Suizidabsichten gekennzeichnet sind (so auch OLG Celle, NStZ 2012, 649, 650). Liegen derartige Erkenntnisse vor, so ist bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Fesselungsanordnung außerdem zu berücksichtigen, dass der Vorsitzende neben einem störungsfreien äußeren Verhandlungs- bzw. Sitzungsablauf vor allem auch die Sicherheit der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal zu verantworten und gewährleisten hat. Deshalb ist dem Vorsitzenden bei der Entscheidung, ob hinreichender Anlass für eine sitzungspolizeiliche Maßnahme bzw. eine auf § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützte Fesselung besteht, ein Ermessensspielraum einzuräumen. Vorliegend hält sich die Fesselungsanordnung des Vorsitzenden in den Grenzen pflichtgemäßen Ermessens. Entgegen der von Seiten der Verteidigung vertretenen Ansicht liegt gerade kein Fall vor, in dem sich der Vorsitzende lediglich auf eine allgemein gehaltene Einschätzung des Leiters der Justizvollzugsanstalt zu Fluchtplänen o.ä. des Angeklagten gestützt hätte (vgl. hierzu OLG Dresden, NStZ 2007, 479). Vielmehr geht aus dem Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt F vom 04. September 2013 eindeutig hervor, dass der Angeklagte aus dortiger Sicht ohne jeden Zweifel als gewaltbereite Person einzustufen ist, die besonderer Sicherungsmaßnahmen bedarf. In dem Bericht wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Angeklagte seit seiner Inhaftierung wegen einer Kette gewaltbesetzter Szenen - in Gestalt der Zerstörung und Beschädigung von Sachwerten, Wutausbrüchen gegenüber Mitgefangenen und Bediensteten und auch wiederholten Verletzung(-sversuchen) gegenüber Bediensteten - aufgefallen und deshalb in strenge Einzelhaft genommen worden ist. Ausweislich des Berichts hat sich der Angeklagte während des Vollzugs der Untersuchungshaft immun gegen jedwede Ermahnung oder Belehrung und völlig desinteressiert an Kooperation gezeigt. Die vorbeschriebene Gefährlichkeit des Angeklagten wird entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht etwa dadurch infrage gestellt, dass der Angeklagte in dem Bericht als momentan unauffällig bezeichnet wird, denn er wird zugleich als brodelnder Vulkan, der jederzeit zum Ausbruch neigt beschrieben. Der Bericht endet zudem mit dem unmissverständlichen Hinweis, dass Gewalttätigkeiten anlässlich des Berufungstermins nicht einmal annähernd ausgeschlossen werden könnten und Sicherungsmaßnahmen wie z.B. ständige Fesselung ratsam seien. Vor diesem Hintergrund lagen für den Kammervorsitzenden hinreichend konkrete Erkenntnisse vor, um den Angeklagten jedenfalls zu Beginn der Hauptverhandlung gefesselt zu lassen, nachdem dieser bereits mit Hand- und Fußfesseln von der Justizvollzugsanstalt in den Sitzungsaal des Landgerichts überführt worden war. In diesem Zusammenhang ist keinesfalls zu beanstanden, dass sich der Vorsitzende nicht allein auf die Anwesenheit mehrerer Justizwachtmeister im Sitzungsaal verlassen hat. Denn das vorbeschriebene Vollzugsverhalten des Angeklagten zeigt, dass er auch vor Angriffen gegenüber dem Wachpersonal nicht zurückschreckt. Die zu Beginn der Berufungshauptverhandlung bekanntgemachte Fesselungsanordnung zeigt überdies, dass der Vorsitzende u.a. den störungsfreien Verlauf der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Schöffengericht in seine Überlegungen einbezogen, letztlich aber was vertretbar ist nicht als ausschlaggebend angesehen hat. Aber auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass darüber hinaus sowohl die Exploration durch die Sachverständige als auch die Verteidigergespräche störungsfrei verlaufen sind, ist die Ermessensentscheidung des Vorsitzenden nicht zu beanstanden. Denn die vorgenannten Gespräche lassen sich mit der konfliktgeladenen Situation der Berufungshauptverhandlung nicht vergleichen. Schließlich geht die Argumentation der Revision fehl, es sei doch letztendlich anlässlich der Berufungshauptverhandlung weder zu einem Fluchtversuch noch zu Gewaltausbrüchen des Angeklagten gekommen, obwohl diesem am zweiten Tag der Berufungshauptverhandlung zunächst die Handfesseln und später auch die Fußfesseln abgenommen worden seien. Eine solche reine ex nunc-Betrachtung verbietet sich genauso wie eine auf bloße Mutmaßungen gestützte Fesselungsanordnung. Die vom Kammervorsitzenden am 06. September 2013 vorgetragene Begründung der Fesselungsanordnung rechtfertigt ebenfalls kein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters. Dort werden rein sachlich der Inhalt des Berichts des Leiters der Justizvollzugsanstalt F vom 04. September 2013 wiedergegeben und die sich daraus ergebenden Gründe für eine Fesselungsanordnung aufgezeigt. Die ausführlich begründete Anordnung lässt eine sorgsame Abwägung der widerstreitenden Interessen erkennen, insbesondere wird deutlich, dass sich der Vorsitzende der Schwere des Eingriffs bewusst gewesen ist. Aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten sind weder der fehlende ausdrückliche Verweis auf eine Rechtsgrundlage noch etwa einzelne Formulierungen zu beanstanden. Um die Notwendigkeit einer Fesselungsanordnung begründen zu können, musste sich der Vorsitzende mit dem Inhalt des Berichts des Leiters der Justizvollzugsanstalt F und damit auch mit den dort beschriebenen Gewaltausbrüchen des Angeklagten auseinandersetzen. Der Begriff Tat ist ausdrücklich lediglich in dem Zusammenhang verwendet worden, dass diese sich in einem Bus ereignet haben soll. Es liegt völlig fern, daraus auf eine Voreingenommenheit des Richters schließen zu wollen. b) Auch das Verfahren im Zusammenhang mit der Fesselungsanordnung begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Soweit die Revision beanstandet, die Vorgänge im Zusammenhang mit der Anordnung der Fesselung des Angeklagten seien geheimnisumwittert und teilweise nicht aktenkundig gemacht, handelt es sich um bloße Spekulationen und Mutmaßungen darüber, wie es zu der an die Justizvollzugsanstalt F gerichteten Telefaxanfrage des Kammervorsitzenden vom 03. September 2013 gekommen ist. Die Revision folgert insoweit aus dem bloßen Vorhandensein einer handschriftlichen Notiz (Durchwahl für einen JVA-Telefonanschluss), dass ein nicht aktenkundiges Telefonat zwischen dem Kammervorsitzenden und einem Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt stattgefunden habe. Tatsache ist, dass der Vorsitzende im Rahmen seiner dienstlichen Äußerung zum Befangenheitsgesuch erklärt hat, den bereits erwähnten Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt F aufgrund des Inhalts der Akten angefordert zu haben. Es gibt keinen vernünftigen Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln, zumal es nachvollziehbar erscheint, dass sich für den Vorsitzenden die Frage nach der Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen erst aus Anlass eines intensiven Aktenstudiums wenige Tage vor der Hauptverhandlung gestellt hat. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden kann auch nicht aus einer mit der Revision geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hergeleitet werden. Denn von einer bewussten Versagung rechtlichen Gehörs, die ein solches Misstrauen grundsätzlich zu begründen vermag (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 24 Rdnr. 17), kann nicht die Rede sein. Zwar hat es der Vorsitzende versäumt, den Angeklagten bzw. seine Verteidigerin noch im Vorfeld der Berufungshauptverhandlung vom 06. September 2013 über den Inhalt seiner an die Justizvollzugsanstalt gerichteten Telefaxanfrage vom 03. September 2013 sowie den daraufhin per E-Mail übersandten Bericht vom 04. September 2013 zu unterrichten, weshalb der Angeklagte und seine Verteidigerin erst mit Beginn der Hauptverhandlung auf die dort bekanntgemachte Fesselungsanordnung reagieren konnten. Jedoch legt bereits der zeitliche Ablauf nahe, dass eine bewusste Versagung rechtlichen Gehörs nicht ernsthaft in Rede steht. Immerhin lagen zwischen der Telefaxanfrage des Vorsitzenden und der Antwort der Justizvollzugsanstalt sowie dem Beginn der Berufungshauptverhandlung gerade einmal 3 bzw. sogar nur 2 Tage. Insbesondere angesichts des eindeutigen Inhalts des Berichts des Leiters der Justizvollzugsanstalt F erscheint es jedenfalls nicht grob fehlerhaft, dass der Vorsitzende das rechtliche Gehör erst unmittelbar mit Beginn der Berufungshauptverhandlung gewährt hat. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass aufgrund dieser Vorgehensweise des Kammervorsitzenden in einem gewissen Umfang Fakten geschaffen worden sind, weil alle Verfahrensbeteiligten und auch die Öffentlichkeit das Bild eines gefesselten Angeklagten wahrgenommen hatten. Allerdings ist eine etwaige damit einhergehende Besorgnis der Befangenheit aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten spätestens durch die dienstliche Äußerung des Richters vom 06. September 2013 ausgeräumt worden. Danach besteht kein Zweifel daran, dass der Kammervorsitzende insbesondere vor dem Hintergrund des insoweit eindeutigen Inhalts des Berichts vom 04. September 2013 von einer noch früheren Anhörung des Angeklagten bzw. seiner Verteidigerin abgesehen hat. Keinesfalls ging es ihm darum, Rechte des Angeklagten gezielt und endgültig zu unterlaufen. Nicht zuletzt muss in diesem Zusammenhang bedacht werden, dass jedenfalls dem Angeklagten durchweg in allen Einzelheiten bewusst gewesen ist, aufgrund welcher gravierenden Vorfälle sich die Notwendigkeit einer Fesselungsanordnung ergeben hat. Immerhin hat der Angeklagte beispielsweise am 10. Januar 2013 in seiner Zelle eine Matratze und ein Bettlaken in Brand gesetzt, am 18. Januar 2013 einen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf getreten und noch am 20. Juni 2013 versucht, einen anderen Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt zu verletzen, indem er mit dem Arm durch die Gitterschlitze seiner Zellentür gegriffen bzw. mit einem Gegenstand zugestoßen hat. 2. Auch die Überprüfung des Urteils aufgrund der nicht näher ausgeführten Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen versuchter Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23 StGB. Die ausführliche und in sich widerspruchsfreie Beweiswürdigung verstößt weder gegen Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält einer rechtlichen Überprüfung stand. |
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