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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 259/13 OLG Hamm

Leitsatz: Die Beschlagnahme von Zeitschriften, die als periodisches Druckwerk erscheinen, ist gemäß § 111n StPO zulässig, wenn das Verbreiten einen Straftatbestand erfüllt (hier: Volksverhetzung) und dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Zeitschriften zu einem späteren Zeitpunkt der Einziehung unterliegen werden.

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Zeitschriften, Beschlagnahme Straftat

Normen: StPO 111n

Beschluss:

Strafsache
In pp. hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 10.09.2013 beschlossen:

Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 28.06.2013, in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 18.07.2013, wird aufgehoben, soweit dort die Beschlagnahme der Ausgabe Nr. 01/2010 der Zeitschrift "X" einschließlich der zu deren Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen angeordnet wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Gründe
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 25. Januar 2013 ist der Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 15,- € verurteilt worden. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Bielefeld Berufung eingelegt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Auf den Beschlagnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 22. Mai 2013 hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld mit Beschluss vom 28. Juni 2013 die Einziehung der Ausgaben Nr. 01/2010 und 02/2010 der Zeitschrift

"X

X2

X3"

gemäß § 111 b Abs. 1, 111 c Abs. 1, 111 n StPO i.V.m. § 74 d StGB angeordnet. Ferner wurde angeordnet, dass die Einziehung sich auf alle Exemplare, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versendung noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind, bezieht. Desweiteren wurde angeordnet, dass die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden.

Zur Begründung heißt es u.a.:

"In Nr. 01/2010 der Zeitschrift "X" wurde ein Beitrag des gesondert verfolgten Y aus dem Monat März 2010 mit dem Titel "Tageskommentare von Y" veröffentlicht. In dem Beitrag, der auf Bl. 36 bis 42 der Zeitschrift abgedruckt ist, heißt es unter der Überschrift "2. März 2010":

"Vermutlich gehören sie zu den wenigen Leuten, die sich noch daran erinnern, dass in Haiti ein Erdbeben stattgefunden hat. Aber das ist längst ferne Vergangenheit, in Chile hat die Erde viel heftiger gebebt. Aber richtig schlimm ist Xynthia, die uns vor der eigenen Haustür ein paar Dachziegel vor die Füße gekippt hat. Aber auch das wird aus den Nachrichten verschwinden, alles ist vergänglich, nur Holocaust ™ nicht. Wie wichtig Xynthia ist, sieht man darin, dass Frankreich eine Million Euro für die Hilfe an die Betroffenen bereit gestellt hat. Eine Million? Soviel kostet ungefähr ein Flug unserer Fernreisekanzlerin. Haitianer, Chilenen und andere können ihren Wiederaufbau sehr gut aus eigener Kraft bewältigen, laut unseren qualitätsfreien Medien ist es ohnehin viel wichtiger, dass auch das letzte Holocaust ™-Opfer ausgiebig dauerentschädigt wird (Bl. 37 der Zeitschrift).

Auf Bl. 38 der Zeitschrift wird unter der Überschrift "5. März 2010" weiterhin Folgendes ausgeführt:

"Weil wir gerade bei Weltkatastrophen sind: Bei der phantasielosen Schülerquälanlage, dem Holocaust™-Mahnmal in Berlin, sind mittlerweile 2200 der häßlichen Quader beschädigt."

In der Ausgabe 02/2010 wurde auf den Seiten 6 bis 9 ein weiterer Artikel des gesondert verfolgten Y mit dem Titel "Konspiration" veröffentlicht. Dort wird auf Bl. 6 ausgeführt:

"So seltsam es klingen mag, aber seit 1944 ist kein einziger Jude nach Auschwitz verschleppt worden."

Auf Bl. 8 der Zeitschrift heißt es weiter:

"Wer sich um den Holocaust™ kümmert; bewegt sich in vermintem Gelände, denn das untergräbt den Bestand des Staates, die Pöstchen der Parteifunktionäre und deren Anrecht auf einen Dienstwagen. Oh, sie dürfen darüber lesen, sie dürfen es nur nicht weiter geben, also veröffentlichen. Aber sie dürfen jederzeit fragen, warum über diesen einen geschichtlichen Komplex die Forschung mit dem Begriff der "Offenkundigkeit" unterbunden wird. Sie dürfen fragen, warum es genau dafür einen Paragraphen im Strafgesetzbuch gibt. Und sie dürfen sogar fragen, wieso noch nie in der Geschichte eine andere Opfergruppe derart entschädigt und für sakrosankt erklärt worden ist. Sollten sie allerdings drei verschiedene Augenzeugenberichte aus einem Konzentrationslager lesen, die sich gegenseitig ausschließen, fragen sie bitte nicht. Die sind alle gleichzeitig wahr, bis ins letzte Detail, jenseits aller Naturgesetze."

Auf BI. 9 der Zeitschrift wird weiter ausgeführt:

"Das Wider—das—Vergessen des Holocaust™ wird derart übertrieben, daß mehr und mehr Menschen weghören und abschalten."

Auf BI. 39 bis 41 der Zeitschrift ist ein weiterer Beitrag des gesondert verfolgten Y abgedruckt. Dieser Beitrag aus dem Monat Mai 2010 trägt den Titel "Tageskommentare von Y". Auf BI. 40 der Zeitschrift heißt es:

"Falls Sie vorhaben, sich als Kanzlerinberater zu bewerben: Sie benötigen noch ein paar Nebenqualifikationen. Sie sollten fest an Sankt Holocaust™ glauben, vom Gottesgnadentum des US-Führungsanspruches überzeugt sein, in unverbrüchlicher Solidarität zu Israel stehen, ungezügelte Zuwanderung als einzige Rettung vor dem deutschen Wesen betrachten, für die Bevorzugung von Frauen eintreten, einen amtlich geprüften Wortschatz besitzen, das Evangelium nach M auswendig kennen und einen Sinn für das Wesentliche haben, für die Wiederwahl der Kanzlerin."

Die vorsätzliche Verbreitung der vorgenannten Artikel erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand von § 130 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 a StGB.

In dem vorbezeichneten Artikel in der Ausgabe Nr. 1/2010 wird der Holocaust als Völkermord der Nationalsozialisten an den Juden qualitativ bagatellisiert und verharmlost im Sinne von §§ 130 Abs. 3, 130 Abs. 5 StGB, indem der Begriff Holocaust durchgängig nicht alleine, sondern nur mit dem Zusatz "™", dem üblichen Abkürzungszeichen für "Trade Mark" versehen wird, durch den suggeriert wird, es handele sich bei dem Holocaust um eine unregistrierte angloamerikanische Warenmarke.

In der Ausgabe Nr. 2/2010 wird der Begriff Holocaust ebenfalls ausschließlich mit dem Zusatz "™" verwendet. Ferner wird in dem Satz auf Seite 40 der Zeitschriftenausgabe "Sie sollten fest an Sankt Holocaust"™ glauben,...." geleugnet, dass der Holocaust stattgefunden hat. Die Leugnung ergibt sich durch die Verwendung des Begriffs "Sankt Holocaust" und des Verbes "glauben". Schließlich wird in dem Artikel auf Seite 6 der Ausgabe 02/2010 ausdrücklich geleugnet, dass seit 1944 kein einziger Jude mehr nach Ausschwitz verschleppt worden ist, obwohl z. B. ein großer Teil der ungarischen Juden nach Ausschwitz-Birkenau ab Juli 1944 deportiert und viele dort auch ermordet wurden. Durch die Leugnung ihrer Verschleppung wird konkludent auch der Völkermord an den ab 1944 nach Ausschwitz deportierten Juden geleugnet."

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 15. Juli 2013 hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld mit Beschluss vom 18.07.2013 den angefochtenen Beschluss gemäß § 306 StPO dahingehend abgeändert, dass nicht die Einziehung, sondern die Beschlagnahme der Ausgaben Nr. 01/2010 und 02/2010 der genannten Zeitschrift angeordnet wird. Desweiteren hat das Landgericht in dem Beschluss angeordnet, dass sich die Beschlagnahme auch auf die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative und Matrizen bezieht. Die im Beschluss der Kammer vom 28.06.2013 getroffenen Anordnungen der Einziehung und Unbrauchbarmachung hat es aufgehoben. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig und hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.

1. Hinsichtlich der Ausgabe 02/2010 liegen die Voraussetzungen der §§ 111 b Abs. 1, 111 c Abs. 1, 111 n StPO vor, so dass die Beschlagnahme hinsichtlich dieser Ausgabe zutreffend angeordnet worden ist.

Bei der genannten Zeitschrift handelt es sich um ein periodisches Druckwerk i.S.v. § 111 n Abs. 1 StPO, da die betreffende Zeitschrift alle zwei Monate erscheint. Es gibt auch dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für ihre Einziehung gemäß § 74 d Abs. 1 StGB vorliegen. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, erfüllt das vorsätzliche Verbreiten der entsprechenden Ausgabe der Zeitschrift den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 130 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 a StGB.

a) Durch die in dem angefochtenen Beschluss zitierten Artikel der Ausgabe 2/2010 wird der Holocaust verharmlost. Zum einen liegt ein Verharmlosen des Holocaustes in der Aussage: "So seltsam es klingen mag, aber seit 1944 ist kein einziger Jude nach Auschwitz verschleppt worden". Da tatsächlich von Mai bis Juli 1944 von den knapp 800.000 in Ungarn lebenden Juden rund 440.000 nach Auschwitz-Böckenau deportiert wurden, von denen ein Großteil ermordet wurde, wird mit der Leugnung ihrer Verschleppung konkludent auch der Holocaust insgesamt verharmlost. Ein Verharmlosen des Holocaustes liegt vor, wenn der Äußernde die Anknüpfungstatsachen für die Tatsächlichkeit der NS-Gewalttaten herunterspielt, beschönigt oder in ihrem wahren Gewicht verschleiert. Nicht erforderlich ist das Bestreiten des Völkermordes als historisches Gesamtgeschehen, es genügt ein "Herunterrechnen der Opferzahlen" und sonstige Form des Relativierens oder Bagatellisierens seines Unrechtsgehalts (BGH, NJW 2005, 689 [BGH 22.12.2004 - 2 StR 365/04]).

Die Tatsache, dass in der Ausgabe 2/2010 der Begriff "Holocaust" ausschließlich mit dem Zusatz "™" verwendet wird, bedeutet ebenfalls zumindest eine Verharmlosung des Holocaustes. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt hat, wird durch den Zusatz "™", dem üblichen Abkürzungszeichen für "Trade mark", suggeriert, es handele sich bei dem Holocaust um eine unregistrierte anglo-amerikanische Handelsmarke.

Soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, weltweit finde sich der Begriff "Holocaust" immer wieder in Verbindung mit dem englischen Begriff "trade mark", ist dies nicht ansatzweise nachvollziehbar.

Auch der in dem Artikel verwendete Begriff "Sankt Holocaust" beinhaltet eine Verharmlosung des Holocaustes. Im Zusammenhang mit der Aussage "Man muss an Sankt Holocaust glauben" wird suggeriert, bei der geschichtlichen Tatsache des Holocaustes handele es sich um eine Art von Märchen.

Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, bei der Verwendung der genannten Begriffe handele es sich um eine Satire, ist dies nicht nachvollziehbar. Im Kontext des Artikels der genannten Zeitschrift wird an keiner Stelle deutlich, dass es sich um eine satirische Darstellung handeln soll.

b) Die Ausgabe 2/2010 der genannten Zeitschrift billigt den Völkermord auch gem. § 130 Abs. 3 StGB in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Denn die genannten Artikel genau wie die gesamte Ausgabe der Zeitschrift 2/2010 richten sich an ein für eine Verhetzung potentiell aufnahmebereites Publikum. Wie sich bereits aus der Einleitung der Zeitschrift ergibt, will diese u.a. "die Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches im Rahmen seiner völkerrrechtlich gültigen Grenzen wiederhergestellt wissen". Dass sich die Zeitschrift an ein Publikum am äußeren rechten Rand des politischen Spektrums befindet, ist danach offensichtlich.

Erforderlich für eine Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, ist die konkrete Eignung, das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern oder das psychische Klima aufzuhetzen; dabei genügt die Verhetzung eines aufnahmebereiten Publikums (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 130, Rdnr. 13 a; MK-StGB-Schäfer, StGB, § 130, Rdnr. 22).

c) Es besteht auch der dringende Verdacht, dass der Angeklagte die Tat vorsätzlich begangen hat. Zwar hat der Angeklagte die Artikel nicht selbst verfasst, er war aber Herausgeber der Zeitschrift, wie er ausweislich der Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts eingeräumt hat. Im Übrigen hat die Kammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass der Angeklagte ausweislich seiner Einlassung den Begriff "Holocaust ™" in den vorgenannten Artikeln gelesen hat. Wenn der Angeklagte, wie er behaupten will, diese Artikel im Übrigen nur grob durchgelesen haben sollte, so ist nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis davon auszugehen, dass er es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass in diesen Artikeln der Völkermord der Nationalsozialisten an den Juden verharmlost oder geleugnet wird und daher der Straftatbestand des § 130 Abs. 3, Abs. 5 StGB erfüllt wird.

d) Der Tatbestand des § 130 StGB ist auch nicht nach §§ 136 Abs. 6, 86 Abs. 3 StGB ausgeschlossen. Denn die genannte Ausgabe der Zeitschrift dient nicht etwa der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken. Unter die staatsbürgerliche Aufklärung nach § 86 Abs. 2 StGB fallen Handlungen, die der Vermittlung von Wissen zur Anregung der politischen Willensbildung und Verantwortungsbereitschaft der Staatsbürger und damit der Förderung ihrer politischen Mündigkeit durch Informationen dienen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2006, 1 Ss 449/95). Die Strafbarkeitsgrenze ist überschritten, wenn die Information der Öffentlichkeit nur einen Vorwand bietet, um in Wahrheit die in dem Text angestrebte propagandistische Wirkung zu erzielen (S/S-Stree/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl., § 86, Rdnr. 17).

So liegt der Fall hier. Die genannten Artikel sollen nicht etwa der staatsbürgerlichen Aufklärung dienen, sondern sind verfasst, um eine propagandistische Wirkung zu erzielen. Dies ergibt sich bereits aus dem Kontext der genannten Zeitschrift.

e) Da der Angeklagte die objektiven Tatumstände ausweislich der Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts eingeräumt hat, liegt ein dringender Tatverdacht ebenfalls vor. Nach seiner Einlassung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist der Angeklagte Herausgeber der zweimonatlich erscheinenden Zeitschrift "X" und ist die streitgegenständliche Ausgabe in der Auflage von 550 Exemplaren gedruckt worden, von denen 210 bis 230 Exemplare an Abonnenten versandt worden und die meisten der übrigen Exemplare vom Angeklagten an Interessierte verschickt oder auf Veranstaltungen mitgenommen worden sind.

f) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß §§ 74 d Abs. 5, 24 b Abs. 2, 3 StGB, 111 n StPO ist gewahrt. Mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Ein übergeordnetes Interesse an der Verbreitung des Werkes i.S.v. § 111 n StPO besteht nicht.

Von den in § 74 d StGB vorgesehenen Maßnahmen ist auch nicht deshalb abzusehen, weil sich der Angeklagte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit einer außergerichtlichen Einziehung der Ausgabe 2/2010 der in Rede stehenden Zeitschrift einverstanden erklärt hat. Denn von der Regelung des § 74 d StGB sind nicht nur die beim Angeklagten befindlichen Exemplare erfasst. Dies ergibt sich bereits aus § 74 d Abs. 2 StGB.

2. Der angefochtene Beschluss war dagegen aufzuheben, soweit er die Ausgabe 1/2010 der Zeitschrift "X" betraf.

Insoweit wurde das Verfahren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 25.01.2013 nämlich gemäß §154 Abs. 2 StPO eingestellt. Danach ist hinsichtlich der Ausgabe 1/2010 lediglich eine selbstständige Einziehung gemäß § 76 a Abs. 3, Abs.1 StGB zulässig. Dafür müssen alle Einziehungsvoraussetzungen bis auf die Verfolgbarkeit der Tat vorliegen, was hier der Fall sein dürfte. Für das Verfahren ist ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Gericht , das im Falle der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre, erforderlich, §§ 440, 441 Abs. 1 StPO. Im hiesigen Verfahren konnte die Beschlagnahme dagegen nach der insoweit erfolgten Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO nicht (mehr) erfolgen.

3. Der Senat hat die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer gem. § 473 Abs. 4 StPO insgesamt auferlegt, da dieser das Rechtsmittel auch dann eingelegt hätte, wenn nur die Beschlagnahme der Ausgabe Nr. 02/2010 angeordnet worden wäre.



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