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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ausl. 106/10 OLG Hamm

Leitsatz: Ein kroatischer Staatsbürger, der wegen derselben Rauschgifttat zunächst in Bulgarien und sodann in Kroatien verurteil wurde und der die von dem kroatischen Gericht verhängte Strafe -unter Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung- in Kroatien verbüßt hat, kann später nicht zum Zwecke der Strafvollstreckung nach Bulgarien ausgeliefert werden (Verbot der Doppelbestrafung).


Senat: 1

Gegenstand: Auslieferungssache

Stichworte: Auslieferung, Doppelbestrafung

Normen: IRG 83

Beschluss:

Auslieferungssache
In pp.

hat der 2. Strafsenat des OLG Hamm am 14.01.2014 beschlossen:

1.) Die Auslieferung des Verfolgten nach C zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft W vom 23.02.2010 (Az.: No. P-90-2000) in Verbindung mit dem Urteil des Gerichts in W vom 04.05.2000 (Az.: No. 538/1994) zur Last gelegten Taten ist unzulässig.
2.) Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Anordnung der Auslieferungshaft wegen der dem Verfolgten in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft W vom 23.02.2010 (Az.: No. P-90-2000) zur Last gelegten Straftaten abzulehnen, ist gegenstandslos.

Gründe
I.Die c Behörden betreiben die Auslieferung des Verfolgten auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft W vom 23.02.2010 (Aktenzeichen: No. P - 90 / 2000) zum Zwecke der Strafvollstreckung aus dem in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Urteils des regionalen Gerichts W vom 04.05.2000 (Aktenzeichen: No. 538 / 1994), durch das der Verfolgte wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist, von der noch 5 Jahre und 10 Monate zu verbüßen sind. Mit dem Urteil wird dem Verfolgten zur Last gelegt, am 13. und 14.11.1992 19,902 kg unreines Heroin im Wert von 5.174.520 Lewa in die Republik C eingeführt und an der Grenzübergangsstelle "Kapitan Andreewo" bis zur Grenzübergangsstelle W transportiert und in seinem Besitz gehabt zu haben.

Wegen derselben Tat hatte bereits die Republik L auf der Grundlage des Haftbefehls des Bezirksgerichts D vom 05.02.2003 (Aktenzeichen: VIII -K 13/ 98-115) i.V.m. der Anklageschrift der Gespanstaatsanwaltschaft in W/ L vom 23.06.1998 die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung betrieben. Die Auslieferung wurde bewilligt und der Verfolgte am 05.01.2005 nach L ausgeliefert. Er wurde wegen der ihm vorgeworfenen Tat vom 13./ 14.11.1992 durch Urteil des Kreisgerichts D vom 04.10.2005 (Aktenzeichen: K - 13/98 - 209) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Aus dieser Strafe und einer weiteren gegen den Verfolgten verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten aus dem Urteil des Gemeindegerichts in S vom 17.01.2006 (Aktenzeichen: Kv - 538 / 05) wurde durch Urteil des Kreisgerichts D vom 13.09.2006 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten gebildet. Ausweislich der Bescheinigung der Gefängnisverwaltung des Gefängnisses in S vom 05.04.2007 begann die Vollstreckung der für die Tat vom 13./14.11.1992 verhängten Freiheitsstrafe am 27.07.2006; das Ende der Vollstreckung aus dem Urteil des Kreisgerichts D vom 13.09.2006 war für den 07.04.2009 vorgesehen. Ausweislich des Protokolls des Kreisgerichts in S vom 19.03.2009 wurde der Verurteilte am 10.10.2008 vorzeitig aus der Strafhaft entlassen und die Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe offensichtlich zu Bewährung ausgesetzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hatte mit Zuschrift vom 08.10.2010 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland nach C wegen des Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot für unzulässig zu erklären.

Der Senat hatte von einer Entscheidung zunächst abgesehen und die Gründe hierfür in einem Vermerk vom 10.04.2011 -auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - niedergelegt.

Mit Zuschrift vom 21.11.2013 hat die Generalstaatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf ihren Antrag vom 08.10.2010 erneut beantragt, die Auslieferung des Verfolgten nach C für unzulässig zu erklären und die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft abzulehnen.

II.

Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 21.11.2013 war die Auslieferung des Verfolgten nach C zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft W vom 23.02.2010 (Az.: No. P-90-2000) in Verbindung mit dem Urteil des Gerichts in W vom 04.05.2000 (Az.: No. 538/1994) zur Last gelegten Taten für unzulässig zu erklären.

Der Auslieferung steht das Verbot der Doppelbestrafung gemäß § 83 Nr. 1 IRG entgegen, wonach die Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union unzulässig ist, wenn der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrundeliegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist unter der Voraussetzung, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.

Diese Voraussetzungen sind nunmehr erfüllt.

Die Republik L ist seit dem 01.07.2013 Mitglied der Europäischen Union.

Der Verfolgte ist im vorliegenden Verfahren wegen derselben Tat, die dem Ersuchen der c Behörden zugrundeliegt, durch die Republik L durch Urteil des Kreisgerichts D vom 04.10.2005 (Aktenzeichen: K/13 - 98 / 209) bereits rechtskräftig zu einer (Einzel-)Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Diese Strafe ist bis auf den zur Bewährung ausgesetzten Strafrest auch verbüßt worden. Soweit ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt worden ist, gilt, dass eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe als gerade in der Vollstreckung befindlich anzusehen ist bzw. bereits im Sinne von Art. 54 SDÜ als vollstreckt gilt (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, IRG, 5. Aufl., § 83 Rdz. 3).

Soweit die Staatsanwaltschaft der Republik C (Bezirksstaatsanwaltschaft W) mit Zuschrift vom 25.09.2013 geltend macht, dass der Verfolgte von der c Justiz auch wegen einer anderen Straftat verurteilt worden sei, nämlich zum einen wegen Transports von Heroin bis zur Grenzübergangsstelle und zum anderen wegen Transports des Heroins über die Landesgrenze, greift dieser Einwand nicht durch. Insoweit handelt es sich um die Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes, der eine prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO darstellt. Diese einheitliche prozessuale Tat, nämlich die Einfuhr von 19,902 kg Heroin nach C, ist aber bereits durch Urteil des Kreisgerichts D vom 04.10.2005 (Aktenzeichen: K - 13/98 - 209) abgeurteilt worden.

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 21.11.2013 unter Bezugnahme auf ihren Antrag vom 08.10.2010 beantragt hat, (auch) die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft abzulehnen, ist darauf hinzuweisen, dass die Generalstaatsanwaltschaft bislang einen solchen Antrag (zu Recht) nicht gestellt hatte. Einer Entscheidung des Senats bedarf es daher insoweit nicht.



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